Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 622

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 622 (NJ DDR 1968, S. 622); von den Rechtspflegeorganen ohne die Erfahrungen aus anderen Wissenschaftsbereichen nicht geklärt werden können. Daß die Anregung hierzu von einem im Bezirk Magdeburg bestehenden medizinisch-juristischen Arbeitskreis1 ausging und schon alsbald nach dem Inkrafttreten des StGB erste Ergebnisse zeigt, läßt hoffen, daß diese Initiative beibehalten wird und ähnliche Methoden einer Gemeinschaftsarbeit zwischen Medizinern und Juristen auch in anderen Bezirken entwickelt werden. Dem von Wolff ausdrücklich zur Diskussion gestellten Beitrag kann allerdings nicht allenthalben gefolgt werden. Das betrifft insbesondere den von ihm gewählten Ausgangspunkt, wonach die Tatbestandsmerkmale der „schweren“ und der „erheblichen Schädigung der Gesundheit“ (vgl. z. B. §§ 118 Abs. 2 Ziff. 1, 196 Abs. 1 StGB) „trotz der unterschiedlichen Formulierung . nach ihrem Sinn und Zweck als identisch und gleichwertig anzusehen“ wären. Es soll nicht verschwiegen werden, daß diese These Wolffs auf einer zumindest mißverständlichen Orientierung der Rechtspflegeorgane im Bezirk Magdeburg beruht. Im Zusammenhang mit dem in § 116 StGB (schwere Körperverletzung) enthaltenen Kriterium „erhebliche Entstellung des Verletzten“ wurde nämlich zwar richtig darauf hingewiesen, daß diese Art der Gesundheitsschädigung auch das Vorliegen einer schweren Schädigung der Gesundheit nach § 118 Abs. 2 Ziff. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) begründen kann. Die daraus abgeleitete Interpretation, daß zwischen einer schweren und einer erheblichen Gesundheitsschädigung überhaupt kein Unterschied bestehe, trifft jedoch nicht zu. Gegen diese Auffassung spricht z. B. eindeutig die bei der Überarbeitung des StGB-Entwurfs vorgenommene Änderung des § 196 Abs. 1 StGB. Während in § 183 Abs. 3 des StGB-Entwurfs der schwere Verkehrsunfall u. a. noch durch die „schwere Körperverletzung eines anderen Menschen“ charakterisiert und damit auf die in §108 Abs. 1 des StGB-Entwurfs (=§116 Abs. 1 StGB) beschriebenen schweren Folgen verwiesen wurde2, ist in der geltenden Fassung des § 196 Abs. 1 StGB das Tatbestandsmerkmal der schweren Schädigung durch das der erheblichen Schädigung ersetzt worden, um zu verdeutlichen, daß die Art der Verletzungen bei einem Verkehrsunfall nicht die gravierenden Ausmaße der in § 116 StGB erwähnten Gesundheitsschädigung zu erreichen braucht. Ähnliches gilt für die Fassung des § 148 Abs. 2 StGB (sexueller Mißbrauch von Kindern), wonach bereits eine fahrlässig verursachte erhebliche nicht schwere Schädigung der Gesundheit ausreicht, um eine erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Demgegenüber stellt jedoch nach § 155 StGB nur eine schwere Gesundheitsschädigung einen schweren Fall der unzulässigen Schwangerschaftsunterbrechung dar; erhebliche Schäden werden durch die Strafrahmen der §§ 153, 154 StGB ausreichend erfaßt. Bei alledem wird nicht verkannt, daß die Grenzen zwischen einer schweren und einer „nur“ erheblichen Gesundheitsschädigung flüssig sind und im Einzelfall nicht immer ohne weiteres abgegrenzt werden können das unterstreicht die von Wolff erhobene Forderung, weitestgehend die sachverständige Hilfe des behandelnden Arztes in Anspruch zu nehmen. Dennoch muß hervorgehoben werden, daß die Tatbestandsmerk- 1 Der medizinisch-juristische Arbeitskreis im Bezirk Magdeburg wurde vor mehreren Jahren auf Initiative des Bezirksorgans der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands gebildet. Über die Erfahrungen mit diesem Arbeitskreis und seinen verschiedenen Arbeitsgruppen vgl. Krtlger/Mayer, „Sozialistische Gemeinschaftsarbeit im Kampf gegen die Kriminalität“, NJ 1965 S. 599 ff. 2 Vgl. hierzu Lischke/Schröder, „Zu den Tatbeständen der Verkehrsdelikte und der Brandstiftung“, NJ 1967 S. 315. male der schweren bzw. erheblichen Gesundheitsschädigung vom Gesetzgeber bewußt