Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 603

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 603 (NJ DDR 1968, S. 603); Täter, sich des ihm entgegengebrachten Vertrauens durch gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten, Bewährung in der Arbeit und in seinem persönlichen Leben würdig zu erweisen. Nach § 33 Abs. 3 Ziff. 2 StGB kann darüber hinaus die Bewährung am Arbeitsplatz zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Verurteilung auf Bewährung angewendet werden. Das setzt voraus, daß das Gericht von Fall zu Fall prüft, ob diese zusätzliche Maßnahme notwendig ist. Dabei ist zu beachten, daß der Zweck der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz gemäß § 34 StGB die Erziehung des Verurteilten zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur sozialistischen Arbeit und zu seinen anderen Pflichten ist. Diese zusätzliche Erziehungsmaßnahme ist in den Fällen anzuwenden, in denen eine Einwirkung auf den Rechtsverletzer insgesamt geboten erscheint oder die Bewährungspflicht des Verurteilten im Prozeß der Arbeit nachdrücklich zu unterstreichen ist. Deshalb ist die Verpflichtuig zur Bewährung am Arbeitsplatz vorwiegend dann anzüordnen, wenn der Täter seine Arbeitspflichten grob verletzte, häufig die Arbeitsstellen wechselte, keiner oder keiner geregelten Arbeit nachging oder wenn er aus dem Kollektiv ausscheiden will, um sich der weiteren erzieherischen Einflußnahme zu entziehen. Das trifft jedoch im vorliegenden Fall keineswegs zu. Deshalb ist diese zusätzliche Erziehungsmaßnahme bei dem Angeklagten nicht erforderlich, zumal sich aus der Bürgschaftserklärung die beabsichtigte positive Einflußnahme des Arbeitskollektivs ergibt und der Angeklagte selbst gewillt ist; seine Schwächen zu überwinden. Dem Protest war auch darin beizupflichten, daß die vom Kreisgericht zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerechtfertigt ist. Das Kreisgericht ist dabei seiner Verpflichtung, die differenzierte Anwendung der Zusatzstrafe umfassend zu prüfen, nicht nachgekommen. Gemäß § 49 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe als Zusatzstrafe neben der Freiheitsstrafe oder der Verurteilung auf Bewährung bei allen Straftaten anwendbar, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit geboten ist. Das trifft insbesondere auf Eigentumsdelikte zu, bei denen z. B. das Handeln des Täters aus Bereicherungsabsicht erfolgt oder auf der Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruht. Im vorliegenden Fall ist die Geldstrafe weder von den Motiven, die den Angeklagten straffällig werden ließen, noch vom verletzten Straftatbestand her geeignet, die erzieherische Wirksamkeit der Strafe zu erhöhen. Die Anwendung dieser Zusatzstrafe ist deshalb im vorliegenden Fall fehlerhaft. Einer Überprüfung bedurfte auch die vom Kreisgericht angedrohte Freiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Verletzung der dem Angeklagten auferlegten Pflichten. Bei der Androhung einer Freiheitsstrafe darf nicht außer acht gelassen werden, daß sie gemäß § 33 Abs. 2 StGB mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre betragen darf. Deshalb muß eine genaue Differenzierung erfolgen. Die anzudrohende Freiheitsstrafe muß im angemessenen Verhältnis zur Gesellschaftswidrigkeit der vom Rechtsverletzer verübten Straftat stehen. Berücksichtigt man, daß der Angeklagte eine gute Arbeit sowohl in der Produktion als auch im Sport und im Aufbauwerk der Gemeinde geleistet hat, dafür verschiedene Auszeichnungen erhielt und daß seine Straftat im krassen Gegensatz zu diesem Verhalten steht, so ist die vom Kreisgericht angedrohte Freiheitsstrafe überhöht. Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses ist gemäß § 33 Abs. 2 StGB die Androhung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten gerechtfertigt und geeignet, dem Angeklagten deutlich zu machen, daß ein eventueller Vollzug der Freiheitsstrafe von seinem Verhalten in der Bewährungszeit abhängt. § 86 StPO. Eine Ordnungsstrafe darf nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ausgesprochen werden. Ihre Anwendung ist unzulässig, wenn der Angeklagte der Urteilsverkündung unbegründet fernbleibt. BG Cottbus, Beschl. vom 19. Juli 1968 - 1 BSB 1/68. Der Angeklagte blieb der Urteilsverkündung fern, obwohl die Strafkammer sein Erscheinen angeordnet hatte. Wegen des unbegründeten Fernbleibens wurde dem Angeklagten eine Ordnungsstrafe auferlegt. Der entsprechende Beschluß des Kreisgerichts wurde aber nicht zugestellt, sondern mit der Zahlungsaufforderung übersandt. Der dem Angeklagten übersandte Beschluß enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, die begründet ist. Aus den Gründen: Der Beschluß des Kreisgerichts verletzt das Gesetz. Entsprechend der Aufgabenstellung des Strafverfahrens und der dem Strafprozeß zugrunde liegenden Prinzipien ist in der StPO die ununterbrochene Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgeschrieben. Dem Gericht sind nach dem Gesetz Möglichkeiten gegeben, die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu erzwingen (§ 216 Abs. 1 StPO). Es ist jedoch auch zulässig, die begonnene Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende zu führen, wenn die Erforschung der Wahrheit dadurch nicht beeinträchtigt und seine Anwesenheit aus anderen Gründen nicht für erforderlich gehalten wird (§216 Abs. 3 StPO). Der Ausspruch einer Ordnungsstrafe ist gemäß § 86 StPO nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen möglich. Von dieser Maßnahme kann Gebrauch gemacht werden entweder gegen Personen, die die Würde des Gerichts in der Hauptverhandlung verletzen (§ 220 Abs. 4 StPO), oder gegen ordnungsgemäß geladene Zeugen bzw. Sachverständige, die dem Termin unbegründet fernbleiben (§ 31 StPO). Eine Ordnungsstrafe kann demzufolge nicht gegen einen der Urteilsverkündung femgebliebenen Angeklagten angewendet werden, da dies im Gesetz nicht vorgesehen ist und in seinem Fernbleiben allein ein die Würde, des Gerichts verletzendes Verhalten nicht erblickt werden karm. Zivilrecht §§ 114, 233, 234 ZPO. 1. Die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung für das Berufungsverfahren darf bei vorliegender Mittellosigkeit des Antragstellers nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt werden, wenn zur Entscheidung des Rechtsstreits noch umfangreiche Beweiserhebungen notwendig sind. 2. Wird über ein Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung erst nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden und diesem entsprochen, so ist wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. 3. Ist eine Berufung wegen Nichtzahlung der Prozeß- 603;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 603 (NJ DDR 1968, S. 603) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 603 (NJ DDR 1968, S. 603)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X