Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 587 (NJ DDR 1968, S. 587); einige verfahrensrechtliche Besonderheiten, auf die noch eingegangen wird. Wenn das Gesetz auch „Personen mit einer schweren Fehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheitswert“ einbezieht, so liegt darin kein Widerspruch zu den geistigen Störungen nach dem erwähnten Krank-heits- und Todesursachenverzeichnis, da unter den Sachbezeichnungen der Krankheiten alle Persönlichkeitsabartigkeiten und sonstigen nicht psychotischen psychischen Störungen und Intelligenzminderungen erfaßt werden. Das Gesetz enthält mit dieser Formulierung neben der Bezeichnung der direkten psychotischen Krankheiten ein bestimmtes einschränkendes Merkmal. Es unterscheidet zwischen zwei großen Gruppen: Störungen im Sinne der reinen psychotischen Erkrankungen (psychisch Kranke) und schweren Fehlentwicklungen der Persönlichkeit von Krankheitswert. Es vermeidet daher auch Begriffe wie abwegige, abnorme, psychische, wesentliche oder schwere Auffälligkeiten, die zu Unklarheiten in der Bestimmung des Personenkreises führen könnten. Die begriffliche Charakterisierung des Personenkreises stimmt daher mit den medizinischwissenschaftlichen Gruppierungen überein. Der personelle Anwendungsbereich erfaßt alle Formen der geistigen Störungen, wenn nach Grad und Art der Krankheit (§ 1) und dem dadurch bedingten Verhalten des Kranken (§§ 6, 11) eine stationäre Einweisung erforderlich wird. Zu §§ 15, 16 StGB besteht insoweit Übereinstimmung im Personenkreis, als die Voraussetzungen für eine gerichtliche Einweisung gemäß den „dafür geltenden gesetzlichen Bestmimungen“ zu prüfen sind (§ 11 Abs. 1). Auch „Bewußtseinsstörungen“ im Sinne des § 15 Abs. 1 StGB können Auswirkungen geistiger Störungen sein, die eine Einweisung erforderlich machen. Die Formen der Einweisung und ihre allgemeinen Voraussetzungen Das Gesetz verwendet einheitlich den Begriff „Einweisung“ und regelt die Einweisung mit Einverständnis des Kranken (§§ 3 ff.), die auf sechs Wochen befristete ärztliche Einweisung durch Anordnung (§§ 6 ff.)5, die unbefristete Einweisung durch gerichtlichen Beschluß (§§11 ff.). Bei allen drei Formen wird im Gesetz die Verfahrensweise von der Einweisung bis zur Entlassung aus der Einrichtung geregelt. So werden insbesondere die Voraussetzungen für die Einweisung und für den Verbleib des Kranken in der Einrichtung beschrieben6. Das Gesetz regelt dabei nur einen begrenzten Teil der Psychiatrie, nicht jedoch alle Fragen der Einweisung und stationären Betreuung. Die sonstigen auf die Einweisungen und stationäre Betreuung zutreffenden Bestimmungen finden in Verbindung mit dem Gesetz entsprechende Anwendung. Die Einweisung hat nicht etwa die Bedeutung, daß damit unmittelbar die Berechtigung zur Vornahme medizinischer Eingriffe ohne Einverständnis des Kranken 5 Die VO zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechts- krankheiten vom 23. Februar 1961 (GBl. II S. 85) enthält vergleichbare Maßnahmen der staatlichen Organe des Gesundheitswesens. Nach § 20 dieser VO können Krankheitsverdächtige durch Verfügungen der Abt. Gesundheits- und Sozialwesen bei den Räten der Kreise in geschlossenen Abteilungen für Geschlechtskranke untergebracht werden. Nach § 24 kann auch eine Unterbringung mit Zustimmung' der betreffenden Person erfolgen. * 6 in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nicht nur die Bestimmungen der §§ 1 und 2, sondern auch die §§ 3, 4 und 5 generelle Bedeutung für das ganze Gesetz haben, nicht etwa nur für die Einweisung mit Einverständnis des Kranken. oder des gesetzlichen Vertreters erteilt ist7. Die Berechtigung zur Vornahme medizinischer und anderer Betreuungseingriffe auch in den Fällen mangelnder Willensbildung des Kranken richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesundheitsschutzes, wie sie auch für andere eingewiesene Bürger gelten. So begründen z. B. die Bestimmungen über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (einschließlich der Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten) besondere Eingriffsrechte. Eine unmittelbare Festlegung trifft das Gesetz lediglich in § 6 Abs. 4, wonach der Kreisarzt berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen und für höchstens sechs Wochen eine Untersuchung im Krankenhaus anzuordnen. Eine solche Anordnung ist jedoch keine Einweisung im Sinne des Gesetzes. Nach Art. 30 der Verfassung sind Einschränkungen der Persönlichkeit und Freiheit der Bürger nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig; sie müssen gesetzlich begründet sein. Die Anordnung der Einweisung in eine stationäre Einrichtung ist an die oben genannten krankheitswertigen Faktoren gebunden. Mit ihr soll eine möglichst schnelle Rehabilitation des Kranken erreicht werden. Das Gesetz enthält neben den Kriterien für den personellen Anwendungsbereich bestimmte Voraussetzungen für die Einweisung in eine stationäre Einrichtung. Das sind:- bei der ärztlichen Einweisung (§ 3): die Einweisungsdiagnose, das Einverständnis des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters, wenn der Kranke minderjährig oder ein gesetzlicher Vertreter (Vormund, Pfleger) bestellt ist, und die Zustimmung des Kreisarztes zur Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung; bei der befristeten ärztlichen Einweisung durch Anordnung (§ 6): die Einweisungsdiagnose, die Verweigerung des Einverständnisses, die materiellen Anforderungen an eine bestimmte Gefährdungssituation und die Zustimmung des Kreisarztes zur Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung; bei der unbefristeten Einweisung durch das Gericht (§11): die Einweisungsdiagnose, die Verweigerung des Einverständnisses, die materiellen Voraussetzungen an eine bestimmte Gefährdungssituation und ein begründeter Antrag mit einer gutachtlichen Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen. Bei allen drei Einweisungsformen werden Betreuungserfordernis und Betreuungsziel (§ 2) von den Krankheitssymptomen und dem krankheitswertigen Verhalten bestimmt. Dem entspricht eine Profilierung der Betreuung und der stationären Einrichtungen. Die Einweisung erfolgt in: Krankenhäuser für psychisch Kranke, wenn eine unmittelbare ärztlich geleitete klinische Betreuung notwendig ist; psychiatrische Pflegeeinrichtungen, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit vorliegt und ärztliche Überwachung und Fürsorge gewährleistet ist; sonstige psychiatrische Pflegeeinrichtungen, wenn (bei gleichzeitiger ärztlicher Überwachung und Fürsorge) vor allem fürsorgerische und erzieherische Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere die 7 Hinderer / Winter (a. a. O., S. 1787) haben bereits darauf hingewiesen, daß sich während der Unterbringung weitere Probleme ergeben können, die besondere medizinische Maßnahmen erfordern. 587;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 587 (NJ DDR 1968, S. 587) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 587 (NJ DDR 1968, S. 587)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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