Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 633

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 633 (NJ DDR 1968, S. 633); rechts der Periode des Kolonialismus haben die Herausbildung dieser Prinzipien als zwingendes Recht, die Herausbildung eines verbindlichen Völkerrechtssystems für die Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung ermöglicht. Seine Weiterentwicklung und Durchsetzung hänge unmittelbar von der Stärke und Geschlossenheit des sozialistischen Lagers und der Bändigung der imperialistischen Aggression ab. Die amerikanische Aggression gegen Vietnam, die Aggression Israels gegen arabische Staaten sowie die konterrevolutionären Umtriebe in der CSSR dokumentierten zur Genüge, daß jeder Fortschritt in der Entwicklung des Völkerrechts und insbesondere seine Durchsetzung nur im Kampf gegen imperialistische Willkür errungen werden kann. Die jüngsten Ereignisse lehrten, wie verfehlt es wäre, imperialistische Intervention nur als offene militärische Aggression zu verstehen. Gerade am Beispiel der CSSR zeige sich, wie mittels der Massenmedien und durch unauffällige Infiltration der Konterrevolution der verdeckte Krieg organisiert wird. Die grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts der friedlichen Koexistenz, das dem System der internationalen Beziehungen einer länger andauernden und relativ selbständiger Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Kommunismus entspricht, seien wie Graefrath ausführte nicht nur für die inhaltliche, die funktionelle Bestimmung dieses Systems von 'grundlegender Bedeutung. Sie bestimmten auch seine Struktur. Das komme besonders darin zum Ausdruck, daß diese Prinzipien als zwingende Normen Kriterien der Rechtmäßigkeit aller anderen Normen sind. Sie steckten den Rahmen ab, in dem die Tätigkeit der Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung heute als völkerrechtsmäßig angesehen wird. Sie seien die strukturbestimmenden Elemente des gegenwärtigen Systems des allgemeinen Völkerrechts. Die Diskussion ließ erkennen, daß mit der vorstehend skizzierten Grundposition der Ausgangspunkt für eine Vielzahl rechtstheoretischer und anderer Fragestellungen gewonnen wird, die Gegenstand weiterer Untersuchungen sein müssen. Prof. Dr. Bierzanek (Warschau) zeigte an Hand einer eingehenden Untersuchung der Praxis der UNO, daß gerade die grundlegende Bedeutung der genannten Völkerrechtsprinzipien ihr spezifisches Kodifikationsverfahren begründet. Dies komme u. a. darin zum Ausdruck, daß die Arbeiten nicht in der Völkerrechtskommission allein von Fachleuten, sondern im Rechtskomitee selbst in unmittelbaren Verhandlungen zwischen den bevollmächtigten Staatenvertretern durchgeführt werden. Mit seinen Bemerkungen drang Bierzanek bis zu grundlegenden Fragen des Verhältnisses von Politik und Recht vor, die höchst bedeutsam für den Zeitpunkt, den Umfang und den Grad sowohl der Postulierung als auch der rechtlichen Fixierung bestimmter Normen sind. Das gilt insbesondere unter den gegenwärtigen Bedingungen des Nebeneinanderbestehens von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung und des Kampfes gegen den Imperialismus. Nachdrücklich warnte Bierzanek vor einem Rechtsillusionismus, der nicht nur in einer von Wunschvorstellungen geprägten Auffassung vom gegenwärtigen Völkerrecht bestehe. Illusionär sei auch die Vorstellung, daß sich unter den gegenwärtigen Bedingungen bereits alles, was die sozialistischen Kräfte als wünschenswerte normative Regelung in den internationalen Beziehungen fordern, auch schon in das abstrakte Gewand allgemein verbindlicher Normen kleiden ließe. Das internationale Kräfteverhältnis setze hier Grenzen, die nicht mit juristischen Mitteln, sondern nur auf Grund seiner gesetzmäßigen Weiterentwicklung überwunden werden können. So bedeutsam die Herausbildung und Weiterentwicklung des allgemeinen Völkerrechts ist, so darf darüber nicht vergessen werden, daß diese Grundsätze nicht den Inhalt der Beziehungen zwischen sozialistischen