Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 631

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 631 (NJ DDR 1968, S. 631); lig unzureichend ist, da sie nicht wie in Art. 26 GG vorgesehen alle Handlungen unter Strafe stellen, die geeignet sind, „das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören“, sondern nur Handlungen erfassen wollen, die auf die Vorbereitung eines Angriffskrieges hinzielen, an dem Westdeutschland beteiligt sein soll. Die Bestimmungen sind ferner deshalb völlig unzureichend, weil Kriegspropaganda schlechthin oder die Propagierung von Völker- oder Rassenhaß nicht unter Strafe gestellt werden. Derartige Handlungen bedeuten aber wie insbesondere die letzten 60 Jahre der deutschen Geschichte zeigen eine große Gefahr für die ideologische und geistige Entwicklung eines Volkes. Die heute schon unverhüllte antisemitische und chauvinistische Hetze der neonazistischen NP in Westdeutschland, die durch die neuen Strafbestimmungen nicht erfaßt wird, macht die Unzulänglichkeit der §§ 80, 80 a besonders deutlich und beweist, daß das Verfassungsgebot des Art. 22 GG lediglich formal erfüllt werden sollte. Es ist daher nicht zu erwarten, daß die Bestimmungen über Friedensverrat jemals gegen die in den Machtpositionen des Bonner Staates und der Wirtschaft sitzenden Hauptverantwortlichen einer friedensgefährdenden Revanchepolitik in Anwendung kommen. Das zeigen auch die Erfahrungen mit der Bestimmung über Verfassungsverrat (§ 89 StGB i. d. F. vor dem X. August 1968). Diese Bestimmung wurde nie angewendet, obgleich die CDU/CSU-Regierungen, aber auch die Regierung der Großen Koalition, vielfältigen Verfassungsverrat ■ begingen. Erinnert sei nur an die bereits in den 50er Jahren begonnene Wiederaufrüstung, an den Beitritt zur NATO und besonders an die Verabschiedung der Notstandsgesetze. Zusammenfassung Das 8. StÄG hat, wie nicht anders zu erwarten war, keine echte Reform des politischen Strafrechts gebracht. Das Gesetz erweist sich vielmehr als Produkt der Politik der Großen Koalition und der in die amerikanische Globalstrategie eingegliederten „neuen Ostpolitik“. Es wurde besonders durch die Einführung des Opportunitätsprinzips außerordentlich flexibel gemacht und bietet somit die Grundlage weiterer Gesinnungsjustiz. Die Behauptung, für die Formulierung des 8. StÄG seien die Vorstellungen der westdeutschen Professoren, die sie in ihrem Alternativ-Entwurf für die Neufassung des politischen Strafrechts niedergelegt haben, gründlich geprüft und viele nützliche Anregungen aufgegriffen worden, entspricht nicht den Tatsachen. Dem Alternativ-Entwurf liegt eine prinzipiell andere Konzeption zugrunde als dem 8. StÄG, wie ein Vergleich beider Fassungen ergibt32 Mertens’ Einschätzung des dem Bundestag vorge- 32 Eine derartige Analyse ist im Rahmen dieses Beitrags nicht möglich. Vgl. z. B. Stree, „Die Staatsgefährdung nach dem Alternativ-Entwurf“, in: Bericht der 15. Arbeitstagung des Initiativ-Ausschusses für die Amnestie und der Verteidiger in politischen Strafsachen am 27. und 28. Januar 1968, Frankfurt (Main) 1968, S. 27 ff. dierieht* Weltkonferenz der Juristen Auf Initiative der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen fand vom 6. bis 10. Juli 1968 in Grenoble (Frankreich) die Weltkonferenz der Juristen für Vietnam statt, an der 132 Juristen aus 40 Ländern teilnahmen, unter ihnen der bekannte Völkerrechtler Prof. T unk in (UdSSR), der Präsident des Obersten Gerichts der RSFSR, Smirnow, drr Generalstaatsanwalt der Volksrepublik