Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 636 (NJ DDR 1968, S. 636); zutreffend widersprochen, daß „die Tat des Angeklagten noch eine bedingte Verurteilung rechtfertigen würde“. Das Oberste Gericht schließt sich im Prinzip dieser Einschätzung an. Die objektive Schwere der strafbaren Handlung des Angeklagten weist keine besonders gravierenden Fakten auf, so daß in Verbindung mit dem Grad des Verschuldens im Hinblick auf den Strafrahmen des § 197 StGB der Ausspruch einer Freiheitsstrafe nicht unbedingt geboten ist. Dabei wird keineswegs verkannt, daß der Angeklagte bisher infolge ungefestigten Verantwortungsbewußtseins, fehlender Einsicht und mangelnder Bereitschaft das Bemühen seiner berufstüchtigen und lebenserfahrenen Arbeitskollegen negierte. Aber diese sich u. a. auch in seinem aufsässigen Verhalten äußernde Labilität des Angeklagten kann unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse durchaus auch mit Hilfe des vorliegenden Verfahrens noch überwunden werden, wenn der Angeklagte endlich auch selbst erkennt, daß es dazu in erster Linie seiner eigenen Bereitschaft bedarf. Insgesamt lassen es also die Umstände der Tat sowie der bisherige Lebensweg des Angeklagten zu, ihn auf Bewährung zu verurteilen. Allerdings bedarf es zur erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafe der Festlegung weiterer Maßnahmen (insbesondere der Verpflichtung zur Bewährung an einem seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz), um den Angeklagten künftighin zu einem disziplinierten Verhalten zu veranlassen. §§ 61, 81 Abs. 3, 150 StGB. 1. Der Umstand, daß sich ein 15 Jahre altes Mädchen, an dem sexueller Mißbrauch (§ 150 StGB) begangen wurde, in der Folgezeit dem Täter wenn auch strafrechtlich nicht mehr relevant bedenkenlos zum Geschlechtsverkehr hingab, ist bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen. 2. §150 Abs. 1 StGB ist gegenüber § 174 StGB (alt) das mildere Gesetz. OG, Urt. vom 6. September 1968 3 Zst 15/68. Der 38jährige Angeklagte leitete während der Sommersaison 1967 eine Konsumgaststätte in W. Mit den ihm befreundeten Eltern der am 4. August 1952 geborenen Schülerin Dagmar G. vereinbarte er, daß die Jugendliche während der Schulferien bei ihm arbeitet. Da keine andere Unterkunft vorhanden war, wohnte sie während ihres Aufenthalts vom 30. Juni bis 30. August 1967 beim Angeklagten und schlief mit dessen Familie in einem Zimmer. Am 3. August 1967 ging der Angeklagte nachdem seine Ehefrau und die Kinder eingeschlafen waren zum Bett der Dagmar, küßte sie und spielte an ihrem Geschlechtsteil. In den folgenden Tagen näherte er sich ihr in ähnlicher Weise. Nach den Sommerferien fuhr die Jugendliche wieder nach Hause. Der Angeklagte kehrte im Oktober 1967 nach K. zurück. In der Folgezeit nahm er zur Jugendlichen wieder Verbindung auf, und es kam infolge seiner Einflußnahme zu einem intimen Verhältnis. Bis Mitte Januar 1968 führte, er mit ihr etwa 25 mal Geschlechtsverkehr aus. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Verführung gemäß § 182 StGB (alt) zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht die Entscheidung im Schuld- und Strafausspruch ab. Der Angeklagte wurde wegen Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß § 174 Ziff. 1 StGB (alt) bedingt verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und richtig festgestellt. Soweit es das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte, sich von August 1967 bis Mitte Januar 1968 erstreckende Verführung nach § 182 StGB (alt) beurteilt hat, ist der Schuldausspruch durch das Bezirksgericht mit Recht dahingehend korrigiert worden, daß nur die Handlungen des Angeklagten im August 1967 strafrechtlich relevant sind und Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß § 174 StGB (alt) darstellen, hingegen für die weiteren Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens nach § 182 StGB (alt) entfällt. Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß die im Juli 1967 noch 14 Jahre alte Geschädigte während ihres Saisonaufenthaltes an der See durch ihre Eltern dem Angeklagten zur Beaufsichtigung anvertraut war, der Angeklagte diese Situation ausnutzte und das Mädchen zur Unzucht mißbrauchte, so daß er sich insoweit nach § 174 StGB (alt) strafbar gemacht hat. Daß das Mädchen dem Angeklagten zur Beaufsichtigung anvertraut war, ergibt sich nicht zuletzt auch aus einem Brief des Angeklagten an die Eltern der Geschädigten, in welchem er bestehende Bedenken zerstreut und versichert, sie die Eltern brauchten um ihre Tochter keine Angst zu haben. Solche Handlungen sind auch nach dem neuen Strafgesetzbuch (§ 150 StGB) strafrechtlich bedeutsam. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht weiterhin auch darin, daß die gesetzlichen Anforderungen nach § 149 StGB nicht, wie bisher, lediglich in der „Verführung“ bestehen, sondern in der Anwendung bestimmter Methoden, nämlich in der Gewährung von Geschenken oder durch Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise, um einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen 14 und 16 Jahren unter Ausnutzung seiner moralischen Unerfahrenheit zur Einwilligung zum Geschlechtsverkehr zu bewegen. So können zwar die vom Angeklagten zu den Treffs ab Oktober 1967 jeweils mitgebrachten Flaschen Wein und gelegentlich eine Tafel Schokolade zum gemeinsamen Verzehr mit der Geschädigten solche Geschenke im Sinne des Gesetzes darstellen, jedoch kann nicht eindeutig festgestellt werden, daß die Jugendliche dadurch zum Geschlechtsverkehr bestimmt und insoweit vom Angeklagten mißbraucht wurde. Damit war § 149 StGB nicht erfüllt, und es konnte somit auch gemäß § 2 EGStGB/StPO § 182 StGB (alt) nicht mehr angewandt werden. Hingegen erfordert die vom Angeklagten mehrfach begangene Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß § 174 Ziff. 1 StGB (alt) im Interesse des Schutzes Jugendlicher vor sexuellem Mißbrauch durch Erwachsene mit besonderen Pflichten eine strengere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als die durch das Bezirksgericht ausgesprochene. Die vom Angeklagten an dem ihm anvertrauten Mädchen in mehreren Fällen durchgeführten Unzuchtshandlungen beinhalten eine große Rücksichtslosigkeit und Verwerflichkeit. Sie waren von erheblicher Intensität. Durch dieses Verhalten ist die damals gerade 15 Jahre alt gewordene Geschädigte zu einem verfrühten Zeitpunkt und dazu noch auf sehr schändliche Weise mit Sexualproblemen in Berührung gekommen, was für ihre weitere Entwicklung von ausschlaggebender Bedeutung war. Das wird vor allem ersichtlich durch die Geschehnisse ab Oktober 1967, als sich das Mädchen wieder im Elternhaus befand. Die Tatsache, daß sich die Geschädigte von diesem Zeitpunkt an bis Januar 1968 in einer Vielzahl von Fällen dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr bedenkenlos hingab und nach ihren eigenen Einlassungen schließlich auch daran Ge- 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 636 (NJ DDR 1968, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 636 (NJ DDR 1968, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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