Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 598 (NJ DDR 1968, S. 598); Aufzählung und in der weiteren Darstellung auch die leitenden Rechtspflegeorgane (das Gericht, der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane) mit genannt. Mir erscheint es aber unlogisch, die Rechtspflegeorgane, die das Verfahren jeweils verantwortlich leiten (dieses einleiten, weiterführen und entscheiden können), zu den Prozeßsubjekten zu zählen da sie nicht nur auf etwas Einfluß nehmen, sondern selbst leitend tätig sind. Herrmann geht weiter davon aus, daß diejenigen Verfahrensbeteiligten, die er Prozeßsubjekte nennt, ihre den Verfahrenszielen nicht widersprechenden Belange gleichberechtigt neben den anderen Prozeßsubjekten vertreten können (S. 369). Das stimmt aber m. E. nicht. So wird z. B. ein Haftbefehl vom Staatsanwalt beantragt und vom Richter erlassen, und der Beschuldigte kann sich dagegen beschweren. Die gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger sind nicht berechtigt, Berufung einzulegen (§ 283 StPO); ihre Tätigkeit ist auf die Mitwirkung an der Hauptverhandlung und an der Auswertung des Strafverfahrens beschränkt (154 StPO). Der Geschädigte hat nicht das Recht, sich an den Schlußvorträgen zu beteiligen (§ 238 StPO); auch sein Rechtsmittelrecht ist eingeschränkt (§ 310 StPO). Mit dem von Hermann genannten Prinzip der Gleichberechtigung der Prozeßsubjekte tritt in anderer Form die These von der prozessualen Gleichberechtigung der Prozeß Parteien in Erscheinung. Tatsächlich ist der Umstand, daß der Staatsanwalt und der Angeklagte (und sein Verteidiger) in der Hauptverhandlung mit gleichen prozessualen Rechten ausgestattet sind Fragen und Anträge zu stellen, sich an der Beweisführung zu beteiligen, einen Schlußvortrag zu halten , eine bedeutsame, das Strafprozeßrecht der DDR charakterisierende Erscheinung. Bei der Untersuchung dieser Frage wird jedoch häufig nur das gerichtliche Verfahren gesehen. Es kommt aber darauf an, für den Beschuldigten im gesamten Verfahren eine Position zu fixieren, die der Stellung des einzelnen in der sozialistischen Gesellschaft entspricht und die von der Achtung der Menschenwürde bestimmt wird (Art. 4 StGB). Die Pflichten der Rechtspflegeorgane sind daher so zu bestimmen, daß im Verfahren die allseitige und unvoreingenommene Feststellung der Tatsachen gesichert ist und die Rechte des Beschuldigten gewährleistet werden. Die Rechte des Beschuldigten bzw. des Angeklagten sind aber nicht bereits dadurch gesichert, daß z. B. der Angeklagte ebenso wie der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung Fragen und Anträge stellen kann. Diese Sicherung liegt in einem ganzen System gesellschaftlicher, staatsrechtlicher sowie materiell-strafrechtlicher und strafprozeßrechtlicher Bedingungen. Die Reduzierung auf prozessuale Regelungen ist zu einseitig und kann u. U. sogar dazu führen, Illusionen über den liberalen Charakter des bürgerlichen Strafprozesses zu nähren. Herrmann hebt aus den Verfahrensbeteiligten die „Prozeßsubjekte“ besonders hervor. Es ist aber fraglich, ob der Terminus „Prozeßsubjekt“ überhaupt zur Charakterisierung der Verfahrensbeteiligten geeignet ist. Wie bereits ausgeführt, erfaßt Herrmann unter diesem Begriff sowohl die das Verfahren leitenden Rechtspflegeorgane als auch diejenigen Personen, die mit bestimmten Rechten ausgestattet am Verfahren mitwirken. Zwischen ihnen bestehen aber erhebliche Unterschiede. Gemeinsam ist ihnen nur, daß sie alle in einem Strafverfahren tätig werden. Der Versuch, ihre Beziehungen zueinander mit dem Prädikat „gleichberechtigt“ zu versehen, muß scheitern, da dem die oben genannten Tatsachen entgegenstehen. Die Strafprozeßordnung gewährt den Verfahrensbeteiligten diejenigen Rechte, die sie im Interesse einer gesellschaftlich wirksamen und richtigen Durchführung eines Strafverfahrens haben müssen. Die Grundlagen dafür sind nicht abstrakte Prinzipien, sondern konkrete gesellschaftliche Bedingungen. Abstrakt ist es z. B. durchaus möglich, dem gesellschaftlichen Ankläger, dem