Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 655

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 655 (NJ DDR 1968, S. 655); hungsberechtigten, die Anlaß für die Trennung vom Erziehungsberechtigten gewesen sein kann. Der Erziehungsberechtigte stimmt häufig der Änderung auch zu. Bei Vorliegen eines solchen Tatbestands kann sich die Prüfung des Gerichts darauf beschränken, ob die Entwicklung des Kindes bei dem künftigen Erziehungsberechtigten gesichert ist. 26. Wird die Änderung des Erziehungsrechts nur für ein Kind von mehreren im Haushalt des Erziehungsberechtigten lebenden Kindern beantragt, ist zu prüfen, inwieweit sich eine Trennung von den Geschwistern nachteilig auf die weitere Entwicklung des Kindes auswirken könnte. In Fällen, in denen sich die Änderung wegen der in der bisherigen Erziehung aufgetretenen Mängel als notwendig erweist, hat die Prüfung sich darauf zu erstrecken, ob sich Schwierigkeiten auch hinsichtlich der übrigen Kinder ergeben, die die Einleitung entsprechender Maßnahmen durch das Organ der Jugendhilfe erforderlich machen, auf die das Gericht hinzuweisen hätte. 27. Stellt das Gericht auf Grund des Sachverhalts fest, daß die Voraussetzungen für den Entzug des Erziehungsrechts nach § 51 FGB vorliegen, hat es dem Organ der Jugendhilfe einen entsprechenden Hinweis zu geben. Wird die bisher auf § 48 FGB gestützte Klage nicht geändert, ist das Verfahren auf dieser Rechtsgrundlage durchzuführen und ihr, wenn die Voraussetzungen vorliegen, stattzugeben. 28. In Fällen, in denen durch die Änderung des Erziehungsrechts der bisherige Erziehungsberechtigte gesetzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist das kommt besonders dann in Frage, wenn nach Scheidung der Ehe der Eltern nunmehr der nicht-erziehungsberechtigte Elternteil das Erziehungsrecht übertragen bekommt , ist in entsprechender Anwendung von §§ 25 Abs. 1, 51 Abs. 2 FGB der Unterhalt von Amts wegen festzusetzen, den der verklagte Elternteil an den künftigen Erziehungsberechtigten zu zahlen hat. Soll eine vergleichsweise Regelung getroffen werden, muß insoweit der künftige Erziehungsberechtigte dem Verfahren beitreten (§794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Der Vergleich ist unter dem Vorbehalt abzuschließen, daß das Erziehungsrecht antragsgemäß übertragen wird. Er ist durch das Gericht gemäß § 20 FVerfO zu bestätigen. Dem künftigen Erziehungsberechtigten steht hinsichtlich der Unterhaltsregelung in entsprechender Anwendung von §§ 41, 23, Abs. 4 FVerfO ein Rechtsmittel zu. Soweit es sich gegen die Bestätigung des Vergleichs richtet, ist es nur im Rahmen des § 20 Abs. 3 FVerfO zulässig Für die Unterhaltsfestsetzung sind in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 3 FVerfO keine Gebühren zu erheben. Abschnitt D §§ 51, 26 Abs. 1 FGB Entzug und Rückübertragung des Erziehungsrechts I. 29. Als äußerste Maßnahme kann der Entzug des Erziehungsrechts dann ausgesprochen werden, wenn er zur Gewährleistung einer gesunden körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung der Kinder unerläßlich ist. Seine Voraussetzungen, schwere schuldhafte Verletzung der elterlichen Pflichten durch den Erziehungsberechtigten und hierdurch eingetretene Gefährdung der Entwicklung der Kinder, sind sorgfältig zu prüfen, da er für die Kinder und die Eltern zu weitreichenden Folgen führt, die in der Regel endgültigen Charakter haben. Eine Begrenzung des Entzugs auf Zeit ist nicht zulässig. 30. Schwere Versäumnisse sind gegeben, wenn die Erziehungsberechtigten den Mindestanforderungen für eine ausreichende körperliche, geistige und moralische Entwicklung der Kinder nicht gerecht werden und hierdurch die Vorzüge der Familienerziehung nicht mehr bestehen. Oft werden Maßnahmen des Organs der Jugendhilfe nach § 50 FGB vorangegangen sein, die zu keiner Veränderung im Verhalten der Eltern zu ihren Er-ziehungs- und Betreuungspflichten geführt haben. Das schließt nicht aus, daß bei besonders schwerwiegenden Versäumnissen, die auch in einer einmaligen Handlung gesehen werden können (z. B. Straftat gegenüber den Kindern), auch ohne vorherige Maßnahme nach § 50 FGB der Entzug ausgesprochen werden kann. 31. Die schweren Versäumnisse müssen auf einem Verschulden des Eltemteils beruhen. Er muß nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage sein, seine Pflichten gegenüber den Kindern zu erkennen und gemäß diesen Pflichten zu entscheiden. Steht fest, daß ein Erziehungsberechtigter nicht voll geschäftsfähig im Sinne der §§ 104, 106, 114 BGB ist, besteht für den Entzug des Erziehungsrechts kein Raum, da ihm nach § 52 FGB dieses dann nicht zusteht. Lassen Umstände darauf schließen, daß ein Erziehungsberechtigter im Hinblick auf § 104 Ziff. 2 BGB nicht geschäftsfähig sein könnte, ist durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Sachverhalt zu klären (vgl. OG, Urteil vom 1. August 1968 1 ZzF 11/68 NJ 1968 S. 540). 32. Die Pflichtverletzungen werden dann schuldhaft begangen, wenn der Erziehungsberechtigte weiß, daß er den Mindestanforderungen seiner sich aus Artikel 38 der Verfassung und aus §§ 3, 42, 43 FGB ergebenden Aufgaben nicht nachkommt, aber auch, wenn er sich der Pflichtverletzung nicht bewußt ist, weil er infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit sich seine Pflichten nicht bewußt gemacht oder weil er sich auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt hat. Ist ein Erziehungsberechtigter für sein Handeln verantwortlich, ist es für die Entscheidung in der Regel nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob er die schwere Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig oegangen hat, da die Auswirkungen auf die Kinder im Vordergrund stehen. Aus den gleichen Erwägungen ist es unbeachtlich, wenn sich aus psychiatrischen Gutachten ergibt, daß die Verantwortlichkeit des Erziehungsberechtigten lediglich gemindert ist und somit die Voraussetzungen des § 52 FGB nicht vorliegen. Auf eine Entmündigung nach § 114 BGB (Geistesschwäche) sollte in solchem Falle, von notwendigen Ausnahmen abgesehen, nicht hingewirkt werden, da ihre Folgen über die Wirkungen des Entzugs des Erziehungsrechts weit hinausgehen, so daß nach § 51 FGB zu befinden ist. 33. Die schwere schuldhafte Verletzung der Erziehungspflichten muß die Entwicklung der Kinder gefährden. Den Eintritt eines Entwicklungsschadens verlangt das Gesetz nicht. Die Entwicklungsgefährdung braucht vom Verschulden des Erziehungsberechtigten nicht mit erfaßt zu sein. Dabei ist auch zu beachten, daß Pflichtverletzungen je nach Alter und Entwicklungsstand die Kinder unterschiedlich gefährden können. ! Nicht selten wird ohne zusätzliche Beweiserhebung gefolgert werden können, daß die schwerwiegende 655;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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