Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 621

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 621 (NJ DDR 1968, S. 621); Weitere Umstände, die die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit beeinflussen Die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit wird im Strafverfahren nicht nur durch die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sondern auch durch andere Umstände beeinflußt. Die Art des Schadens Schäden am sozialistischen Eigentum, die durch Arbeitspflichtverletzungen mit oder ohne Straftatcharakter verursacht werden, können unterschiedlicher Art sein. Hinsichtlich der Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit sind dabei insbesondere zwei Arten von Schäden zu unterscheiden: solche, die durch Beschädigung oder Vernichtung von Arbeitsmitteln und Arbeitsgegenständen (Produktionsmittel) entstehen, und solche, die durch Entwendung oder anderweitigen Entzug der Verfügungsbefugnis über bestimmte Teile der materiellen und finanziellen Fonds eintreten. Bei der ersten Schadensart ist der Schadensverursacher verpflichtet, den schuldhaft verursachten Schaden ganz oder teilweise aus seinem Arbeitseinkommen oder sonstigem Vermögen zu ersetzen. Bei der zweiten Schadensart wird das dagegen nicht immer der Fall sein. In einer Reihe von Fällen wird der Schadensverursacher die entwendeten oder auf andere Art und Weise angeeigneten Gegenstände bzw. Geldmittel ganz oder teilweise noch in seinem Besitz haben. Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit hat hier mehr oder weniger die Aufgabe, dem Betrieb die rechtswidrig erworbenen Gegenstände bzw. Geldmittel wieder zuzuführen. Es ist offensichtlich, daß die Wirkung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit in den Fällen, in denen der Schädiger den schuldhaft verursachten Schaden ganz oder teilweise aus seinem Arbeitseinkommen oder sonstigem Vermögen.wiedergutmachen muß, größer ist als in den Fällen, in denen er nur die unrechtmäßig erworbenen Gegenstände und Geldmittel zurückgeben muß. Das Verhältnis zwischen der Schwere der Straftat und der Höhe der Schadenersatzverpflichtung Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit im Strafverfahren kann auch von dem Verhältnis zwischen der Schwere der Straftat und der Höhe der gesetzlich zulässigen Schadenersatzverpflichtung beeinflußt werden. i Die dargelegten Beziehungen zwischen Straftat und Arbeitspflichtverletzung zeigen, daß die für den Eintritt des Schadens ursächliche Arbeitspflichtverletzung in einigen Fällen nur einen Teil der Straftat darstellt. Daraus ergibt sich, daß hier die Schwere der Arbeitspflichtverletzung geringer ist als die Schwere des gesamten als Straftat zu wertenden pflichtwidrigen Verhaltens. Die arbeitsrechtliche materielle Verantwort- lichkeit bleibt aber auch im Strafverfahren als arbeitsrechtliche Sanktion auf den zum Eintritt des Schadens führenden und als Arbeitspflichtverletzung zu wertenden Teil der Straftat beschränkt. Das führt dazu, daß der Wirkungsbereich der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit in diesen Fällen enger ist als der Wirkungsbereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Weiterhin kann die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit auch durch die gesetzlich zulässige Höhe der Schadenersatzpflicht beeinflußt werden. Während die obere Grenze der gesetzlich zulässigen Höhe der Schadenersatzverpflichtung bei vorsätzlichen Schädigungen des sozialistischen Eigentums durch die Höhe des gesamten schuldhaft verursachten Schadens bestimmt wird, liegt diese Grenze bei fahrlässigen Schädigungen des sozialistischen Eigentums von den Fällen des § 113 Abs. 2 GBA abgesehen bei der Höhe des direkten schuldhaft verursachten Schadens und darf einen monatlichen Tariflohn des Werktätigen nicht überschreiten. In den Fällen, in denen die Schwere der zum Eintritt des Schadens führenden Arbeitspflichtverletzung wesentlich von der Höhe des schuldhaft verursachten Schadens mitbestimmt wird, wird es in der Regel möglich sein, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Arbeitspflichtverletzung und der Höhe der Schadenersatzverpflichtung herzustellen. Dagegen wird dann, wenn die Höhe des Schadens auf die Schwere der Arbeitspflichtverletzung nur einen untergeordneten Einfluß hat, die Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Arbeitspflichtverletzung und der Höhe der Schadenersatzverpflichtung nicht möglich sein. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn eine schwerwiegende Arbeitspflichtverletzung nur zum Eintritt eines geringen Schadens geführt hat. Die Wirkung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit wird dadurch gegenüber den Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit teilweise erheblich eingeschränkt. In einigen Fällen läßt auch die Begrenzung der Schadenersatzpflicht auf einen monatlichen Tariflohn des betreffenden Werktätigen in § 113 Abs. 1 GBA die unberücksichtigt läßt, ob der Schaden durch eine einfache oder eine strafbare Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt wurde eine Festlegung der Schadenersatzsumme entsprechend der Schwere der zum Eintritt des Schadens führenden Arbeitspflichtverletzung nicht zu. Daneben können auch noch andere Umstände die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit beeinflussen, so beispielsweise die Vermögensverhältnisse des Schadensverursachers. Bei Beachtung der hier genannten Umstände ist es u. E. möglich, differenziert und aufeinander abgestimmt die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Schadenersatzverpflichtung aus arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit festzulegen. Nur dann wird der Rechtsverletzer wirksam erzogen und das sozialistische Eigentum zuverlässig geschützt. Dr. HANS NEUMANN, Oberrichter am Obersten Gericht Nochmals: Zum Begriff der schweren bzw. erheblichen Gesundheitsschädigung W o 1 f f unterbreitet in NJ 1968 S. 595 ff. aus medizinischer Sicht Vorschläge, nach welchen Kriterien das in verschiedenen Tatbeständen des StGB enthaltene Merkmal der schweren bzw. erheblichen Schädigung der Gesundheit bewertet werden könnte. Man kann diesen Versuch, dem notwendige Konsultationen mit Medizi- nern verschiedener Fachrichtungen vorausgingen, nicht hoch genug einschätzen. Einmal hat Wolff damit ein aktuelles Anliegen der Praxis der Strafverfolgungsorgane aufgegriffen. Zum andern verdeutlicht seine Arbeit das Bemühen, im engen Zusammenwirken mit Juristen Probleme des neuen StGB lösen zu helfen, die 621;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 621 (NJ DDR 1968, S. 621) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 621 (NJ DDR 1968, S. 621)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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