gesellschaftlichen Verteidiger oder dem Geschädigten ein umfassendes Rechtsmittelrecht zu gewähren. Entscheidend ist aber, ob eine solche rechtliche Ausgestaltung der Position dieser Verfahrensbeteiligten den gegenwärtigen Bedingungen unserer gesellschaftlichen Entwicklung entspricht. Deshalb ist in der StPO die Stellung jedes Verfahrensbeteiligten unter genauer Beachtung der gesellschaftlichen Möglichkeiten und Erfordernisse des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR konkret bestimmt. Das betrifft vor allem die das Verfahren leitenden Organe der Rechtspflege und andere hauptsächlich Beteiligte, deren Aufgaben und Stellung im 1. Kapitel der StPO (Grundsatzbestimmungen) geregelt werden. Das Gemeinsame dieser Verfahrensbeteiligten ist ihr Recht, im Verfahren aktiv gestaltend tätig zu werden. Im 1. Kapitel der StPO werden dagegen nicht erwähnt: Zeugen, sachverständige Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Protokollführer. Daraus ist zu schließen, daß das Gesetz im Grundsatzteil diejenigen Verfahrensbeteiligten nicht nennt, deren Aussagen ausschließlich Beweismittel sind bzw. die nur eine Hilfstätigkeit ausüben. Zeugen, Protokollführer und Dolmetscher haben *im Verfahren fest vorgeschriebene Aufgaben zu erfüllen. Ein darüber hinausgehendes, das Verfahren aktiv mitgestaltendes Recht haben sie nicht. Die im 1. Kapitel der StPO genannten Verfahrensbeteiligten stimmen jedoch nicht mit der von Herrmann gegeben Aufzählung der Prozeßsubjekte überein. So sind im 1. Kapitel auch die Vertreter der Kollektive, die Kollektive und Bürger, die eine Bürgschaft übernehmen, sowie in § 21 bestimmte gesellschaftliche Kräfte, die eine besondere Verantwortung für die Erziehung der Jugendlichen tragen, genannt. Herrmann bestreitet, daß der Vertreter des Kollektivs aus eigener Entschließung auf die Gestaltung des Verfahrens Einfluß nehmen kann (S. 367, Fußnote 5). Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Soweit er im Auftrag des Kollektivs Aussagen zu machen hat, erfüllt er zwar ausschließlich die Pflicht, die Auffassung des Kollektivs wiederzugeben. Darüber hinaus hat er aber die Möglichkeit, zu allen bedeutenden Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen (§ 227 StPO). Das Gesetz gewährt also den Vertretern des Kollektivs ein aktives Mitwirkungsrecht, das sie kraft eigener Entschließung ausüben. Deshalb gehören m. E. auch die Vertreter des Kollektivs zu den aktiv mitwirkenden Verfahrensbeteiligten. Ähnliches gilt auch für den Sachverständigen. Seine Stellung ist in der StPO neu fixiert und vor allem ausgebaut worden. So soll er die sich aus der Begutachtung ergebenden Hinweise zur Verhütung von Rechtsverletzungen darlegen (§38 StPO). Daraus ergibt sich, daß auch der Sachverständige nach dem Gesetz bereits weitgehend in das System der aktiven Kriminalitätsbekämpfung eingebaut worden ist; er gehört m. E. deshalb gleichfalls zu den aktiv mitwirkenden Verfahrensbeteiligten. Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Einteilung der Verfahrensbeteiligten in Prozeßsubjekte und Nicht-prozeßsubjekte nicht nur überflüssig, sondern sogar unzweckmäßig ist. Eine solche Unterscheidung ist nicht geeignet, die verschiedenartige Stellung der Verfahrensbeteiligten in den einzelnen Verfahrensstadien zu charakterisieren. 598;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 598 (NJ DDR 1968, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 598 (NJ DDR 1968, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf solche Täter, deren Handlungen durch besondere Brutalität und Menschenfeindlichkeit gekennzeichnet sind, die mit Gewalttätigkeiten, mit Gewaltandrohungen handlungen die Öffentlichkeit beunruhigen, die Bürger angreifen, welche sich aktiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß alle operativ bedeutsamen Informationen erfaßt und so aufbereitet werden, daß die Speicherung und kontinuierliche Verdichtung ermöglicht wird; die Entscheidung über einzuleitende politisch-operative Maßnahmen.

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