Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 593 (NJ DDR 1968, S. 593); dem angegriffenen gesellschaftlichen Verhältnis oder aus einer abnormen Persönlichkeitsentwicklung nach sorgfältiger Prüfung die Gefahr ergibt, daß er seine Straftaten fortsetzen wird. Dabei wird auch der Zeitraum zu berücksichtigen sein, der zwischen einer oder mehreren Vortaten und der neuerlichen Straftat liegt. Richtig ist Hartischs These, daß die vorausgegangene Straffälligkeit „ein Symptom, ein Indiz für die erneut zu erwartende Straffälligkeit“ ist, daß dieser Fakt ,4m Zusammenhang mit der Gesamtpersönlichkeit und der bisherigen Lebensweise des Beschuldigten gesehen und gewertet werden“ muß und daß „nur so geschluß-folgert werden (kann), wie viele Vortaten eine Wiederholung befürchten lassen“. Damit gerät Hartisch jedoch selbst in Widerspruch zu seiner vorher vertretenen Auffassung, aus nur einer Vortat dürfe nicht abgeleitet werden, daß weitere Straftaten zu befürchten sind. Diese Auffassung ist in ihrer Absolutheit nicht haltbar. Androhung einer Haftstrafe Zutreffend führt Hartisch hinsichtlich des in § 122 Abs. 1 Ziff. 4 StPO genannten Haftgrundes die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat ist mit Haftstrafe bedroht aus, bei derartigen Straftaten müsse sofort eine Disziplinierung der Täter mittels staatlichen Zwanges erfolgen. Das betrifft § 214 Abs. 3 StGB (Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit), wenn die Tat von untergeordneter Bedeutung ist; § 215 StGB (Rowdytum); § 216 Abs. 3 StGB (schwere Fälle der §§ 214, 215 StGB), wenn die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend ist; § 217 Abs. 1 StGB (Zusammenrottung); § 249 StGB (Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten). Hartisch legt dann dar, daß sich der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls (selbstverständlich auch dessen Erlaß) verbiete, „wenn von vornherein abzusehen (ist), daß die gesetzlich angedrohte Haftstrafe im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangen wird“. Diese Formulierung ist nicht ganz eindeutig. Die Auffassung trifft für diejenigen Fälle zu, in denen überhaupt keine Strafe mit Freiheitsentzug, sondern eine andere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erwarten ist. Ist jedoch zu erwarten, daß an Stelle der Haftstrafe auf Freiheitsstrafe erkannt wird, dann hat das auf den Erlaß eines Haftbefehls mit der Begründung, daß die Tat mit Haftstrafe bedroht ist, keinen Einfluß. So will Hartisch offenbar auch verstanden sein, wenn er darlegt, daß es in den genannten Fällen des § 122 Abs. 1 Ziff. 4 StPO keiner Prüfung bedarf, „ob die wahlweise angedrohte Haftstrafe auch tatsächlich ausgesprochen wird“. Eine andere Auffassung würde zu dem nicht tragbaren Ergebnis führen, daß für die schwerer wiegende Straftat gleichen Charakters die in noch stärkerem Maße erforderlich macht, daß unmittelbar nach der Tatbegehung konsequent durch staatlichen Zwang mit der Erziehung der Täter begonnen wird weniger spezifische Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft zur Anwendung kommen müßten und damit für die Bekämpfung der gefährlicheren Kriminalität weniger geeignete Maßnahmen zur Verfügung ständen. Das aber widerspräche dem Grundanliegen der neuen Strafgesetze. Dr. WILLY KULASZEWSKI, Justitiar der Landwirtschaftsbank der DDR . Wiederaufleben von Schulden, die LPG-Mitgliedern nach dem Entschuldungsgesetz erlassen worden waren Nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein-und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 224) und den dieses Gesetz konkretisierenden Durchführungsbestimmungen ist die Entschuldung an zwei Voraussetzungen geknüpft: 1. Der Eigentümer der belasteten Grundstücke muß Mitglied einer LPG geworden sein; 2. der Eigentümer muß sein Grundstück im Rahmen des Statuts der LPG in die Genossenschaft eingebracht haben (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes). Da für eine Entschuldung beide Voraussetzungen vorliegen müssen, lebt die Schuld wieder aut, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Darüber besteht vielfach Unklarheit. Sie erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber als Grund für das Wiederaufleben der Schuld ausdrücklich nur das Ausscheiden des Grundstüdeseigentümers aus der LPG erwähnt (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes). Den anderen Grund für das Wiederaufleben der Schuld das LPG-Mitglied veräußert das Grundstück an einen Dritten, und dieser überläßt es nunmehr der LPG erwähnt das Gesetz nicht ausdrücklich. In § 6 der 3. DB zum Entschuldungsgesetz vom 11. Mai 1959 (GBl. I S. 556) war ursprünglich bestimmt worden, daß die Schuld dann wieder / auflebt, wenn der aus einer LPG ausgeschiedene Entschuldete das Grundstück veräußert. Hier hatte der Gesetzgeber in einem Sonderfall den oben genannten allgemeinen- Grundsatz zum Ausdruck gebracht. Diese Bestimmung ist durch § 2 der 4. DB zum Entschuldungsgesetz vom 30. November 1966 (GBl. 1967 II S. 76) geändert worden. Da der Neufassung eine andere Konzeption zugrunde lag, war kein Raum mehr, um das Wiederaufleben der Schuld im Fall der Veräußerung eines in die LPG eingebrachten Grundstücks zu erwähnen. Die 1. DB zur Bodennutzungverordnung vom 28. Mai 1968 (GBl. II S. 295) bringt in § 39 Abs. 3 wiederum zum Ausdruck, daß bei Grundstücksveräußerungen bzw. Inanspruchnahme die Schuld wieder auflebt. Der Schulderlaß wird auf Antrag gewährt. Er wurde zunächst von der Deutschen Investitionsbank ausgesprochen. Seit dem 1. Mai 1956 geschieht das durch die Bauernbank bzw. jetzt durch die Landwirtschaftsbank der DDR* (vgl. § 1 der 2. DB zum Entschuldungsgesetz vom 5. April 1956 GBl. I S. 333). Dieser sind alle mit der Entschuldung zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Da die Landwirtschaftsbank diese Aufgaben als zentrales staatliches Organ des Ministerrates erfüllt (§ 1 der VO über das Statut der Landwirtschaftsbank der DDR vom 29. April 1964 GBl. II S. 329), erfolgt die Entschuldung also auf Grund eines Verwaltungsakts. Hingegen lebt die Schuld kraft Gesetzes dann wieder auf, wenn der historische Tatbestand, der zur Entschuldung geführt hat, nicht mehr gegeben ist. Der Gesetzgeber bestimmt deshalb auch, daß die Verpflichtung zur „Wiederaufnahme des Schuldendienstes“ * S. * Nach dem Ministerratsbeschluß vom 31. Juli 1968 (GBl. II S. 711) ist die Landwirtschafesbank zur Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR umzugestalten und auch entsprechend umzubenennen. 5 93;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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