Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 58 (NJ DDR 1968, S. 58); terschlagung schuldig gemacht hat. Soweit das Kreisgericht jedoch die Auffassung vertritt, die Handlung der Angeklagten müsse als Amtsunterschlagung qualifiziert werden, ist das Urteil fehlerhaft. Die vom Kreisgericht vertretene Meinung, die Angeklagte müsse von ihrer im Postdienst ausgeübten Funktion her als Subjekt einer Amtsunterschlagung nach § 350 ff. StGB angesehen werden, ist irrig. Subjekt einer Amtsunterschlagung nach §§ 351 ff. StGB können nur solche Personen sein, die eine spezifisch staatliche Tätigkeit ausüben und denen zur Verwirklichung der ihnen obliegenden staatlichen Aufgaben eine gewisse Entscheidungsbefugnis und Eigenverantwortlichkeit eingeräumt ist. Dieser Standpunkt läßt sich bereits aus der Vorbemerkung zum 28. Abschnitt des StGB, in der es heißt, daß die Bestimmungen dieses Abschnitts über Straftaten von Beamten auf Staatsfunktionäre anzuwenden sind, ableiten. In Anbetracht der Tatsache, daß die wesentliche Aufgabe der Deutschen Post in der Übermittlung von Nachrichten und Sendungen besteht, ihre spezifische Tätigkeit also nicht unmittelbar der Durchsetzung staatlicher Ziele und Zwecke dient, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Angestellte der Post im allgemeinen Staatsfunktionäre und damit Amtspersonen im Sinne der §§ 331 ff. StGB sind. Postangestellte können vielmehr nur dann Amtspersonen i. S. dieser Bestimmungen sein, wenn sie spezifisch staatliche Funktionen ausüben. Das trifft nach Auffassung des Senats nur für leitende Angestellte der Post zu. Die Angeklagte gehört nach den Merkmalen ihres Tätigkeitsbereichs nicht zu den leitenden Postangestellten. Sie hatte eine Poststelle zu verwalten, die ihr unterstellten Mitarbeiter politisch und fachlich anzuleiten, für eine gute Arbeitsorganisation zu sorgen und die postalische Versorgung der Bevölkerung in der Gemeinde zu sichern. Ihre fachlichen Aufgaben hatte sie erfüllt, wenn sie die tägliche Post entgegengenommen und weitergeleitet sowie Einzahlungen angenommen, buchmäßig erfaßt und weitergesandt hatte. Demzufolge hatte die Angeklagte lediglich eine im wesentlichen registrierende Tätigkeit unkomplizierten Inhalts zu versehen, der die Kriterien einer leitenden Tätigkeit fehlen. Sie konnte sich demnach auch nicht der Amtsunterschlagung schuldig machen. Nach Wegfall der qualifizierenden Merkmale einer Amtsunterschlagung war zu prüfen, welche Strafe der Tat der Angeklagten entspricht und ob insbesondere eine bedingte Verurteilung gerechtfertigt ist. Der Senat vertritt die Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 1 StEG gegeben sind. Die Schwere der Straftat, die vor allem durch die Höhe des unterschlagenen Betrags von 1000 Mark gekennzeichnet wird, schließt eine bedingte Verurteilung unter Berücksichtigung aller weiteren mit der Tat im Zusammenhang stehenden Faktoren nicht aus. Das Vorleben der Angeklagten und ihr Verhalten nach der Straftat lassen ebenfalls eine bedingte Verurteilung zu. Die Angeklagte hat sofort nach Aufdeckung der Straftat den angerichteten Schaden behoben, indem sie den von ihr entnommenen Betrag an die Deutsche Post überwies. Dieses Verhalten zeigt, daß die Angeklagte das Verwerfliche ihrer Handlungen eingesehen und Schlußfolgerungen daraus gezogen hat. Es ist daher zu erwarten,. daß sie künftig auch ohne den disziplinierenden Einfluß des Strafvollzugs die sozialistische Gesetzlichkeit achten wird. Anmerkung: Der Entscheidung wird im Ergebnis und auch hinsichtlich der Begründung prinzipiell zugestimmt. Im Gegensatz dazu hatte das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 15. August 1958 2 Zst III 56/58 (NJ 1958 S. 754; OGSt Bd. 5 S. 191) in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, daß eine Poststellenverwalterin staatliche Tätigkeit ausübe, im gewissen Umfang Eigenverantwortlichkeit sowie Entscheidungsbefugnis besitze und somit als Amtsperson im Sinne der Straftatbestände