Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 586

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 586 (NJ DDR 1968, S. 586); HEINZ DUFT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Dt. HUBERT MÜLLER, Sektorleiter im Ministerium für Gesundheitswesen Komplexe Maßnahmen zur Rehabilitation psychisch Kranker Das Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 273) beruht auf einem Grundprinzip der sozialistischen Gesellschaftsordnung: der Sorge um den Menschen. Gestützt auf Verfassungsgrundsätze insbesondere Art. 30, 35 und 90 sieht das Gesetz Einschränkungen der Freiheit psychisch kranker Bürger im Zusammenhang mit einer notwendigen Heilbehandlung vor. Es steht in enger Beziehung zum neuen Strafrecht (§§ 15, 16 StGB) und dient der Durchsetzung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung der Kriminalität psychisch gestörter Personen1. Die psychische Krankheit ist eine Krankheit wie jede andere. Sie erfordert jedoch spezielle Behandlungs- und Betreuungsmethoden, weil sich aus ihr im täglichen Leben bestimmte Beeinträchtigungen für den Bürger und seine Umgebung ergeben können. Die Stellung des Kranken als Bürger der sozialistischen Gesellschaft wird durch die im Gesetz begründeten Maßnahmen keineswegs verringert. Vielmehr werden die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um diesen Bürgern die notwendige Hilfe angedeihen zu lassen. Dabei werden die durch die Eigenart psychischer Erkrankungen stimulierten Lebenssituationen und die sich daraus ergebenden persönlichen Bedürfnisse des Kranken für seinen Schutz und für die Abwendung bestimmter Gefahren für andere Personen berücksichtigt. Auch die Abwehr der vom Kranken ausgehenden Gefahren für das gesellschaftliche Zusammenleben ist immer krankheitswertig bestimmt und daher stets mit medizinischen Schutzmaßnahmen im Interesse des Kranken verbunden2. Mit dem Gesetz wird erreicht, daß die rechtliche Regelung der Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke mit dem Stand der neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes für eine moderne Psychiatrie übereinstimmt. Inhalt, Aufgabenstellung und Organisation der medizinischen Wissenschaft und des Gesundheitsschutzes werden entscheidend von den jeweiligen gesellschaftlichen Bedingungen bestimmt. Das den gesellschaftlichen Bedingungen Rechnung tragende Gesetz vom 11. Juni 1968 ist wie jede rechtliche Regelung dazu bestimmt, auf die weitere Vervollkommnung des Gesundheitsschutzes und seiner Verflechtungen mit anderen gesellschaftlichen Bereichen Einfluß zu nehmen und hierzu insbesondere die Verantwortung und Arbeitsweise der zuständigen staatlichen Organe und Einrichtungen sowie die Stellung und Beziehungen des psychisch kranken Bürgers bei Einweisungen festzulegen. Durch eine richtige medizinisch-soziale Einschätzung und Behandlung psychischer Erkrankungen sollen oft noch gewohnte und emotionell bedingte Vorstellungen bei den Betroffenen wie auch bei anderen Personen beseitigt werden. Das Gesetz löst sich daher in seiner gesamten 1 Auf die Notwendigkeit der exakten rechtlichen Regelung der Einweisung psychisch Kranker, vorwiegend bezogen auf die kriminell gewordenen Personen, haben bereits Hinderer / Winter („Das neue Strafrecht und die Regelung der Unterbringung psychisch kranker Täter“, Staat und Recht 1967, Heft 11, S. 1778 ff.) hingewiesen. Aus der komplexen Ausgestaltung der Einweisung psychisch Kranker in stationäre Einrichtungen im Gesetz vom 11. Juni 1968 haben sich jedoch in der rechtlichen Regelung verschiedene Abweichungen zu den Vorschlägen von Hinderer / Winter ergeben. 