Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 584 (NJ DDR 1968, S. 584); reich festgestellt hat, in Verbindung mit einer aktuellen Konfliktsituation in dem Maße an Bedeutung gewinnen, daß sie in dieser Konstellation Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit hatten. Es ist dann deliktspezifisch zu prüfen, ob die Zurechnungsfähigkeit möglicherweise aus einem anderen Grunde i. S. des § 16 StGB einer Bewußtseinsstörung oder einer zeitweiligen krankhaften Störung der Geistestätigkeit erheblich beeinträchtigt war. Derartige Fälle sind in der Rechtspraxis vereinzelt anzutreffen. Aber auch eine geistige Eingeengtheit, schwere Milieuschädigung oder sittlich-soziale Verwahrlosung recht-fertigen allein nicht die Anwendung des § 16 in seiner zweiten Alternative, wenn sich nicht psychopatholo-gische Veränderungen im Bereich der Persönlichkeit vollzogen haben, die in ihren Auswirkungen so schwerwiegend sind, daß ihnen Krankheitswert zukommt und dadurch die Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Andererseits kann jedoch auch eine schwerwiegende abnorme Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert bestehen, ohne daß dadurch in Beziehung auf das konkrete Delikt die Zurechnungsfähigkeit überhaupt bzw. erheblich beeinträchtigt wurde. Wird bei einem Jugendlichen eine schwerwiegende abnorme Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert festgestellt, so wird die Schuldfähigkeit nach § 66 StGB in der Regel zu verneinen sein. Eine Bewußtseinsstörung i. S. der §§ 15, 16 StGB kann unter anderem durch eine hochgradige affektive Erregung hervorgerufen werden. In diesem Fall ist ebenso wie bei den übrigen Voraussetzungen der §§ 15, 16 StGB tatbezogen zu prüfen und zu begründen, ob sich diese Störung auf die Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt hat. Deis StGB enthält darüber hinaus in den §§ 14 (Schuldminderung durch außergewöhnliche Umstände) und 113 Abs. 1 (Totschlag) spezielle Affektregelungen. Danach kann die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt und bei Vergehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn das Verschulden des Täters infolge unverschuldeten Affekts oder anderer außergewöhnlicher objektiver und subjektiver Umstände, die seine Entscheidungsfähigkeit beeinflußt haben, nur gering ist. Es erhebt sich die Frage, ob auch bei der Beurteilung eines Affekts im Sinne der §§ 14 bzw. 113 Abs. 1 StGB psychiatrische Sachverständige zu Rate zu ziehen sind. Das ist zu bejahen, da auch der Affekt primär unter dem Gesichtspunkt der §§ 15, 16 StGB zu prüfen ist. Es ist festzustellen, ob der Affekt auf Grund seines konkreten Verlaufs, seiner Schwere usw. so hochgradig war, daß er zu einer Bewußtseinsstörung und dadurch bedingt zu einer erheblichen Verminderung oder im extremen Fall sogar zur Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit geführt hat. Darauf muß sich der Psychiater in seinem Gutachten konzentrieren, wobei sich bei Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit für das Gericht auch Hinweise ergeben können, die es bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 14 bzw. 113 Abs. 1 StGB zu beachten hat. Nach § 16 Abs. 3 StGB kann das Gericht an Stelle oder neben einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Einweisung des Täters in psychiatrische Einrichtungen anordnen. Hier ergibt sich die Frage, in welchen Fällen eine fach ärztliche Heilbehandlung geboten und diese von der Schwere der strafbaren Handlung her zu vertreten ist, wenn sie die alleinige strafrechtliche Konsequenz sein soll. Es wird erforderlich sein, an -Hand praktischer Fälle mit Hilfe der Sachver- ständigen die Kriterien dafür zu erarbeiten. Diese Regelung ist gegenüber § 27 StGB, der darüber hinaus die Anordnung fachärztlicher Heilbehandlung zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen vorsieht, die spezielle. Die gerichtlichen Entscheidungen können nur nach Anhören medizinischer Sachverständiger ergehen. Zur Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit Die Gerichte haben durch eine klare Fragestellung an die Sachverständigen die Grundlage für die Begutachtung zu schaffen. Es ist exakt darzulegen, aus welchen Gründen eine Begutachtung für erforderlich gehalten wird. Aus der Anforderung des Gutachtens muß sich auch ergeben, welche speziellen Fragen bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit aus dem Persönlichkeitsbereich in bezug auf den gesetzlichen Tatbestand zu klären sind. Das ist eine notwendige Voraussetzung für eine auf die juristische Problematik ausgerichtete klare Aussage des Gutachtens“. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht die im Hinblick auf das Tatgeschehen und die Person des Täters bedeutsamen physiologischen und psychologischen Zusammenhänge darzustellen und einzuschätzen, ob sich krankhafte Störungen bzw. Störungen krankhafter Wertigkeit auf die Zurechnungsfähigkeit auswirkten. Vom Gutachter muß exakt dargelegt werden, auf Grund welcher Faktoren der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht fähig war, sich nach den durch die Tat berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu entscheiden, bzw. ob er in dieser Fähigkeit auf Grund der genannten Voraussetzungen oder wegen einer schwerwiegenden abnormen Entwicklung seiner Persönlichkeit mit Krankheitswert erheblich beeinträchtigt war. Die Gerichte sind verpflichtet, die Sachverständigengutachten wie jedes Beweismittel eingehend zu prüfen. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit tatbezogen zu prüfen ist. Dabei ist der Charakter des jeweiligen Delikts zu beachten. So ist B. bei einem Tötungsverbrechen davon auszugehen, daß die allgemeinen, von Kindheit anerzogenen Nosmen zumeist stark im Bewußtsein eines Menschen wurzeln und zur Vermeidung derartiger Handlungen an die Intelligenz und das abstrakte Denken relativ geringe Anforderungen zu stellen sind. In die zusammenhängende Prüfung aller dabei in Betracht kommenden Faktoren sind insbesondere auch der konkrete Tatablauf, die Umstände der Tat, die Besonderheiten der einzelnen Handlungsteile sowie die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten einzubeziehen. Die Gerichte haben deshalb zu prüfen, ob die Gutachten tatbezogen erstattet wurden, ob der Gutachter von dem in der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist und ob er alle für die Tat bedeutsamen objektiven und subjektiven Momente berücksichtigt hat (z. B. Motive, Ursachen, Denkvollzüge zur Tatzeit, Tatsituation, Tatverhalten usw.). Diese Forderung ist unerläßlich, weil u. E. auch für den Gutachter oft erst aus dem konkreten Tatgeschehen (z. B. dem zielgerichteten, planmäßigen, bewußte Denkvorgänge offenbarenden Verhalten) sowie aus der Zergliederung der inneren Struktur einer Straftat (z. B. subjektive Ursachen, Bedingungen und Motive) Maßstäbe für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Beschuldigten bzw. Angeklagten gesetzt werden. Die objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens sind auch für den Sachverständigen Prüfungskriterien dafür, in welcher geistigen, bewußtseinsmäßigen und psychischen Verfassung sich der Täter zur Zeit der Tat befand. Dabei ist wichtig, daß der Sachverständige seine Diagnoseergebnisse begründet und delikts- und person- Vgl. hierzu Amboß / Roehl, a. a. O., S. 679. 584;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 584 (NJ DDR 1968, S. 584) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 584 (NJ DDR 1968, S. 584)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten.

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