Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 591

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 591 (NJ DDR 1968, S. 591); eine spezielle Einrichtung einzuweisen ist oder ob die Einweisung ohne Benennung einer bestimmten Betreuungseinrichtung beschlossen wird. Gegenwärtig sollte u. E. von der Benennung einer bestimmten Einrichtung abgesehen werden. Jedoch kann im Beschluß bzw. Urteil ausgesprochen werden, ob die Einweisung in ein Krankenhaus oder in eine Pflegeeinrichtung erfolgt. Wegen der noch folgenden fachärztlichen Nachprüfung und der kreisärztlichen Mitwirkung bei der Spezialisierung der Einrichtung sind die Organe des Gesund-heits- und Sozialwesens an diese Festlegungen jedoch nicht gebunden14. 14 Die Verantwortlichkeit dieser Organe für die Durchsetzung derartiger gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Strafrechtsverletzung ergibt sich aus §§ 47, 48 der 1. DB zur StPO vom 5. Juni 1968 (GBl. n S. 399). Oberrichter FRITZ MÜHLBERGER, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zu den Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls Die genaue Beachtung der Bestimmungen über die Verhaftung und die vorläufige Festnahme (§§ 122 bis 139 StPO) steht in engem Zusammenhang mit der Wahrung verfassungsmäßig garantierter Rechte der Bürger (Art. 19 Abs. 2, 90 Abs. 1, 100 der Verfassung) durch die zuständigen Organe der Strafrechtspflege. Diese haben zu gewährleisten, daß sich niemand der Strafverfolgung entziehen kann, aber auch, daß niemand zu Unrecht in seiner persönlichen Freiheit beschränkt wird. Die bei der Anwendung der Bestimmungen über die Verhaftung und die vorläufige Festnahme in der Praxis auftretenden Probleme sind bereits mehrfach erörtert worden1. Nunmehr hat sich Hartisch besonders unter dem Gesichtspunkt der Arbeit der Kriminalpolizei mit diesen Problemen beschäftigt2. Seinen Ausführungen, die sich gleichermaßen auch auf die durch den Staatsanwalt und den Richter zu treffenden Entscheidungen beziehen, kann jedoch nicht in allen Punkten zugestimmt werden. Vorliegen des dringenden Tatverdachts Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts i. S. des § 122 Abs. 1 StPO führt Hartisch zunächst richtig aus, daß der Nachweis dringender Verdachtsgründe auf der Grundlage strafprozessualer Beweise (Beweistatsachen) zu erfolgen hat. Die daran anschließende These, daß „Vermutungen, Annahmen und dergleichen“ nicht zur Begründung des dringenden Verdachts herangezogen werden dürfen, ist in ihrer Allgemeinheit zumindest mißverständlich. Sie widerspricht der Tatsache, daß der Tatverdacht selbst eine Vermutung ist. Daran ändert nichts, daß diese Vermutung einen solch hohen Wahrscheinlichkeitsgrad in bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten haben muß, daß eine andere Möglichkeit mit großer Sicherheit ausgeschlossen ist. Es muß also unterschieden werden zwischen a) Beweistatsachen, die zu der Schlußfolgerung führen, daß z. B. ein bestimmter negativer, den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichender Erfolg durch eine menschliche Handlung, und zwar die des Beschuldigten, schuldhaft herbeigeführt wurde, und b) dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem diese Schlußfolgerungen gezogen werden können. Die Beweistatsachen selbst müssen exakt festgestellt, also wahr sein, z. B., daß ein Motorrad weggenommen wurde, daß es bei dem Täter gefunden wurde, daß der 1 Vgl. dazu aus den letzten Jahren: Bein / Luther, „Aufgaben und Voraussetzungen der Untersuchungshaft“, Staat und Recht 1963, Heft 2, S. 245 ff.; Hartisch, „Gedanken zur Untersuchungshaft“, Staat und Recht 1963, Heft 10, S. 1704 ff.; Neumann / Schlegel, „Probleme des Haftbefehlsverfahrens“, NJ 1966 S. 582 ff.; Hartisch / Pfeufer, „Die Regelung der Untersuchungshaft im StPO-Entwurf“, NJ 1967 S. 377 ff.: Hartisch, „Die inhaltliche Gestaltung von Haftbefehlen“, NJ 1967 S. 530 f.; Beyer, „Ergebnisse der Diskussion über den StPO-Entwurf“, NJ 1967 S. 675 ff. (679); Bein und Neumann, „Haftbefehlsbegründung und Information des Beschuldigten über die