Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 608

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 608 (NJ DDR 1968, S. 608); geschiedenen Ehemannes eingetretene ungenügende Unterhaltszahlung aus eigenem Einkommen zeitweilig auszugleichen. Das Kreisgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin zur Bestreitung des Unterhalts nicht auf ihre Ersparnisse in Höhe von 1 000 M verwiesen werden kann. Ersparnisse solchen Umfangs müssen bei der Erörterung von Unterhaltsver-pflichtungen außer Betracht bleiben. Das Kreisgericht hat bei der von ihm vertretenen Rechtsansicht unbeachtet gelassen, daß sich das Zahlungsunvermögen des Sohnes des Verklagten auf einen von Anfang an begrenzten Zeitraum erstreckte. Es hat auch die Frage, ob das Kind während dieser Zeit innerhalb seines jetzigen Lebenskreises im Rahmen des Familienaufwands mit unterhalten werden kann, nicht geprüft. Beide Faktoren sind aber von wesentlicher Bedeutung. Der Senat geht davon aus, daß dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum leistungsunfähig bzw. erheblich vermindert leistungsfähig ist, die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FGB nicht gegeben sind, wenn der andere Elternteil in der Lage ist, die sich in dieser Zeit ergebenden Schwierigkeiten bei der Unterhaltung des Kindes durch erhöhte Anstrengungen, Einschränkungen oder andere Maßnahmen zu überbrücken. Dabei muß allerdings von Anfang an feststehen, daß die Leistungsunfähigkeit bzw. die verminderte Leistungsfähigkeit die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Erst wenn der andere Elternteil nicht in der Lage ist, diesen Zeitraum zu überbrücken, ist nach § 81 Abs. 2 FGB die Leistungsfähigkeit der Großeltern zu prüfen. Wegen der der Klägerin obliegenden Verpflichtungen kann nicht verlangt werden, daß sie durch größeren Arbeitseinsatz ihr eigenes Einkommen erhöht. Dennoch wird der Lebensbedarf des Kindes unter den gegebenen Umständen im Rahmen seiner jetzigen Familie gedeckt, weil ihm in gleicher Weise wie einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten die Aufwendungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Familie zugute kommen. Dafür gehen die Unterhaltsbeiträge, die das Kind von seinem unterhaltsverpflichteten leiblichen Vater erhält, ebenfalls in den Fonds der Aufwendungen ein (vgl. FGB-Lehrkommentar, Anm. IV zu §47). Wenn auch der Ehegatte der Klägerin nicht verpflichtet ist, für den Unterhalt dieses Kindes zu sorgen, so kann ihm und seiner Ehefrau jedoch im Rahmen des § 47 Abs. 1 FGB zugemutet werden, den Unterhalt des Kindes aus erster Ehe während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums der Leistungsunfähigkeit bzw. der verminderten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Rahmen des Familienaufwands mit zu decken. Dies gilt um so mehr, als nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Verklagten feststeht, daß der Verpflichtete eine Abänderungsklage nicht erhoben hat, die Unterhaltsrückstände also später in vollem Umfange realisiert werden können. Damit fließt auch der für einen kurzen Zeitraum ausbleibende Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt dem Fonds der Aufwendungen für die gesamte Familie wieder zu. § § 56 Abs. 3 FGB. 1. Zur Verpflichtung des Gerichts, in Vaterschaftsfeststellungsverfahren naturwissenschaftliche Gutachten einzuholen. 2. Zur Wertigkeit biostatistischer Untersuchungsergebnisse in Blutgruppengutachten beim Vergleich anderslautender Feststellungen in Tragezeitgutachten. BG Gera, Urt. vom 15. August 1967 BF 12/67. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Verklagte der Erzeuger ihres am 7. September 1964 geborenen Sohnes Thomas ist. Sie behauptet, daß der Verklagte ihr innerhalb der Empfängniszeit 10. November 1963 bis 10. März 1964 geschlechtlich beigewohnt habe. Das Kreisgericht hat dem Antrag entsprochen. Es hat ausgeführt, daß der Verklagte zugegeben habe, am 10. November 1963 mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Verkehr mit anderen Männern in der Empfängniszeit sei nicht erwiesen. Da die Beiwohnung des Verklagten am ersten Tage der Empfängniszeit stattgefunden habe, seien Gutachten eingeholt worden. Das Tragezeitgutachten habe ergeben, daß es sich bei dem Kind um ein reifes Kind handele. Es sei zwar sehr unwahrscheinlich, daß es am 10. November 1963 erzeugt worden sei, offenbar unmöglich sei es den Umständen nach jedoch nicht. Nach dem Blutgruppengutachten besitze der Verklagte alle erforderlichen Blutmerkmale, um Erzeuger des Kindes zu sein. Der Verklagte könne daher nicht ausgeschlossen werden. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Da das Blutgruppengutachten nicht dem neuesten Stand der Wissenschaft entspreche, müsse es durch ein Phosphatasegutachten ergänzt werden. Die Berufung hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Berufung ist darin beizupflichten, daß das Kreisgericht bei der Erforschung der objektiven Wahrheit nicht alle möglichen Beweismittel hinsichtlich der bekannten medizinisch-biologischen Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Vaterschaft voll ausgeschöpft hat. Ausgehend vom Geburtsdatum des Kindes und der Tatsache, daß der Geschlechtsverkehr zwischen dem Verklagten und der Klägerin am 10. November 1963 stattgefunden hat, hat das Kreisgericht richtig ein Trage-zeitgutachten und ein Blutgruppengutachten beigezogen. Der Umstand, daß der festgestellte Geschlechtsverkehr am ersten Tag der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden hat, hat obwohl Verkehr mit anderen Männern in dieser Zeit nicht erwiesen war beim Kreisgericht berechtigte Zweifel ausgelöst; die Beiziehung der Gutachten entspricht damit den Erfordernissen der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (GBl. II S. 177, NJ 1967 S. 237) in Abschnitt A III Ziff. 12 und 13. Das Kreisgericht hätte aber die Blutgruppenuntersuchungen der Beteiligten auf die Phosphatasegruppen ausdehnen müssen, um seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit voll nachzukommen (§ 56 Abs. 3 FGB). Der Senat hat dies nachgeholt. Weder nach dem beigezogenen Ergänzungsgutachten noch nach dem Tragezeitgutachten ist der Verklagte als Vater des Kindes auszuschließen. Das Blutgruppengutachten gibt sogar nach dem biostatistischen Material eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Verklagten zum Kinde mit 99,6 % an, so daß das gesamte Beweisergebnis eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Verklagten erbracht hat. Unter diesen Umständen kann den in den Tragezeitgutachten ermittelten Wahrscheinlichkeitswerten das erste Gutachten spricht von „sehr unwahrscheinlich“, während das Ergänzungsgutachten zu der Feststellung „unwahrscheinlich“ kommt keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Insoweit ist beachtlich, daß Tragezeitgutachten auf Bezugspunkten beruhen, die subjektiv beeinflußt sind, während das bei Blutgruppengutachten nicht der Fall ist. Da auch nicht zu erwarten ist, daß der Verklagte durch ein erbbiologisches Gutachten als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen werden kann, ist dessen Beiziehung nicht erforderlich (vgl. Abschn. A III Ziff. 16 der Richtlinie Nr. 23). 608;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 608 (NJ DDR 1968, S. 608) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 608 (NJ DDR 1968, S. 608)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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