Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 635

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 635 (NJ DDR 1968, S. 635); Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung (§§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB alt ) zu einer Gefängnisstrafe. Die Berufung wurde vom Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichts Kassation zugunsten des Angeklagten beantragt. Es wird Nichtanwendung des § 1 StEG gerügt und Verurteilung auf Bewährung erstrebt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Soweit die Vordergerichte hinsichtlich des ausreichend aufgeklärten und richtig festgestellten Sachverhalts das Vorliegen einer fahrlässigen Transportgefährdung gemäß §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB (alt) bejaht haben, ist dem zuzustimmen. Zwar hätte im Hinblick auf § 2 EGStGB/StPO darauf hingewiesen werden müssen, daß die Gemeingefahr nach § 315 Abs. 3 StGB (alt) nach § 197 StGB kein Tatbestandsmerkmal darstellt. Jedoch ist gegen die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach der alten Strafrechtsnorm deshalb nichts einzuwenden, weil auch die nach § 197 StGB relevante Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls Elemente der Gemeingefahr enthält und in der konkreten Sache tatsächlich die Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls gegeben war. Die Begründung der fahrlässigen Schuld durch das Kreisgericht ist jedoch widersprüchlich. Da dem auch das Bezirksgericht nicht begegnet ist, erscheint es aus grundsätzlichen Erwägungen geboten, zunächst hierzu Stellung zu nehmen: Das Kreisgericht hat einerseits das Vorliegen einer bewußten Fahrlässigkeit bejaht, andererseits werden die Verletzung der Arbeitspflichten durch den Angeklagten als auf verantwortungsloser Gleichgültigkeit und auf Gewöhnung an disziplinwidriges Verhalten beruhend charakterisiert. Aus dieser Begründung ist unschwer zu erkennen, daß das Kreisgericht in der vorliegenden Sache die an die einzelnen Formen der fahrlässigen Schuld zu stellenden Anforderungen verkannt und bedeutende, sich aus der Neufassung des StGB ergebende Unterscheidungskriterien sie zu berücksichtigen wäre auch vor Inkrafttreten des neuen StGB im Hinblick auf §2 EGStGB/StPO erforderlich gewesen außer acht gelassen hat. In so einer widersprüchlichen Begründung der fahrlässigen Schuld äußern sich letztlich Unklarheiten über das das sozialistische Strafrecht beherrschende Schuldprinzip. Es wurde nicht genügend erkannt, daß die in den §§ 7 und 8 StGB enthaltenen Tatbestandsmerkmale für die verschiedenen Formen der fahrlässigen Schuld nicht primär und ausschließlich nur juristische Kategorien darstellen. Aus ihnen können sich vielmehr jeweils bedeutsame Kriterien eines unterschiedlichen Grades eines verantwortungslosen Verhaltens gegenüber der Gesellschaft ergeben. Sie lassen wichtige Schlüsse auf die inhaltliche Schwere der fahrlässigen Schuld zu, ohne daß daraus generell abgeleitet werden kann, daß beispielsweise eine fahrlässige Schuld nach § 7 StGB immer schwerer als eine solche nach § 8 StGB zu bewerten ist. Wenn das Kreisgericht der Meinung gewesen ist, der Angeklagte hätte bewußt fahrlässig gehandelt, dann hätten hierfür die Voraussetzungen des § 7 StGB oder sofern damit die bewußte Verletzung von Pflichten gemeint gewesen sein sollte die des § 8 Abs. 1 StGB vorliegen müssen. Dann hätten sich aber Ausführungen z. B. über eine verantwortungslose Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber seinen Rechtspflichten erübrigt. Tatsächlich ergibt der Sachverhalt, daß kein Fall der bewußten Fahrlässigkeit gegeben war, sondern ein Fall der unbewußten Fahrlässigkeit in der Alternative des § 8 Abs. 2 StGB. Das Vergessen eines gemeldeten Zuges und das dadurch veranlaßte vorzeitige öffnen der