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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 655

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 655 (NJ DDR 1968, S. 655); hungsberechtigten, die Anlaß für die Trennung vom Erziehungsberechtigten gewesen sein kann. Der Erziehungsberechtigte stimmt häufig der Änderung auch zu. Bei Vorliegen eines solchen Tatbestands kann sich die Prüfung des Gerichts darauf beschränken, ob die Entwicklung des Kindes bei dem künftigen Erziehungsberechtigten gesichert ist. 26. Wird die Änderung des Erziehungsrechts nur für ein Kind von mehreren im Haushalt des Erziehungsberechtigten lebenden Kindern beantragt, ist zu prüfen, inwieweit sich eine Trennung von den Geschwistern nachteilig auf die weitere Entwicklung des Kindes auswirken könnte. In Fällen, in denen sich die Änderung wegen der in der bisherigen Erziehung aufgetretenen Mängel als notwendig erweist, hat die Prüfung sich darauf zu erstrecken, ob sich Schwierigkeiten auch hinsichtlich der übrigen Kinder ergeben, die die Einleitung entsprechender Maßnahmen durch das Organ der Jugendhilfe erforderlich machen, auf die das Gericht hinzuweisen hätte. 27. Stellt das Gericht auf Grund des Sachverhalts fest, daß die Voraussetzungen für den Entzug des Erziehungsrechts nach § 51 FGB vorliegen, hat es dem Organ der Jugendhilfe einen entsprechenden Hinweis zu geben. Wird die bisher auf § 48 FGB gestützte Klage nicht geändert, ist das Verfahren auf dieser Rechtsgrundlage durchzuführen und ihr, wenn die Voraussetzungen vorliegen, stattzugeben. 28. In Fällen, in denen durch die Änderung des Erziehungsrechts der bisherige Erziehungsberechtigte gesetzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist das kommt besonders dann in Frage, wenn nach Scheidung der Ehe der Eltern nunmehr der nicht-erziehungsberechtigte Elternteil das Erziehungsrecht übertragen bekommt , ist in entsprechender Anwendung von §§ 25 Abs. 1, 51 Abs. 2 FGB der Unterhalt von Amts wegen festzusetzen, den der verklagte Elternteil an den künftigen Erziehungsberechtigten zu zahlen hat. Soll eine vergleichsweise Regelung getroffen werden, muß insoweit der künftige Erziehungsberechtigte dem Verfahren beitreten (§794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Der Vergleich ist unter dem Vorbehalt abzuschließen, daß das Erziehungsrecht antragsgemäß übertragen wird. Er ist durch das Gericht gemäß § 20 FVerfO zu bestätigen. Dem künftigen Erziehungsberechtigten steht hinsichtlich der Unterhaltsregelung in entsprechender Anwendung von §§ 41, 23, Abs. 4 FVerfO ein Rechtsmittel zu. Soweit es sich gegen die Bestätigung des Vergleichs richtet, ist es nur im Rahmen des § 20 Abs. 3 FVerfO zulässig Für die Unterhaltsfestsetzung sind in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 3 FVerfO keine Gebühren zu erheben. Abschnitt D §§ 51, 26 Abs. 1 FGB Entzug und Rückübertragung des Erziehungsrechts I. 29. Als äußerste Maßnahme kann der Entzug des Erziehungsrechts dann ausgesprochen werden, wenn er zur Gewährleistung einer gesunden körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung der Kinder unerläßlich ist. Seine Voraussetzungen, schwere schuldhafte Verletzung der elterlichen Pflichten durch den Erziehungsberechtigten und hierdurch eingetretene Gefährdung der Entwicklung der Kinder, sind sorgfältig zu prüfen, da er für die Kinder und die Eltern zu weitreichenden Folgen führt, die in der Regel endgültigen Charakter haben. Eine Begrenzung des Entzugs auf Zeit ist nicht zulässig. 30. Schwere Versäumnisse sind gegeben, wenn die Erziehungsberechtigten den Mindestanforderungen für eine ausreichende körperliche, geistige und moralische Entwicklung der Kinder nicht gerecht werden und hierdurch die Vorzüge der Familienerziehung nicht mehr bestehen. Oft werden Maßnahmen des Organs der Jugendhilfe nach § 50 FGB vorangegangen sein, die zu keiner Veränderung im Verhalten der Eltern zu ihren Er-ziehungs- und Betreuungspflichten geführt haben. Das schließt nicht aus, daß bei besonders schwerwiegenden Versäumnissen, die auch in einer einmaligen Handlung gesehen werden können (z. B. Straftat gegenüber den Kindern), auch ohne vorherige Maßnahme nach § 50 FGB der Entzug ausgesprochen werden kann. 31. Die schweren Versäumnisse müssen auf einem Verschulden des Eltemteils beruhen. Er muß nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage sein, seine Pflichten gegenüber den Kindern zu erkennen und gemäß diesen Pflichten zu entscheiden. Steht fest, daß ein Erziehungsberechtigter nicht voll geschäftsfähig im Sinne der §§ 104, 106, 114 BGB ist, besteht für den Entzug des Erziehungsrechts kein Raum, da ihm nach § 52 FGB dieses dann nicht zusteht. Lassen Umstände darauf schließen, daß ein Erziehungsberechtigter im Hinblick auf § 104 Ziff. 2 BGB nicht geschäftsfähig sein könnte, ist durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Sachverhalt zu klären (vgl. OG, Urteil vom 1. August 1968 1 ZzF 11/68 NJ 1968 S. 540). 32. Die Pflichtverletzungen werden dann schuldhaft begangen, wenn der Erziehungsberechtigte weiß, daß er den Mindestanforderungen seiner sich aus Artikel 38 der Verfassung und aus §§ 3, 42, 43 FGB ergebenden Aufgaben nicht nachkommt, aber auch, wenn er sich der Pflichtverletzung nicht bewußt ist, weil er infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit sich seine Pflichten nicht bewußt gemacht oder weil er sich auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt hat. Ist ein Erziehungsberechtigter für sein Handeln verantwortlich, ist es für die Entscheidung in der Regel nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob er die schwere Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig oegangen hat, da die Auswirkungen auf die Kinder im Vordergrund stehen. Aus den gleichen Erwägungen ist es unbeachtlich, wenn sich aus psychiatrischen Gutachten ergibt, daß die Verantwortlichkeit des Erziehungsberechtigten lediglich gemindert ist und somit die Voraussetzungen des § 52 FGB nicht vorliegen. Auf eine Entmündigung nach § 114 BGB (Geistesschwäche) sollte in solchem Falle, von notwendigen Ausnahmen abgesehen, nicht hingewirkt werden, da ihre Folgen über die Wirkungen des Entzugs des Erziehungsrechts weit hinausgehen, so daß nach § 51 FGB zu befinden ist. 33. Die schwere schuldhafte Verletzung der Erziehungspflichten muß die Entwicklung der Kinder gefährden. Den Eintritt eines Entwicklungsschadens verlangt das Gesetz nicht. Die Entwicklungsgefährdung braucht vom Verschulden des Erziehungsberechtigten nicht mit erfaßt zu sein. Dabei ist auch zu beachten, daß Pflichtverletzungen je nach Alter und Entwicklungsstand die Kinder unterschiedlich gefährden können. ! Nicht selten wird ohne zusätzliche Beweiserhebung gefolgert werden können, daß die schwerwiegende 655;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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