Staaten erfassen. Für sie ist das Leitprinzip der sozialistische Internationalismus. Die Prinzipien des sozialistischen Internationalismus können nicht auf die Prinzipien der friedlichen Koexistenz reduziert werden. Das hieße, die Spezifik der Beziehungen zwischen den sozialistischen Staaten zu leugnen. Die Souveränität der sozialistischen Staaten ist Unabhängigkeit und oberste Gewalt zum Zwecke des Aufbaus, der Entfaltung und des Schutzes des Sozialismus. Nie kann sie als Unabhängigkeit vom Sozialismus definiert werden, denn der Versuch der kapitalistischen Restauration auf welche Weise er auch vorgetragen wird zielt immer darauf ab, das Volk aus den bereits eroberten Bastionen der Selbstbestimmung herauszudrängen und es erneut dem Kapital zu unterwerfen. Dieser Problematik war der Diskussionsbeitrag von Prof. Dr. Steiniger (Berlin) gewidmet. Er entwik-kelte Thesen zur Souveränität der sozialistischen Staaten weiter, die er bereits in seinem vielbeachteten Buch „Oktoberrevolution und Völkerrecht“ (Berlin 1967) aufgestellt hat. Danach ergebe sich aus dem spezifischen internationalistischen Inhalt der Souveränität, der Unabhängigkeit und Gleichberechtigung der sozialistischen Staaten ihre gemeinsame Verantwortung für die Verteidigung der wesentlichen politischen und sozialökonomischen Fundamente jedes einzelnen sozialistischen Staates. Das habe in vielen internationalen Dokumenten der sozialistischen Länder zuletzt in der Vereinbarung von Bratislava vom 3. August 1968 seinen Niederschlag gefunden. Diese Verantwortung aber sei nicht nur innere Angelegenheit eines sozialistischen Staates, sondern ipso jure die aller sozialistischen Staaten. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung sei primär Aufgabe jedes einzelnen Landes in seinem Souveränitätsbereich. Sie sei jedoch erforderlichenfalls auch die eiller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft. Als die wesentlichen Fundamente bezeich-nete Steiniger die Sicherung der führenden Rolle der Partei der Arbeiterklasse als Garantie der führenden Rolle der Arbeiterklasse selbst, die strikte Achtung des proletarischen Internationalismus sowie den Schutz des sozialistischen Eigentums an den wesentlichen Produktionsmitteln. In dieser Spezifik der sozialistischen Souveränität sieht Steiniger die Grundlage für gegenseitige brüderliche Hilfe der sozialistischen Staaten beim Aufbau des Sozialismus und beim Schutze jedes einzelnen sozialistischen Staates gegen konterrevolutionäre Anschläge. Angesichts der Ereignisse in der CSSR bedarf die Aktualität dieser Thesen keiner besonderen Hervorhebung. Prof. Dr. B o b r o w (Leningrad) referierte über das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts im gegenwärtigen Völkerrecht. Nach seiner Konzeption sind immer die Völker Subjekt des Selbstbestimmungsrechts, gleichgültig, ob vor der Staatsgründung oder danach. Sie seien es potentiell, bevor sie um ihre Staatsgründung kämpfen, und real, sobald sie diesen Kampf aufgenommen haben. Wenn ein Volk sich in einem eigenen Staat organisiert habe, werde das Selbstbestimmungsrecht insbesondere im Hinblick auf die fortschrittliche Umgestaltung der Gesellschaftsordnung dieses Staates bedeutsam. Bobrow verwies auf eine Reihe praktischer Konsequenzen, die sich aus der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Völker ergeben. So seien die Kapitel XI und XII der UN-Charta (Erklärung über Gebiete ohne Selbstregierung und Internationales Treuhandschaftssystem) Übergangsregelungen, die den heutigen Anforderungen nicht mehr entsprächen und jedenfalls nicht dem in Art. 1 Abs. 2 enthaltenen Prinzip der Selbstbestimmung entgegengehalten oder von ihm losgelöst betrachtet werden dürften. Als Konse- 633;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung ist zu gewährleisten ständig darauf hinzuwirken, daß das sozialistische Recht - von den Normen der Staatsverbrechen und der Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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