Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 589

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 589 (NJ DDR 1968, S. 589); bungsantrags keine Beschwerde erhoben (§§ 8 Abs. 2, 10), so bewirkt dies nicht, daß die ärztliche Anordnung deshalb zu Recht hesteht. Entfallen die Voraussetzungen für die Anordnung der Einweisung, dann ist die Pflicht zur Aufhebung unmittelbar gegeben. Die gesetzliche Befristung der ärztlichen Anordnung auf sechs Wochen hat ihr Erlöschen zur Folge, wenn die Frist abgelaufen ist. Sie kann nur verlängert werden, wenn innerhalb der sechs Wochen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die unbefristete Einweisung gestellt ist (§ 11 Abs. 4). Ist die sechswöchige Frist abgelaufen, so ergeht kein besonderer Aufhebungsbescheid (§ 8 Abs. 1), und es bedarf auch keines Aufhebungsantrags (§8 Abs. 2). Es tritt Einweisung mit Einverständnis ein, wenn nicht die Entlassung verlangt wird (§ 4 Abs. 1). Wurde dem Antrag auf Aufhebung nicht stattgegeben und läuft deshalb ein Beschwerdeverfahren, dann bedarf es in diesem Verfahren einer Beschwerdeentscheidung zu den Voraussetzungen der befristeten Anordnung nicht mehr, wenn bereits Antrag auf gerichtliche unbefristete Einweisung gestellt ist (§ 10 Abs. 2). Wenn das Beschwerdeverfahren noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist der ärztlichen Anordnung anhängig ist, wird ohnehin die Frist gemäß § 11 Abs. 4 verlängert. Auch in den Fällen, in denen während des Beschwerdeverfahrens die Sechswochenfrist noch nicht abgelaufen ist, jedoch bereits Antrag auf gerichtliche Entscheidung über unbefristete Einweisung gestellt ist, braucht nicht mehr im Beschwerdeverfahren entschieden zu werden. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird nicht etwa die ärztliche Anordnung verlängert. Sie ist eine Entscheidung über eine gesonderte unbefristete Einweisung, wozu es eines begründeten Antrags bedarf (§ 11 Abs. 2). Die ärztliche Anordnung gilt dann nur bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (§11 Abs. 4). Der Leiter des Krankenhauses oder der für die psychiatrische Betreuung verantwortliche Arzt müssen in jedem einzelnen Fall gewissenhaft prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der ärztlichen Anordnung vorliegen (§ 8 Abs. 1) oder ob ein Antrag auf unbefristete Einweisung durch gerichtlichen Beschluß zu stellen ist (§11 Abs. 2). Nach Einweisung durch ärztliche Anordnung hat sofort eine fachärztliche Nachprüfung zu erfolgen (§ 7). Das Gesetz geht davon aus, daß bis zum Ablauf der Sechswochenfrist ärztlich beurteilt wird, ob eine unbefristete gerichtliche Einweisung notwendig ist. Besonderheiten der Einweisung durch gerichtlichen Beschluß Die zwangsweise unbefristete Einweisung durch gerichtlichen Beschluß ist eine spezifische Maßnahme der notwendigen medizinisch-sozialen Wahrnehmung der Interessen des Kranken und der sozialistischen Gesellschaft. Sie hat ebenso wie die Einweisung durch ärztliche Anordnung zur Voraussetzung, daß vom Kranken eine ernste Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit, eine ernste Gefahr für das Leben bzw. die Gesundheit anderer Personen oder eine ernste Gefahr für das Zusammenleben, der Bürger ausgeht (§11). Diese Anforderungen sind als Kriterien für eine Gefährdungssituation gefaßt und erfordern vom Gutachter und vom Gericht einen exakten Nachweis der realen und ernsten Gefahr, „wobei geringfügige Belästigungen anderer Personen, etwa in der Form einer Verbalinjurie oder eines querulatorischen Verhaltens, die Einweisung nicht rechtfertigen, solange sie nicht ein zu tolerierendes Ausmaß überschreiten“8 9. Die Einweisung setzt nicht voraus, daß der Kranke eine Straftat begangen