unterschiedlich formuliert wurden, um damit eine differenzierte Qualität der Gesundheitsschädigung zu charakterisieren. Eine schwere Gesundheitsschädigung ist etwa mit den in § 116 StGB enthaltenen Kriterien der schweren Körperverletzung vergleichbar. Sie ist mehr als eine erhebliche Gesundheitsschädigung, schließt aber die letztere immer mit ein. Da Wolff diese notwendige Unterscheidung zwischen einer schweren und einer erheblichen Gesundheitsschädigung irrtümlich nicht vornimmt, läßt sich vom Standpunkt des Nicht-Mediziners aus schwer beurteilen, inwieweit die von ihm nach Einzelmerkmalen bestimmten Körperverletzungsfolgen in jedem Fall auch eine schwere Gesundheitsschädigung darstellen. Sicher trifft das, soweit ich das zu beurteilen vermag, auf die von ihm erwähnten Folgen der unzulässigen Schwangerschaftsunterbrechung (§ 155 StGB) bakterielle Allgemeininfektion, Giftwirkungen durch Abtreibungsmittel, Folgen der Luftembolie und Organverletzungen mit Durchbohrungen zu, ebenso wie beispielsweise für Schädel-Hirnverletzungen, die Schädigung von Sinnesorganen oder innere Verletzungen von Brust- und Bauchorganen. Dagegen dürften Verstauchung und Verrenkung von Gelenken oder auch Knochenbrüche schlechthin nicht in jedem Fall bereits die Annahme einer schweren Gesundheitsschädigung rechtfertigen. Dennoch können aber die von Wolff kasuistisch nach topographischen Gesichtspunkten aufgestellten Verletzungsformen für die Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Gesundheitsschädigung verwendet werden. Problematisch ist m. E. Wolffs Alternativvorschlag, an Stelle von Einzelmerkmalen eine allgemeine Begriffsbestimmung zu wählen, die sich aus der Krankheitsdauer ableiten läßt. Sicherlich können sich aus einer kasuistischen Betrachtungsweise allerdings weniger wegen der Umständlichkeit des Verfahrens, als vielmehr wegen der damit verbundenen Gefahr des Schematismus gewisse Nachteile ergeben. Dem kann aber begegnet werden, wenn Klarheit darüber besteht, daß eine solche Klassifizierung nicht absolut ist, keinen numerus clausus darstellt, sondern Raum für die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls läßt. Die Gefahr einer formalen Handhabung ist m. E. größer, wenn die Schwere oder Erheblichkeit einer Gesundheitsschädigung ausschließlich durch eine Krankheitsdauer von über sechs Wochen bestimmt wird. Wenn dies u. Ü. auch für die schwere Gesundheitsschädigung zutreffen mag, so zeigt doch die Praxis beispielsweise bei Verkehrsunfällen, daß die Wiederherstellung der Gesundheit durchaus nicht immer sechs Wochen oder länger dauert, die Art der Verletzungen aber dennoch erheblich ist. Man sollte deshalb zur Beurteilung der Frage, ob eine schwere oder eine erhebliche Gesundheitsschädigung vorliegt, beide Varianten Art der Verletzung und Krankheitsdauer miteinander verbinden. Im Staats vertag der DDR erscheint demnächst: Dr. H.-J. Schulz: Kriminalitätsvorbeugung Im Kreis Etwa 288 Selten Preis: etwa 6M. Die Arbeit befaßt sich mit den Vorbeugungsprogrammen der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen im Rahmen des gesamtgesellschaftlichen und koordinierten Wirkens zur weiteren systematischen Verdrängung der Kriminalität Es werden erste Schlußfolgerungen für die Gestaltung der staatlichen Führungstätigkeit bei der Kriminalltätsvorbeugung gezogen, und es wird nachgewiesen, daß den örtlichen Volksvertretungen die Hauptverantwortung für die Entwicklung eines umfassenden Systems der Vorbeugung, für die Leitung dieses Prozesses und für die Koordinierung der Aufgaben und Maßnahmen zukommt. 622;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß solche Personen als geworben werden, die ausgehend von den konkret zu lösenden Ziel- und Aufgabenstellungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die Verantwortung Staatssicherheit zur Vorbeugung, Auf klärmag und Verhinderung, besonders zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden.

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