Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 609

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 609 (NJ DDR 1968, S. 609); N U M M E R 20 JAHRGANG 22 ZEITSCHRI neueJustiz FT FÜR RECHT w UND REC HTS Wl BERLIN 1968 2. OKTOBERHEFT UND RECHTSWISSENSCHAFT Dr. habil. ERNST GOTTSCHLING, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Theorie von der „pluralistischen Demokratie" im heutigen Klassenkanlpf Seit einiger Zeit bemühen sich die Kräfte des Imperialismus in verstärktem Maße, in die ideologische Auseinandersetzung mit dem Sozialismus neue, elastischere Formen und Methoden einzuführen1. Das Scheitern direkter Restaurationsversuche des Kapitalismus in den Staaten des Warschauer Vertrages hat zu einer generellen Intensivierung des ideologischen Kampfes gegen den Sozialismus geführt. Mittels einer Strategie der ideologischen Unterwanderung, der „Liberalisierung des Sozialismus“, soll wie die Ereignisse in der CSSR während der letzten Monate zeigen2 gleichsam von innen heraus der Boden für die Konterrevolution bereitet werden. Unter den bürgerlichen, kleinbürgerlichen und revisionistischen Ideologien, deren Export im Rahmen der imperialistischen Globalstrategie betrieben wird, spielt die Konzeption von der „pluralistischen Demokratie“3 eine beachtliche Rolle. Die Auseinandersetzung mit der Pluralismus-Doktrin ist daher von brennender Aktualität, richtet sie sich doch ihrer ganzen Stoßrichtung nach gegen die marxistisch-leninistische Lehre von den Klassen und vom Klassenkampf. Der „Pluralismus“ ein ideologisches Produkt des Imperialismus Die Ideen des Pluralismus sind sieht man von gewissen Vorläufern ab zu Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelt worden. In den USA war es William James, einer der Hauptvertreter des philosophischen Pragmatismus, der in seinem Werk „Das pluralistische Universum“ (1909) den Pluralismus-Begriff verwendet hat4. Er sah die Welt als eine Anhäufung von einzelnen Gegebenheiten, die mehr oder weniger zusammenhanglos ad hoc existieren und nur bedingt zu anderen Geschehnissen und Fakten in Konnex treten. Nach James triumphiert die „Einzel-Form“ in ihrer pluralistisch genommenen „Vielheit“ angeblich über die „Schwierigkeiten“, „an denen ein streng monistisch aufgefaßtes Universum, wie an einer Art Selbstvergiftung, leidet“5. James' philosophische Thesen haben in der Folge auf verschiedenen Gebieten Anhänger gefunden. In England versuchte vor allem Harold J. L a s k i, der Theoretiker der Labour-Partei, in mehreren Arbeiten, beginnend mit den „Studien über das Problem der Souveränität“ (1917), den Pluralismus-Gedanken auf die 1 Vgl. Feist, „Ideologische Diversion wichtiger Bestandteil der imperialistischen Strategie“, Einheit 1968, Heft 9, S. 1088 ff.; Demitsehew, „offensiv gegen die bürgerliche Ideologie kämpfen“, ebenda, S. 1099 ff. 2 VgL Zimmermann, „Die geistigen Vorreiter der Konterrevolution“, Neues Deutschland (Ausg. B) vom 10., 11. und 12. September 1968. 3 Vgl. Fraenkel/Sontheimer, Zur Theorie der pluralistischen Demokratie, herausgegeben von der Bundeszentrale für poli-üsdie Bildung, Bonn 1964. 4 James, Das pluralistische Universum, Leipzig 1914. Vgl. Geschichte der Philosophie, Bd. V, Berlin 1963, S. 670 f. 5 James, a. a. O., S. 200. Staatsfrage anzuwenden. Er betrachtete den Staat nicht mehr als eine besondere, herausragende Organisationsform der Gesellschaft, sondern gelangte zu dem Schluß, er sei innerhalb der Pluralität sozialer Gebilde nur eines unter vielen, mit denen er die Souveränität teile. Jeder einzelne Mensch, dessen „Assoziations“bedürf-nisse durch keinen der vielen Verbände einschließlich Staat absolut befriedigt werden könnten, habe selber bei den zwangsläufig sich ergebenden Konflikten zu entscheiden, inwieweit er den Loyalitätsforderungen der diversen sozialen Gruppierungen nachkom-men wolle. Diese indeterministische Betrachtungsweise, die in völligem Widerspruch zur gesellschaftlich-politischen Realität stand, wurde von Laski später unter dem Eindruck der Herrschaftsformen des Faschismus aufgegeben. In Deutschland hat dann Carl Schmitt, später Kron-jurist der Nazis, in mehreren Arbeiten Laskis Auffassungen von rechts kritisiert, u. a. in „Der Begriff des Politischen“ (1927) und in „Staatsethik und pluralistischer Staat“ (1930). Geschieht wandte er den Pluralismus-Begriff auf die Weimarer Republik in der Weise an, daß er ihn zur negativen Charakterisierung der herrschenden Zustände im Sinne einer „pluralistischen Aufteilung des Staates“ benutzte6. Das gab ihm Gelegenheit, die „Wendung zum totalen Staat“ (1931) als eine Art Zwangsläufigkeit mühelos zu begründen, als der für ihn und seine Auftraggeber einzigen Möglichkeit jedenfalls, um völliger „pluralistischer Auflösung der Einheit des politischen Ganzen“7 entgehen zu können und statt dessen ein faschistisches Regime zu etablieren, dazu ausersehen, die tiefe Krise der kapitalistischen Gesellschaftsordnung im monopolistischen Stil zu „lösen“, was bekanntlich das deutsche Volk und mit ihm viele andere Völker in eine schreckliche Katastrophe gestürzt, zugleich aber auch im Ergebnis des zweiten Weltkrieges vor allem angesichts der Entstehung neuer sozialistischer Staaten zu einer gewaltigen Schwächung des Imperialismus im Weltmaßstab geführt hat. Es verwundert daher nicht, daß die Pluralismus-Theorie im Zusammenhang mit der Restauration des Imperialismus in Westdeutschland sehr rasch wieder aufgegriffen wurde. Eine Umschreibung der westdeutschen gesellschaftlich-staatlichen Verhältnisse als „pluralistisch“ schloß dem äußeren Anschein nach den Bruch mit dem Faschismus ein und suggerierte die Vorstellung, als handle es sich um einen konsequenten Neubeginn. Gleichzeitig aber war der Begriff „Pluralismus“ zur Abgrenzung gegenüber der sozialistischen Staatlichkeit vorgesehen, sozusagen als Gegenstück zum „Tota- 6 vgl. Schmitt, Der Hüter der Verfassung, Tübingen 193], S. 89. 7 Schmitt, „Staatsethik und pluralistischer Staat“, in: Positionen und Begriffe im Kampf mit Weimar-Genf-Versailles 1923-1939, Hamburg 1940, S. 145. 609;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 609 (NJ DDR 1968, S. 609) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 609 (NJ DDR 1968, S. 609)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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