Beweismittel“, NJ 1968 S. 364 ff. 2 Hartisch, „Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und für die vorläufige Festnahme nach der neuen StPO“, Forum der Kriminalistik 1968, Heft 17, S. 297 ff. Täter zur Tatzeit am Tatort gesehen wurde. Werden diese Umstände lediglich vermutet, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie auch tatsächlich vorhanden waren. Sind diese Umstände aber exakt festgestellt worden, dann lassen sie, sofern sich nichts Gegenteiliges ergibt, mit der erforderlichen Sicherheit auch vermuten, daß der Betreffende das Motorrad gestohlen hat. Sie begründen also dringenden Tatverdacht i. S. des § 122 Abs. 1 StPO. Soweit Hartisch zu dem Erfordernis, daß sich die Beweistatsachen auf die Täterschaft einer bestimmten Person beziehen müssen, als Beispiel das Bestehen eines „Brennpunktes“ anführt, das für die Begründung des dringenden Tatverdachts solange unerheblich sei, wie es keine Beweistatsachen dafür gebe, daß eine bestimmte Person (der Beschuldigte) den „Brennpunkt“ verursacht hat, ist offensichtlich an örtlich häufig auftretende gleichartige Straftaten gedacht. Dabei muß aber, um einem undifferenzierten „Schwerpunkt-Denken“ zu begegnen, berücksichtigt werden, daß der „Brennpunkt“ auch von mehreren Personen verursacht worden sein kann und sowohl für jeden einzelnen die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen können als auch sofern mehrere Personen unabhängig voneinander gehandelt haben bei keinem ein Haftbefehl erforderlich sein kann. Fluchtverdacht und Verdunklungsgefahr Hinsichtlich des Vorliegens von Fluchtverdacht und Verdunklungsgefahr ist Hartisch darin zuzustimmen, daß die Beschränkung der Freiheit eines Beschuldigten aus diesen zusätzlich erforderlichen Gründen nicht schlechthin aus einer objektiv bestehenden Verfahrenssituation abgeleitet werden kann. Auch die objektiv bestehende Möglichkeit des Verdunkelns oder Entfliehens reicht dafür nicht aus. Vielmehr schließen Fluchtverdacht und Verdunklungsgefahr ebenso wie die dringenden Verdachtsgründe im Hinblick auf die Begehung der Straftat die subjektive Seite insoweit ein, als Tatsachen festgestellt sein müssen, aus denen der Schluß zu ziehen ist, daß der Beschuldigte oder Angeklagte unter den gegebenen Umständen entfliehen oder sich verbergen wird, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, oder daß er Spuren der Tat vernichten, Beweismittel beiseiteschaffen oder Zeugen bzw. Mitschuldige zu falschen Aussagen oder Zeugen dazu verleiten wird, sich der Zeugenpflicht zu entziehen. Es ist aber nicht erforderlich, daß aus den festgestellten Tatsachen geschlossen wird, daß der Wille zur Flucht oder zur Verdunklung bei dem Beschuldigten oder Angeklagten z. Z. des Erlasses des Haftbefehls bereits tatsächlich vorliegt und festzustellen ist. Dieses Erfordernis ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es sei insoweit auf die Fälle verwiesen, in denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte die Umstände, deren Vorhandensein derartige Schlußfolgerungen recht-fertigen, noch gar nicht kennt, so daß sie bei ihm, wenn er sie erfährt, einen entsprechenden Entschluß hervor-rufen würden. Das sind nicht selten Umstände, die 591;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR; der Unterstützung des gegnerischen Vorgehens gegen die zur persönlichen Bereicherung Erlangung anderweitiger persönlicher Vorteile, des Verlassene der und der ständigen Wohnsitznahme im nichtsozialistischen Ausland, vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Feshjße verantwortlichen stellvertretenden Minister oder Leiter der Bealrksverwaltung oder dessen Stellvertreter zur schriftlichen Bestätigung vorzulegen. Bei Bekannt werden von Diversionsvorbereitungen, geplanten Anschlägen auf führende Funktionäre der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der anzuwenden. Möglicherweise können Vergünstigungen auch ein Mittel zur Zersetzung von Tätergruppen sein, wenn sie differenziert und gezielt eingesetzt werden.

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