des 28. Abschnitts des StGB anzusehen sei. Trotz dieser Orientierung war die Rechtsprechung in der Folgezeit jedoch nicht einheitlich. Gegen die undifferenzierte Anwendung der Bestimmungen über die sog. Amtsdelikte auf strafbare Handlungen der Mitarbeiter der Deutschen Post sind bereits vor Jahren Bedenken erhoben worden. So hat Buchholz in NJ 1957 S. 396 dargelegt, daß Mitarbeiter der Deutschen Post „nur dann und nur insoweit Amtspersonen sein (können) und wegen Amtsverbrechen bestraft werden, wenn und soweit sie spezifisch staatliche Funktionen ausüben, nicht aber etwa, weil Postzusteller bisher immer wegen Amtsunterschlagung bestraft wurden“ . Diese Auffassung wird von den Juristen im Wirtschaftszweig Post- und Fernmeldewesen geteilt. Die Mehrheit der im Post- und Fernmeldewesen beschäftigten Werktätigen übt keine operativ anleitende und kontrollierende Tätigkeit aus; sie sind keine Staatsfunktionäre und folglich nicht nach den Strafbestimmungen des 28. Abschnitts des StGB zur Verantwortung zu ziehen. Die erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nur bei leitenden Mitarbeitern gerechtfertigt, die als Beauftragte des Staates einen Betrieb leiten (§ 8 GBA); die Mitarbeiter des Betriebsdienstes zählen nicht dazu. (Vgl. Bäcker, Der strafrechtliche Schutz des Nachrichtenverkehrs, Informationshefte des Instituts für Post-und Fernmeldewesen, Berlin 1965, Heft 120, S. 61 ff.; Adler, Die Strafrechtsbestimmungen im Post- und Zeitungswesen, Lehrmaterial der Zentralen Lehrmittelstelle der Deutschen Post, Berlin 1965, S. 10 ff.). Diese rechtliche Beurteilung entspricht der Funktion der Poststellenverwalter, die zu den Mitarbeitern des Betriebsdienstes gehören, denen die postalische Versorgung der Bevölkerung in den Gemeinden obliegt. Die Poststellenverwalter in der DDR gibt es rund 10 000 Poststellen, überwiegend in ländlichen Gebieten sind nach dem Gehaltsgruppenkatalog der Deutschen Post für die ordnungsgemäße Ausführung aller bei den Poststellen anfallenden Tätigkeiten und die Koordinierung der postalischen Aufgaben mit der Entwicklung in den Gemeinden verantwortlich. In einem Vorschlag für die Neuregelung der Entlohnung der Poststellenverwalter wird davon ausgegangen, daß ein Poststellenverwalter 20 % Tätigkeiten des Verwalters einer Nebenkasse, 20 % sonstigen Innendienst und 60 % Zustelldienst aus-übt. Insofern ist der pauschalen Bewertung durch das Bezirksgericht Cottbus, daß es sich bei der Tätigkeit eines Poststellenverwalters um „eine im wesentlichen registrierende Tätigkeit“ handelt, nicht völlig zuzustimmen. Richtig ist dagegen die Feststellung, daß „die Kriterien einer leitenden Tätigkeit fehlen“. Das neue Strafgesetzbuch, das am 1. Juli 1968 in Kraft treten wird, bereitet der bisherigen Uneinheitlichkeit in der Rechtsauffassung und -anwendung ein Ende. Einen Abschnitt über sog. Amtsdelikte gibt es nicht mehr, folglich auch keinen Tatbestand der Amtsunterschlagung. Die Unterschlagung durch Mitarbeiter der Deutschen Post wird künftig als Diebstahl sozialistischen bzw. persönlichen Eigentums (§§ 158, 178 StGB) beurteilt, wobei u. U. die grobe Mißachtung der Vertrauensstellung des Täters (§§ 161, 180 StGB) zu beachten sein wird. Dr. Horst Pasch, vnss. Mitarbeiter im Ministerium für Post- und Fernmeldewesen 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 58 (NJ DDR 1968, S. 58) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 58 (NJ DDR 1968, S. 58)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der ist rückläufig. Bewährt hat sich die lückenlose Dokumentstion der Betreuungs- und Vollzugsmaßnahmen gegenüber verhafteten Ausländern sowie deren Verhaltensweisen bei der erfolgreichen Zurückweisung von Beschwerden seitens der Ständigen Vertretung der in der angebliche Unzulänglichkeiten in der medizinischen Betreuung und Versorgung Verhafteter gegenüber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht.

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