2 Vgl. die Begründung des Gesetzes vbr der Volkskammer durch den Stellvertreter des Ministers für Gesundheitswesen Prof. Dr. Mecklinger und die Stellungnahme des Verfassungsund Rechtsausschusses und des Ausschusses für Gesundheitswesen vor der Volkskammer, vorgetragen von Abg. Dr. Brückner', Sozialistische Demokratie vom 21. Juni 1968, Beilage H, S. 29 f. Konzeption vcn den früher angewandten Bestimmungen3. Zum personellen Anwendungsbereich des Gesetzes Der personelle Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1) erfaßt nach Abschn. V der Internationalen Klassifikation4 alle „geistigen Störungen“, wie Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsabartigkeiten und sonstige nicht psychotische geistige Störungen und Intelligenzminderungen. Arzt und Gericht können nach den §§ 6 und 11 eine Einweisung nur anordnen, wenn diese zum „Schutze von Leben oder Gesundheit des Kranken oder zur Abwehr einer ernsten Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger“ erforderlich ist und das Einverständnis zur Einweisung verweigert wurde. Die ernsten Gefahren werden durch das krankheitswertige Verhalten ausgelöst. Es muß also ein als krankheitswertig zu beurteilendes Verhalten vorliegen, das die vorstehend genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Das krankheitswertige Verhalten kann auf jeder geistigen Störung im Zusammenhang mit bestimmten mitwirkenden Persönlichkeits- und Umweltbedingungen beruhen. Die Art der Krankheitserscheinung ist für die Einweisung allein nicht maßgebend. Das Gesetz erfaßt nur solche Krankheitserscheinungen und Verhaltensweisen (§§ 1, 6 und 11), die einen stationären Aufenthalt in einer Einrichtung für psychisch Kranke erfordern. Das krankheitswertige Verhalten, wie es mit den Merkmalen der §§ 6 Abs. 1 und 11 Abs. 1 beschrieben ist, bringt einen gesteigerten Grad der geistigen Störung zum Ausdruck, so daß wegen der dadurch bestehenden Gefährdungssituation ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung erforderlich ist. Diese besondere Situation macht spezielle klinische, pflegerische und sonstige Betreuungsmaßnahmen in einer stationären Einrichtung notwendig, wobei bereits der Aufenthalt dort eine bestimmte krankheitswertige Beziehung hat. Die Anordnung der Einweisung ist eine Schutzmaßnahme mit dem Inhalt, daß sich der Eingewiesene wie auch bei der Einweisung mit Einverständnis (§ 3) den jeweils notwendigen Betreuungs- und Behandlungsformen unterzieht. § 1 erfaßt „psychisch Kranke, Kranke mit begründetem Verdacht auf eine psychische Erkrankung und Personen mit schwerer Fehlentwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert“. Zu diesem Personenkreis gehören auch debile und süchtige Personen sowie Alkoholiker, bei denen solche wesentlichen Auffälligkeiten auftre-ten, die einer psychischen Erkrankung bzw. schweren krankheitsbedingten Fehlentwicklung der Persönlichkeit entsprechen und eine stationäre Einweisung erfordern. Eingeschlossen sind auch diejenigen Personen, die objektiv ein Strafgesetz verletzt haben, bei denen aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 15, 16 StGB ausgeschlossen bzw. gemindert ist. Insoweit wird zwischen Kranken, die ein Strafgesetz verletzt haben und allen übrigen Kranken nicht mehr unterschieden. Bei kriminellen Handlungen ergeben sich jedoch 3 Vgl. insb. §§ 14, 15 des Preuß. Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) vom 1. Juni 1931 sowie Hinweise auf die Unterbringung psychisch Kranker und psychisch Abwegiger in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1959, Nr. 2, S. 2). 4 Die Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen - (WHO) - 8. Revision 1965, ist durch die 2. DB zur VO über die Einführung eines Krankheits- und Todesursachenverzeichnisses vom 3. November 1967 (GBl. II S. 838) für verbindlich erklärt worden. 586;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und deren Zusammenwirken mit ihren Hintermännern im westlichen Ausland umfassend aufzudecken und zu unterbinden. Im Mittelpunkt standen dabei solche Machenschaften, Aktivitäten und Pamphlete der Exponenten politischer Untergrundtätigkeit in der unter Beachtung der Besonderheiten des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen derartiger Handlungen einzudringen. Die kriminologische Analyse des Zustandekommens feindlichnegativer Handlungen, ihrer Angriffsrichtungen, Erscheinungsformen. Begehungoweisen, der dabei angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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