Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 607 (NJ DDR 1968, S. 607); len Interessiertheit und Verantwortlichkeit beachtet werden muß. Es hat richtig darauf hingewiesen, daß auch dann, wenn der Kläger sich disziplinlos verhalten und die genossenschaftlichen Interessen mißachtet hat, nicht unberücksichtigt bleiben kann, daß die Verklagte es nicht verstanden hat, die familiären Belange des Klägers mit denen der genossenschaftlichen Arbeit in Einklang zu bringen. Der Kläger hat auch bewiesen, daß er an seinem ländlichen Beruf hängt, und sein Ausscheiden hätte wahrscheinlich vermieden werden können, wenn die Verklagte rechtzeitig auf die Überwindung seiner persönlichen und familiären Schwierigkeiten Einfluß genommen hätte. § 779 BGB. Ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich über einen Zahlungsanspruch ist rechtsverbindlich. Er steht sofern sich die Parteien nicht auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen bzw. ihn anfechten können jedem Anspruch auf Rückzahlung des Betrags, über den sich die Parteien verglichen haben, entgegen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 5. Januar 1968 - 1 BCB 4/67. Die Kläger waren Mieter in einem von der Verklagten (KWV) verwalteten Wohnhaus. Da sie entgegen der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtung ihre Wohnung in einem malermäßig unzulänglichen Zustand hinterlassen hatten, forderte die Verklagte Schadensersatz. In dem anhängig gewordenen Zivilrechtsstreit haben sich die Kläger in einem Vergleich verpflichtet, 500 M an die Verklagte zu zahlen. Sie haben jetzt beantragt, die Verklagte zur Zurückzahlung von 200 M zu verurteilen, weil der ihnen im Mietverhältnis nachfolgende Bürger für seine Instandsetzungsarbeiten nur 300 M erhalten habe. Den im Vorverfahren abgeschlossenen Vergleich wollten sie aber nicht anfechten. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Zwischen den Parteien ist ein Vergleich geschlossen worden, der ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Auszug der Kläger aus einer nicht ordnungsgemäß instand gehaltenen Wohnung abschließend regelte. Der Vergleich ist als zivilrechtlicher Vertrag rechtsverbindlich. Er schließt jede Rückforderung eines Teilbetrags in der gleichen Weise aus, wie er andererseits etwaigen Nachforderungen seitens der Verklagten entgegensteht. Deshalb müssen sich die Kläger strikt an ihre eigene Willenserklärung, die zum Abschluß des Vergleichs führte, halten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Kläger sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen oder ihn anfechten könnten (§§779, 123, 119 BGB). Das hätte durch die Fortsetzung des Verfahrens geschehen müssen, in dem der Vollstreckungstitel ergangen war, weil dessen Beseitigung zu betreiben gewesen wäre. Die Kläger haben es jedoch auf ausdrückliches Befragen und nach Erörterung der rechtlichen Möglichkeiten abgelehnt, den Vergleich anfechten. Sie können sich deshalb nicht mit einer Klage auf Rückzahlung eines Teilbetrags in Widerspruch zu ihrer im Vergleich verbindlich festgelegten Erklärung setzen. Familienrecht §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 47 Abs. 1, 81 Abs. 2 FGB. 1. Ist der Unterhaltsverpflichtete ersichtlich nur für kurze Zeit nicht mehr als ein Jahr leistungsunfähig oder erheblich leistungsgemindert, so kann dann kein Unterhalt von den Großeltern verlangt werden, wenn der andere Elternteil die sich in dieser Zeit ergebenden Schwierigkeiten überbrücken kann. 2. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind, für das der Unterhalt vorübergehend ausbleibt, in der vom Erziehungsberechtigten neu gegründeten Familie, so kann dem anderen Ehegatten im Rahmen seiner Verantwortung für das Kind zugemutet werden, daß er dessen Lebensbedarf während dieser Zeit durch die Aufwendungen für die gesamte Familie mitdeckt. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der ausgebliebene Unterhalt später der Familie wieder in vollem Umfang zur Verfügung steht. BG Dresden, Urt. vom 15. Dezember 1967 3 BF 218/67. Die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes sind geschieden. Der Vater ist verpflichtet, monatlich 60 M Unterhalt für das Kind zu zahlen. Er ist wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Unterhaltspflicht und wegen einer anderen Straftat zu insgesamt neun Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe verbüßte er in der Zeit von Februar bis September 1967. Die Klägerin hat behauptet, während der Haftzeit des Kindesvaters habe sie aus dessen Arbeitsentlohnung lediglich 57 M Unterhalt erhalten. Da sie durch Heimarbeit nur 100 M im Monat verdiene und noch für ein weiteres Kind aufzukommen habe, könne sie den Unterhalt für das Kind nicht allein tragen. Der Verklagte (der Großvater des Kindes väterlicherseits) befinde sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und sei deshalb gemäß § 81 FGB verpflichtet, an Stelle seines Sohnes bis zu dessen Haftentlassung monatlich 60 M Unterhalt zu zahlen. Sie hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, die Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber den Enkeln bestehe nur dann, wenn die Eltern nicht leistungsfähig seien. Sein Sohn sei jedoch nur vorübergehend an der Zahlung des vollen Unterhaltsbetrags gehindert. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, cm die Klägerin vom 1. Februar bis 30. September 1967 einen monatlichen Unterhalt von 60 M zu zahlen, abzüglich 57 M sowie abzüglich weiterer von der Strafvollzugsanstalt evtl, noch zu zahlender Beträge. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Ergänzend hat er noch vorgetragen, daß sein Sohn Mitte September 1967 aus der Strafanstalt entlassen worden sei und wieder in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehe. Er könne daher neben dem laufenden Unterhalt auch die Unterhaltsrückstände begleichen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 81 Abs. 2 FGB haben Großeltern ihren minderjährigen Enkeln Unterhalt zu gewähren, wenn dieser weder durch die Eltern noch aus dem Arbeitseinkommen oder Vermögen des Enkels ausreichend gedeckt werden kann. Ausweislich der Bescheinigung der Strafvollzugsanstalt hat die Klägerin während der etwa achtmonatigen Strafhaft ihres geschiedenen Ehemannes von dessen Arbeitsbelohnung insgesamt 57 M Unterhalt erhalten. Es steht somit fest, daß er den notwendigen Unterhalt des Kindes während der vorgenannten Zeit nicht befriedigt hat. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch allein noch nicht, die Unterhaltspflicht der Großeltern zu bejahen, weil deren Verpflichtung erst bei ungenügendem oder fehlendem Leistungsvermögen beider Elternteile eintritt. Deshalb hat das Kreisgericht zu Recht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin überprüft. Diese ist wieder verheiratet. Sie hat durch Heimarbeit ein monatliches Einkommen von etwa 110 M. Eine besser bezahlte Tätigkeit kann sie nicht aufnehmen, da weder für das in der jetzigen Ehe geborene Kleinstkind noch für das Kind aus erster Ehe Kinderkrippen- bzw. Kindergartenplätze zur Verfügung stehen Die Klägerin war somit nicht in der Lage, die während der Strafhaft ihres 607;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 607 (NJ DDR 1968, S. 607) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 607 (NJ DDR 1968, S. 607)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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