Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 572 (NJ DDR 1968, S. 572); scheiden und über die Berufung des Verklagten zu befinden. Dabei mußte auch von einer anderen Berechnungsweise ausgegangen werden, als es das Bezirksgericht getan hat. Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1966 vor dem Kreisgericht hat die Klägerin für die Zeit von Februar 1964 bis Januar 1966 lediglich einen monatlichen Mietzins von 54 M für den Garten gefordert. Unter Beachtung von § 308 ZPO hat das Kreisgericht über diesen Antrag entschieden. In der Berufungsverhandlung vor dem Bezirksgericht hat der Verklagte beantragt, die Klage abzuweisen, während die Klägerin Zurückweisung der Berufung beantragt hat. An diese Anträge war das Bezirksgericht gemäß § 536 ZPO gebunden, und es hätte daher nicht den monatlichen Mietzins auf 74 M erhöhen dürfen. § 310 ZPO; § 7 der Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 13. Mai 1924 (RGBl. I S. 552); Erlaß des Staatsrates der DDR über die Form der Verkündung gesetzlicher Bestimmungen vom 15. Oktober 1960 (GBl. I S. 531); § 9 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Ministerrat der DDR vom 17. April 1963 (GB1.I S.89); §§817 Satz 2, 125, 127 BGB. 1. Vom Erlaß eines Urteils im schriftlichen Verfahren darf nur in besonders dazu geeigneten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Dabei müssen stets eine Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und die Beachtung der Rechte der Parteien gewährleistet sein. 2. Planmethodische Bestimmungen sind, unbeschadet ihrer Verbindlichkeit für den Bereich des Bauwesens, keine allgemein verbindlichen Rechtsnormen. 3. Wird gegen die für den Bau eines Eigenheims getroffenen Verwaltungsmaßnahmen dadurch verstoßen, daß darüber hinausgehende Vertragsabreden getroffen und auch erfüllt werden, so kann das zwar verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen, bewirkt aber nicht die Nichtigkeit des zivilen Rechtsgeschäfts. 4. Die zivilrechtliche Wirksamkeit zusätzlicher mündlicher Vereinbarungen nach Abschluß eines Bauleistungsvertrages kann im Prinzip auch bei ursprünglich vereinbarter Schriftform nicht verneint werden. Im Gegensatz zur Verletzung zwingend vorgeschriebener Formvorschriften hat die Verletzung vereinbarter schriftlicher Form nur im Zweifel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Zweifel über die Gültigkeit dieses Rechtsgeschäfts bestehen in der Regel dann nicht, wenn einer der Beteiligten die vereinbarte Leistung erbracht hat. OG, Urt. vom 29. März 1968 2 Zz 33 67. Die Klägerin hat für den Verklagten ein Einfamilienhaus mit Garage gebaut. Als Bausumme waren 91 000 M vereinbart. Nach Abschluß der Bauarbeiten hat die Klägerin Schlußrechnung in Höhe von 129 649,75 M erteilt. Hierauf hat der Verklagte 99 251,99 M gezahlt. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 30 397,76 M zu zahlen. Um diesen Betrag sei der Verklagte ungerechtfertigt bereichert, da er stets erklärt habe, daß er den die vereinbarte Bausumme übersteigenden Betrag bezahlen werde. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, mit der von ihm geleisteten Zahlung seien alle Leistungen der Klägerin abgegolten. Er sei daher nicht bereichert. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht mit dem im schriftlichen Verfahren ergangenen und den Parteien am 13. Juni 1966 zugestellten Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat über die Berufung, nachdem die Klägerin den in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 1965 abgeschlossenen Vergleich am 14. September 1965 widerrufen hatte, nach erklärtem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden. Mit der dabei praktizierten Verfahrensweise hat das Bezirksgericht jedoch die unseren Zivilprozeß beherrschenden Grundsätze der Mündlichkeit und Konzentration des Verfahrens verletzt. Zur Anwendung des §7 der Entlastungsbekanntmachung vom 13. Mai 1924 (RGBl. I S. 552) hat das Oberste Gericht bereits mit Urteil vom 1. Februar 1960 1 Zz 59 59 (OGZ. Bd. 7 S. 138) ausgeführt, daß von dem Erlaß eines Urteils im schriftlichen Verfahren nur mit größter Zurückhaltung in besonders dazu geeigneten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden darf. Grundsätzlich ist das Endurteil auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu erlassen (§§ 128, 310 ZPO). Gerade die mündliche Verhandlung ist eine wesentliche Grundlage für die Wahrung der Rechte und Interessen der Parteien im Zivilprozeß. Sie gewährleistet gleichzeitig die Verwirklichung der Prinzipien der Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung unseres sozialistischen Zivilprozesses. Daraus ergibt sich, daß das schriftliche Verfahren ausgehend von unseren sozialistischen Rechtsanschauungen nur einen engen Anwendungsbereich haben kann. Es kann daher nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen, wobei stets eine Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und die Beachtung der Rechte der Parteien gewährleistet sein müssen. Diese Grundsätze hat das Bezirksgericht nicht beachtet. In der rmündlichen Verhandlung vom 18. August 1965 hat es selbst die Kompliziertheit dieses Rechtsstreits erkannt und auf die erheblichen Beweisschwierigkeiten hingewiesen, weshalb es eine der Billigkeit entsprechende Lösung im Abschluß eines Vergleichs zwischen den Parteien sah. Schon das zeigt, daß ein solcher Ausnahmefall, der die Anwendung des § 7 der Entlastungsbekanntmachung rechtfertigen könnte, hier keinesfalls vorliegt. Das ist auch im Hinblick auf die im Berufungsurteil vertretene Rechtsauffassung, auf die später einzugehen sein wird, festzustellen. Mit der Anwendung des schriftlichen Verfahrens in dieser Sache ist der Prozeß weder vereinfacht noch verkürzt worden. Die berechtigten Interessen der Parteien an der gründlichen Aufklärung des Sachverhalts und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens wurden nicht beachtet. So ruhte das Verfahren seit dem am 14. September 1965 erfolgten Widerruf des Vergleichs bis zur Entscheidung, die schließlich am 13. Juni 1966 den Parteien zugestellt wurde, volle neun Monate, ohne daß in der Zwischenzeit eine dem Fortgang des Verfahrens dienende Tätigkeit des Gerichts ersichtlich ist. Eine solche Verfahrensweise ist mit den Grundsätzen Unserer sozialistischen Rechtspflege nicht vereinbar. Dieser schwere Verfahrensfehler führt allerdings nicht zur Aufhebung des Urteils, die vielmehr aus folgenden Gründen erforderlich ist: Zutreffend wird mit dem Kassationsantrag auf fehlerhafte Anwendung des § 817 Satz 2 BGB durch die Instanzgerichte hingewiesen. Das Kreisgericht begründet die Anwendung dieser Bestimmung damit, daß die Parteien „durch die Nichtanmeldung der vereinbarten Mehraufwendungen zur Genehmigung gegen die in der Bauwirtschaft geltenden Regelungen verstoßen“ haben. Dabei stützt es sich auf die Stellungnahme des Kreisbaudirektors, wonach die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von Baumaßnahmen in den planmethodischen Bestimmungen festgelfegt sind, die u. a. Kennziffern für die Er- 57 2;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und hat sich in jedem Fall als zweckmäßig erwiesen. Obwohl Vergünstigungen nicht an das Aussageverhalten des Beschuldigten gekoppelt sind, ist durch das Mitspracherecht des Untersuchungsführers im, Interesse der Feststellung der Wahrheit in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaf tssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen.

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