Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 620

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 620 (NJ DDR 1968, S. 620); zur konkreten Schadenshöhe sowie vom Leistungsvermögen des Verurteilten ab. Damit ergibt sich aber die Frage, inwieweit der Strafausspruch durch die Schadenersatzhöhe mit beeinflußt wird. So kann u. U. eine hohe Schadenersatzverpflichtung in ihrer Bedeutung für das zukünftige Verhalten des Rechtsverletzers wirksamer sein als eine kurzfristige Freiheitsstrafe von beispielsweise drei Monaten. Wir meinen deshalb, daß die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit für die Anwendung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe oder für ihre Ablehnung von Bedeutung ist. Damit soll nicht gesagt werden, daß etwa eine Schadenersatzverpflichtung den Angeklagten vor einer kurzfristigen Freiheitsstrafe bewahrt; es soll vielmehr der wirkungsvolle und übereinstimmende Einsatz beider Verantwortlichkeitsformen nachgewiesen werden. Verurteilung auf Bewährung und arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit Besonders enge Beziehungen bestehen zwischen den Strafen ohne Freiheitsentzug und der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit. Das sozialistische Strafrecht hat diese enge Verbindung in § 33 Abs. 3 Ziff. 1 StGB hergestellt, wonach der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit verpflichtet werden kann, den mit der Tat angerichteten Schaden durch Schadenersatzleistung wiedergutzumachen4. Die Realisierung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit wird damit zu einer Aufgabe bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung. Der Verurteilte wird über die Einwirkung auf seine Vermögensinteressen auch materiell an einem verantwortungsbewußten Verhalten interessiert. Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit trägt somit auch wesentlich dazu bei, daß das mit der Verurteilung auf Bewährung angestrebte Erziehungsziel erreicht wird, und sie ist zugleich ein wichtiger Maßstab für die Kontrolle des Bewährungs- und Erziehungsprozesses5. Zum anderen gewährleistet die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit, daß die berechtigten Ansprüche des Geschädigten geschützt und realisiert werden. Durch die Androhung einer Freiheitsstrafe für den Fall der böswilligen Nichterfüllung der mit der Verurteilung auf Bewährung verbundenen Pflichten, hier also der Wiedergutmachungspflicht durch Schadenersatzleistung, wird der Verurteilte nachdrücklich dazu angehalten, den schuldhaft verursachten Schaden innerhalb der Bewährungszeit wiedergutzumachen. Die enge Wechselwirkung zwischen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit und der Verurteilung auf Bewährung bedeutet jedoch nicht, daß die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit von der Wiedergutmachungspflicht durch Schadenersatzleistung im Rahmen der Verurteilung auf Bewährung konsumiert wird. Für den Fall, daß der Verurteilte böswillig dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist das im Zusammenhang mit der Verurteilung auf Bewährung als Fakt dafür zu werten, daß ihr Zweck nicht erreicht wurde und deshalb die angedrohte Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Durch den Vollzug der Strafe wird zwar die Wiedergutmachungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 Ziff. 1 gegenstandslos. Das bedeutet jedoch nicht, daß der ■’ Auf den Fall, daß der Geschädigte gern. §§ 17, 198 StPO Antrag auf Schadenersatz gestellt hat, soll hier nicht eingegangen werden. Ob das Gericht daneben von einer Verpflichtung gern. § 33 Abs. 3 Ziff. 1 StGB Gebrauch macht, hängt davon ab, ob dies zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Verurteilung auf Bewährung erforderlich ist. 5 Vgl. hierzu auch Buchholz, „Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Gerechtigkeit bei der Strafzumessung“, NJ 1968 S. 449 ff., der zu Recht fordert, „die konkreten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit organisch und dynamisch in den gesamten Wirkungsmechanismus der Persönlichkeitsformung bzw. -Umformung des Straftäters einzüordnen“ (S. 452). Verurteilte von seiner generellen Verpflichtung zur Schadenersatzleistung auf Grund der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit frei wird. Öffentlicher Tadel und arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit Die im öffentlichen Tadel (§ 37 StGB) enthaltene Mißbilligung des Verhaltens des Täters durch die sozialistische Gesellschaft dürfte in vollem Umfang auch in der Schadenersatzverpflichtung aus arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit enthalten sein, so daß sich u. E. der Ausspruch eines öffentlichen Tadels neben der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit in der Regel erübrigt und das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 StGB abzuschließen ist. Geldstrafe und arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit Zwischen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit Und der Geldstrafe als Haupt- oder als Zusatzstrafe (§§ 36, 49 StGB) gibt es auch hinsichtlich der unmittelbaren Wirkungsrichtung weitgehende Gemeinsamkeiten, die sich insbesondere in einer im wesentlichen gleichen Wirkungsweise auf den Rechtsverletzer zeigen. Durch beide Maßnahmen wird auf die Vermögensinteressen des Rechtsverletzers eingewirkt. Er wird durch beide Maßnahmen gezwungen, einen Teil seines Vermögens bzw. seines Arbeitseinkommens zur Realisierung der Geldstrafe und der Schadenersatzverpflichtung zu verwenden. Die Wirksamkeit beider Maßnahmen wird dabei wesentlich von ihrer Höhe und den Vermögensverhältnissen des Rechtsverletzers bestimmt. Neben diesen Gemeinsamkeiten weisen beide Maßnahmen jedoch auch Unterschiede auf. Während die Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit immer von einer schuldhaften Verursachung eines Schadens am sozialistischen Eigentum abhängt, kann die Geldstrafe unabhängig vom Eintritt eines Schadens angewandt werden. Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit dient der Wiedergutmachung bzw. teilweisen Wiedergutmachung eines dem sozialistischen Eigentum schuldhaft zugefügten Schadens, der Realisierung des arbeitsrechtlichen Schadenersatzanspruchs des Betriebes durch den Werktätigen. Die Geldstrafe erfordert dagegen nicht das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs und dient auch nicht der Wiedergutmachung eines konkret eingetretenen Schadens. Die Geldstrafe kann ferner in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, wenn sich der Verurteilte böswillig seiner Zahlungsverpflichtung entzieht (§ 36 Abs. 3 StGB). Ohne diese Unterschiede zwischen beiden Maßnahmen verwischen zu wollen, erfordert aber andererseits gerade die von beiden Maßnahmen ausgehende Einwirkung auf die Vermögensinteressen des Rechtsverletzers, daß sie aufeinander abgestimmt werden und die Geldstrafe so bemessen wird, daß durch die Gesamtsumme die Erziehung des Rechtsverletzers und der Schutz des sozialistischen Eigentums sowie anderer durch die Straftat angegriffener gesellschaftlicher Verhältnisse gesichert wird. Dabei sollte der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Vorrang gegeben und die Geldstrafe nur dann angewandt werden, wenn die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit allein zur Erziehung des Rechtsverletzers und zum Schutz des sozialistischen Eigentums nicht ausreicht. In den Fällen, in denen eine Anwendung der Geldstrafe neben der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gesetzlich zulässig und zweckmäßig ist, sollte ihre Höhe immer unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit bemessen werden (§ 36 Abs. 1 StGB). 620;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 620 (NJ DDR 1968, S. 620) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 620 (NJ DDR 1968, S. 620)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Manuskript Mielke Sozialismus und Frieden - Sinn unseres Kampfes Ausgewählte Reden und Aufsätze Dietz Verlag Berlin Richtlinien, Dienstanweisungen, Befehle und andere Dokumente Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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