hat. „Abwehr einer ernsten Gefahr“ (§§ 6, 11) -bedeutet Herstellung gesellschaftlicher Ordnung und Sicherheit und schließt gleichzeitig die Rehabilitation des Kranken ein. Die „Gefahren für das gesellschaftliche Zusammenleben“ müssen nicht unmittelbare Gefahren für Leben oder Gesundheit sein. Es werden auch vom Kranken ausgehende andere Gefahren (z. B. Brandstiftungen und ähnliche bedeutende Zerstörungen) erfaßt, die mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden sind. Diese Voraussetzungen bringen, da sie sowohl dem Schutz des Kranken als auch dem Schutz anderer Personen und der allgemeinen Sicherheit dienen, die für die sozialistische Gesellschaft charakteristische Übereinstimmung zwischen persönlichen und gesellschaftlichen Interessen zum Ausdrude. Die Tätigkeit des Arztes ist daher bei der Betreuung des Kranken auch in den gesamtgesellschaftlichen Kampf gegen die Kriminalität und andere Rechtsverletzungen eingeordnet. Ihnen obliegt insoweit eine über die gesundheitliche Betreuung und Behandlung hinausgehende Verantwortung. Das Einweisungsverfahren wird von der Zivilkammer des Kreisgerichts durchgeführt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung für die Behandlung psychisch Kranker befindet (§§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 1). Mit dieser Zuständigkeitsregelung sollen die Verfahren an wenigen Kreisgerichten konzentriert und eine bestimmte Spezialisierung von Richtern und Schöffen erreicht werden. Gleichzeitig wird dadurch eine bessere Anleitung und Qualifizierung der Richter sowie eine kontinuierlichere Zusammenarbeit zwischen medizinischen Gutachtern und Rechtspflegeorganen ermöglicht. Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der darauf gerichtet ist, daß das Gericht die unbefristete Einweisung in eine stationäre Einrichtung für psychisch Kranke beschließt. Antragsberechtigte sind der Staatsanwalt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet, der Kreisarzt, der Leiter des Krankenhauses oder der für die psychiatrische Betreuung verantwortliche Arzt der Pflegeeinrichtung. Im Antrag ist darzulegen, welche Gründe die unbefristete Einweisung erfordern, insbesondere worin die ernste Gefahr für den Kranken oder für andere Personen besteht, die infolge der psychischen Erkrankung eingetreten ist. Dem Antrag ist die gutachtliche Beurteilung des Kranken durch einen Psychiater beizufügen (§11 Abs. 3). Das Verfahren ist vordringlich durchzuführen (§ 11 Abs. 4). Die Verhandlung ist nicht öffentlich (§ 12 Abs. 1). Andere Personen, z. B. nächste Angehörige des Kranken, dürfen daher nur mit Zustimmung des Gerichts an den Verhandlungen teilnehmen0. Gegenstand der Beweisaufnahme des Gerichts ist die Prüfung der im Antrag und im Gutachten dargelegten Angaben zur psychischen Erkrankung des Bürgers und der sich daraus ergebenden ernsten und realen Gefahrensituation. Dabei sind die Bestimmungen der ZPO entsprechend anzuwenden10. Das Gericht hat zu prüfen, ob es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Kranken oder zur Abwehr einer ernsten Gefahr für andere oder für das Zusammenleben der Bürger notwendig ist, die unbefristete Einweisung auszusprechen. Dazu wird 8 Hinderer / Winter, a. a. O., S. 1783. 9 Vgl. Abschn. I Ziff. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zum Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 24. Juli 1968 - I Pr 1 - 112 - 3/68 - (NJ 1968 S. 504). 10 Ebenda, Abschn. I Ziff. 1. 589;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 589 (NJ DDR 1968, S. 589) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 589 (NJ DDR 1968, S. 589)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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