Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 605 (NJ DDR 1968, S. 605); Schusses die Berufung als unzulässig verworfen. Da die Verwerfung der Berufung auf der Versagung der einstweiligen Kostenbefreiung beruht, ist nach Gewährung der einstweiligen Kostenbefreiung der Beschluß über die Berufungsverwerfung als gegenstandslos zu behandeln. Der Kläger kann daher nach den Bestimmungen der §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wobei die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Kassationsurteils an den Kläger beginnt. §§360, 396 Abs. 2, 402 ZPO. 1. Hat ein Gericht einen Beweisbeschluß verkündet, so kann es ihn ohne mündliche Verhandlung nur dann ändern, wenn die Voraussetzungen des § 360 Satz 2 ZPO vorliegen. Ist das nicht der Fall, so sind die im Beweisbeschluß enthaltenen Beweisanordnungen vollständig durchzuführen. 2. Ein Sachverständiger, der die ihm gestellte Aufgabe nicht im erforderlichen Umfang erfüllt hat, ist durch das Gericht ergänzend zum Beweisthema zu befragen und zur Vervollständigung seines schriftlichen Gutachtens anzuhalten. OG, Urt. vom 6. August 1968 2 Zz 16/68. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat am 29. Mai 1967 einen Beweisbeschluß verkündet, wonach der Betriebsprüfer beim Rat des Kreises, H., beauftragt wurde, festzustellen, ob sich an Hand der beim Rat des Kreises befindlichen Bilanz- und Prüfungsberichte sowie des Journals der Verklagten ergebe, ob die strittigen Darlehen erfaßt wurden und ob die Unterlagen noch eine Darlehns-schuld- bzw. Darlehnsforderung für den früheren Darlehnsgeber auswiesen. Im Beweisbeschluß ist weiter angeordnet, daß sich der Überprüfungszeitraum auf die Jahre 1955 bis 1965 erstrecken soll. Entgegen dem Beweisbeschluß hat der Betriebsprüfer H. die Steuerbilanz der Gaststätte der Verklagten per 31. Dezember 1964 zum Ausgangspunkt seiner Untersuchung genommen. Wie sich aus dem Gutachten des Betriebsprüfers H. vom 20. Juli 1967 ergibt, hat nach dessen Feststellungen die Verklagte 1 223 M zuviel an den Darlehnsgeber zurückgezahlt. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1967 erläutert. Aus dem Verhandlungsprotokoll ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Gutachter entgegen dem Beweisbeschluß nicht den Zeitraum von 1955 bis 1965 überprüft hat, sondern lediglich von der Bilanz per 31. Dezember 1964 ausgegangen ist und warum das Bezirksgericht dagegen keine Einwendung erhoben hat. Der Kassationsantrag sieht in der Nichterfüllung des Beweisbeschlusses eine Verletzung der §§ 139, 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO, da darin eine ungenügende Aufklärung liege und aus dem Urteil nicht ersichtlich sei, welche Gründe für die Entscheidung des Bezirksgerichts maßgebend waren. Dazu ist zu bemerken, daß das Bezirksgericht auf Seite 4 des Urteils ausreichend die Gründe angegeben hat, die für seine Entscheidung maßgebend waren. Insofern liegt keine Verletzung des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Die Prozeßführung entspricht jedoch aus anderen Gründen nicht dem Gesetz. In § 360 ZPO ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Beweisbeschluß ohne mündliche Verhandlung geändert werden kann, nämlich, wenn der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluß angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung ande- rer als der im Beschluß angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Ein solcher Fall war hier nicht gegeben. Vor allem aber war die volle Ausführung des Beweisbeschlusses zur Wahrheitserforschung erforderlich. Daher hätte das Bezirksgericht gemäß § 396 Abs. 2 ZPO nicht § 139 ZPO in Verbindung mit § 402 ZPO den Sachverständigen befragen sollen, weshalb er die Geschäftsunterlagen der Verklagten für 1955 bis 1963 nicht geprüft hat. Bei ungenügender Begründung dieser Unterlassung hätte es ihn zur Vervollständigung seines Gutachtens gemäß dem Beweisbeschluß anhalten müssen. Da dies nicht geschehen ist, war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 1, 7 Geschmacksmustergesetz. 1. Das subjektive Geschmacksmusterrecht entsteht nicht erst auf Grund der Anmeldung und Eintragung in das Geschmacksmusterregister, sondern ist als beschränktes immaterielles Recht des Urhebers bereits vorher vorhanden. 2. Die Löschung eines im Geschmacksmusterregister eingetragenen Geschmacksmusters ist im Gesetz nicht vorgesehen. 3. Ein von einem Nichtberechtigten angemeldetes Geschmacksmusterrecht hat keine rechtliche Wirkung. OG, Beschl. vom 8. August 1968 2 Wz 2/68. Der Kläger hat beim Bezirksgericht Leipzig (Patentgericht) Klage auf Löschung eines Geschmacksmusters erhoben. Nachdem die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Kreisgericht einen Vergleich geschlossen hatten, erklärten sie den Rechtsstreit vor dem Patentgericht in der Hauptsache für erledigt. Bezüglich der Kosten haben sie widerstreitende Anträge gestellt. Das Patentgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Verklagten auferlegt. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß gegen das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen für das eingetragene Geschmacksmuster Bedenken bestünden und daher das Klagebegehren Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Gegen den Beschluß des Patentgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Grundsätzlich ist zu beachten, daß für die Entscheidung dieses Rechtsstreits das Gesetz betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz) vom 11. Januar 1876 (RGBl. S 11) Anwendung findet. In ihm ist jedoch keine Bestimmung über die Löschung eines eingetragenen Geschmacksmusters enthalten. Auch das Patentamt, welches das Geschmacksmusterregister führt, hat keine Löschungsbestimmungen erlassen. Das Fehlen der Löschungsmöglichkeit ergibt sich auch aus dem gesamten Inhalt des Geschmacksmustergesetzes. Das subjektive Geschmacksmusterrecht entsteht nicht auf Grund der Anmeldung und Eintragung in das Geschmacksmusterregister, sondern ist als sog. immaterielles Recht, welches unter § 823 Abs. 1 BGB fällt wenn auch nur als beschränktes Recht bereits vorhanden. Es erhält aber durch die Anmeldung beim Patentamt seine konkrete rechtliche Ausgestaltung durch die Wirkungen des Geschmacksmustergesetzes. Die Anmeldung bekundet also nicht nur das entstandene Recht, sondern gibt ihm seinen bedeutsamen Inhalt. Sie gestaltet das beschränkte Recht zu einem echten. Gemäß § 1 des Geschmacksmustergesetzes steht das Recht zur Anmeldung nur dem Urheber zu. Ein von 605;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 605 (NJ DDR 1968, S. 605) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 605 (NJ DDR 1968, S. 605)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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