Bulgarien, Watsch kow, legten letzten Entwurfs des 8. StÄG, der ohne Änderung Gesetz wurde, ist vollinhaltlich zuzustimmen: „Der Kritik am geltenden politischen Strafrecht und an der darauf fußenden Juistizpraxis soll entgegengewirkt werden, die demokratische Optik soll verbessert und der Eindruck einer größeren Grundgesetztreue erweckt werden, die politische Strafgesetzgebung soll besser mit der flexibleren ,neuen Ostpolitik1 der Großen Koalition koordiniert werden. Aber das darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß in Wirklichkeit die politische Strafgesetzgebung und die politische Strafjustiz zu einem noch brauchbareren Instrument zur Niederhaltung von Bestrebungen für eine neue Politik der Sicherung des Friedens und der Demokratie gestaltet und daß sie auf die angestrebte Notstandsgesetzgebung abgestimmt worden ist.“33 Den antidemokratischen Charakter des 8. StÄG hebt auch der westdeutsche Initiativ-Ausschuß für die Amnestie und der Verteidiger in politischen Strafsachen hervor, wenn er darlegt, daß „die Neufassung des politischen Strafrechts die Fortsetzung der bisherigen Praxis ermöglicht“, daß „die Verfolgungsbehörden in der Zukunft noch größere Möglichkeiten (haben), das KPD-Verbot für die Überwachung, Verdächtigung und Bestrafung von Bürgern zu benutzen“, und daß „Mitteilungen über erste Verfahren bereits vorfliegen)“. Zusammenfassend heißt es in der Verlautbarung des Amnestie-Ausschusses zutreffend: „Das neue politische Strafrecht ist entgegen den Versicherungen der Initiatoren nicht liberalisiert. Die Möglichkeit von Gesinnungsjustiz ist nicht beseitigt. Nach wie vor kann eine konstruktive Diskussion über das Verhältnis zum anderen deutschen Staat mit strafrechtlichen Repressalien beeinträchtigt werden. Von einer Orientierung des politischen Strafrechts am Grundgesetz kann demnach noch keine Rede sein.“34 Das 8. StÄG gewährt somit den demokratischen Kräften Westdeutschlands nicht die ihnen durch das Bonner Grundgesetz zugestandenen demokratischen Freiheiten und respektiert nicht das Selbstbestimmungsrecht des Volkes. Es stellt das politische Strafrecht nicht auf den Boden des Grundgesetzes und schützt die demokratischen Kräfte weder gegen den Machtmißbrauch der Herrschaft der Monopole noch gegen den neonazistischen Terror. Es erfüllt insbesondere durch die Beibehaltung der Bonner Alleinvertretungsanmaßung und die unzureichende Ausgestaltung der Friedensverratsregelungen nicht die vom Völkerrecht gebotenen Forderungen und erleichtert nicht die Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten, sondern baut mit der den Regelungen zugrunde liegenden politischen Konzeption neue Hindernisse. Das 8. StÄG erreicht somit auch in keiner Weise die von Güde in drei Punkten formulierte, eingangs zitierte Zielstellung. Der Kampf der demokratischen Kräfte in Westdeutschland für eine echte demokratische Reform des politischen Strafrechts muß daher weitergehen. 33 Mertens, a. a. O. 3t Die Andere Zeitung (Hamburg) vom 29. August 1968. für Vietnam Prof. Antalfy (Ungarn), Prof. Siewier ski (Polen), der Präsident des Obersten Gerichts der Demokratischen Republik Vietnam, P ha m van Bach, die britischen Kronanwälte P ritt und Platts-Mills, Staatsminister Prof. Rolin (Belgien), Prof. Lavigne (Frankreich), Prof. Münch und Prof. Ri d d er (Westdeutschland) sowie der ehemalige Minister Krishna M enon (Indien). Bedauerlicherweise 631;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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