Schranken durch den Angeklagten ohne die Beobachtung der Strecke in beiden Richtungen wobei auf Grund der eigenen Einlassungen des Angeklagten davon auszugehen ist, daß er auch die Strecke einzusehen vergessen hat , besagen eindeutig, daß sich der Angeklagte konkreter, sich aus der Bestimmung des § 18 der Schrankenwärterverordnung ergebender beruflicher Pflichten zum Zeitpunkt der Tat nicht bewußt war. Diese unbewußte Pflichtverletzung beruhte auf verantwortungsloser Gleichgültigkeit. Dabei durfte aber die verantwortungslose Gleichgültigkeit nicht deshalb wie das Kreisgericht folgert bejaht werden, weil beim Angeklagten trotz aller Bemühungen und Einwirkungen seiner Arbeitskollektive im allgemeinen ein Verantwortungsbewußtsein nicht zu erreichen war; denn eine allgemeine Lebensführungs- oder auch Dienstverrichtungsschuld vermag die notwendigerweise auf die Tat bezogene verantwortungslose Gleichgültigkeit ebensowenig zu begründen, wie andererseits bei einer einmaligen Pflichtvergessenheit nicht allein deshalb eine verantwortungslose Gleichgültigkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist hierbei stets unter Beachtung der konkreten Situation zu prüfen, welche gesellschaftliche Bedeutung den dem Täter obliegenden Pflichten zukommt, inwieweit unter Umständen deren Erfüllung besonders kompliziert ist sowie der Umfang der sich aus der Verletzung von Pflichten ergebenden Gefahren. Erweist sich, daß erhöhte berufliche Pflichten bestehen, zu deren Erfüllung im Interesse der Verhütung schwerer Folgen ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit gefordert werden muß, so können solche, wenn auch unbewußte Pflichtverletzungen auf einer verantwortungslosen Gleichgültigkeit beruhen, wenn sie sich aus einer in einer oberflächlichen Dienstverrichtung äußernden mangelnden inneren Bereitschaft ergeben, dieses Höchstmaß an Aufmerksamkeit zu üben. Diese Forderungen schließen also auch bei einer gefahrengeneigten Tätigkeit nicht von vornherein ein menschliches Versagen und damit eine Schuldlosigkeit eines Täters aus, jedoch müssen die hieran zu stellenden Anforderungen ins Verhältnis zur Bedeutung der Pflichten für die Gewährleistung der Sicherheit der Gesellschaft gestellt werden. Im vorliegenden Fall oblagen dem Angeklagten als Schrankenwärter solche besonderen beruflichen Pflichten, von deren im übrigen nicht komplizierter Erfüllung die Sicherheit des Bahnbetriebs abhing. Der Angeklagte hat dabei nicht schlechthin gegen Pflichten, sondern gegen elementare Grundpflichten verstoßen, als er, nachdem er schon die ihm gemeldete Rangierfahrt vergessen hatte, entgegen § 18 Abs. 2 der Vorschrift für den Schrankenwärterdienst die Schranke wieder öffnete, ohne sich zu überzeugen, ob sich auf der mehrgleisigen Strecke eine andere Fahrt vollzog. Dazu wäre er auch ohne Voranmeldung verpflichtet gewesen. Es hätte für ihn nur eines kurzen Blickes vor der Öffnung der Schranken bedurft, um das Herannahen eines weiterens Zuges zu bemerken. In dieser in mehrfacher Hinsicht bedeutsamen Pflichtvergessenheit äußert sich eine verantwortungslose Gleichgültigkeit bei der Dienstverrichtung, so daß im Ergebnis die Bejahung einer fahrlässigen Schuld zutreffend ist. Hingegen verletzt die Entscheidung der Vordergerichte das Gesetz, soweit die Anwendung des § 1 StEG verneint wurde. Das Kreisgericht hat den Ausspruch einer Freiheitsstrafe unter anderem damit begründet, daß schon die Gefährlichkeit der Tat des Angeklagten recht erheblich sei. Diesem Argument hat das Bezirksgericht insofern 635;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 635 (NJ DDR 1968, S. 635) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 635 (NJ DDR 1968, S. 635)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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