Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 651 (NJ DDR 1968, S. 651); das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom 3. August 1967. Aus all dem ergibt sich schlüssig: Die auf der aggressiven und völkerrechtswidrigen Alleinvertretungsanmaßung aller Deutschen beruhende und auf die Veränderung des Status quo der europäischen Nachkriegsgrenzen abzielende Gesetzgebung der westdeutschen Bundesrepublik ist in Gesetzesform gekleideter Rechtsbruch und daher nichtig. Diese Gesetzgebung stellt eine akute Bedrohung der europäischen Sicherheit dar und blockiert die Herstellung normaler Beziehungen zwischen Westdeutschland und der DDR sowie anderen europäischen Staaten. Ein Staat, der solche vom Geist der Revanche geprägten Gesetze aufrechterhält, beweist auch damit, daß er sich der dringend notwendigen Entspannung in Europa entgegenstellt. So hat die westdeutsche Regierung auch die erneuten konstruktiven Vorschläge für die europäische Sicherheit, die der Vorsitzende des Staatsrates der DDR, Walter Ulbricht, am 9. August 1968 vor der Volkskammer der DDR unterbreitete, brüsk abgelehnt und statt dessen ihre alten revanchistischen Vorbedingungen, besonders nach Alleinvertretungsanmaßung, Revision der Grenzen und Verfügungsgewalt über Kernwaffen bekräftigt. Aber gerade diese Vorbedingungen, die auch in der Gesetzgebung und Rechtsprechung der westdeutschen Bundesrepublik zum Ausdruck kommen, sind es, die die Entspannung in Europa verhindern und die DDR sowie auch andere europäische Staaten bedrohen. Alle Erklärungen westdeutscher Politiker, die Politik der Bundesregierung sei auf eine Friedensordnung gerichtet, werden durch die fortgesetzte Expansionspolitik Westdeutschlands und durch Buchstaben und Geist der Gesetze und Handlungen dieses Staates widerlegt. Angesichts dieser für alle friedliebenden Völker äußerst besorgniserregenden Tatsachen wendet sich der Verfassungs- und Rechtssausschuß der Volkskammer der DDR an die internationale Öffentlichkeit und die Parlamentarier aller Staaten, auch in wohlverstandenem eigenem Interesse der friedensbedrohenden juristischen Aggression der westdeutschen Bundesrepublik mit den gebotenen Mitteln entgegenzutreten. lMuteriaUett von dar 20. Plenartagung des Obersten Berichts Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen Richtlinie Nr. 25 vom 25. September 1968 Nach Art. 38 der Verfassung ist es das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen. Damit wird die große Bedeutung der Familienerziehung in der sozialistischen Gesellschaft hervorgehoben. Die Eltern als Erziehungsberechtigte erhalten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten staatlichen und gesellschaftlichen Schutz und finden Anerkennung und Würdigung. Das Erziehungsziel ist gekennzeichnet durch die wachsenden Aufgaben bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus und der Weiterentwicklung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems. Die Erfüllung der staatsbürgerlichen Aufgabe der Eltern, ihre Kinder darauf vorzubereiten, daß sie fähig und bereit sind, die sozialistische Zukunft schöpferisch zu meistern, vollzieht sich in Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung und des Familiengesetzbuches. Die Eltern werden dabei durch gesellschaftliche Erziehung ihrer Kinder unterstützt. Unter bestimmten Voraussetzungen treffen die Gerichte im Interesse der Kinder Entscheidungen über das Erziehungsrecht. Wegen ihrer großen gesellschaftlichen Bedeutung müssen sie von hohem Verantwortungsbewußtsein getragen sein. Sie haben zu sichern, daß den Kindern, die nicht mehr in einer vollständigen oder harmonisch zusammenlebenden Familie aufwachsen, die bestmögliche Entwicklung gewährleistet wird. Entscheidungen in Eheverfahren, in denen das Erziehungsrecht, das bisher beide Elternteile ausübten, nur einem Elternteil übertragen wird, haben wegen ihrer Häufigkeit und Folgen besondere Bedeutung. Weitreichende Auswirkungen für Eltern und Kinder ergeben sich auch aus Entscheidungen über den Entzug, die Rückübertragung, die Änderung des Erziehungsrechts sowie der Ersetzung der Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern und die gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit zu vertiefen, ergeht folgende Richtlinie: Abschnitt A § 25 FGB Übertragung des Erziehungsrechts bei Ehescheidung I. 1. Mit der Entscheidung über das Erziehungsrecht hat das Gericht zu sichern, daß die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder unter den Bedingungen der aufgelösten Ehe mit ihren vielfältigen Auswirkungen für Kinder und Eltern gewährleistet wird. Es hat das Erziehungsrecht dem Elternteil zu übertragen, der nach den im Zeitpunkt der Ehescheidung gegebenen Voraussetzungen und der für die Zukunft erkennbaren Entwicklung am besten geeignet ist, das sozialistische Erziehungsziel zu verwirklichen. Das Gericht hat das Verfahren gemäß §§ 4, 44 FGB, § 2 Abs. 4 FVerfO gesellschaftlich wirksam zu gestalten, indem Schwächen und Mängel in der Erziehungssituation, die die weitere Entwicklung der Kinder beeinträchtigen oder gefährden könnten, durch die Zusammenarbeit staatlicher Organe oder Erziehungsinstitutionen, gesellschaftlicher Organisationen oder Kollektive mit dem Erziehungsberechtigten überwunden werden. 2. Die Vielfalt der Lebensbeziehungen und -Verhältnisse ermöglicht nicht, alle Umstände, die für die Entscheidung über das Erziehungsrecht bei Ehescheidung beachtlich sein können, in ein verbindliches System einzuordnen. Die in § 25 Abs. 2 FGB genannten Kriterien sind in ihrer Aufzählung weder erschöpfend noch sind sie in jedem Einzelfall gleichermaßen für die Entscheidung bedeutsam. Alle im Einzelfall beachtlichen Umstände sind sorgsam zu würdigen, gegeneinander in ihrer Bedeutung abzuwägen und in ihrer Gesamtheit der Entscheidung zugrunde zu legen. 3. Die Mitwirkung des Organs der Jugendhilfe im Ehescheidungsverfahren (§ 25 Abs. 2 und 3 FGB) soll das Gericht unterstützen, eine dem Wohle der Kinder entsprechende Entscheidung zu treffen. Eine Stellung- 651;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 651 (NJ DDR 1968, S. 651) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 651 (NJ DDR 1968, S. 651)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X