Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 569 (NJ DDR 1968, S. 569); stehen, daß er nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter vollendeter und versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Ziff. 3, 43 StGB alt ) zu einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zugunsten des Angeklagten. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Sachverhalt ist vom Kreisgericht umfassend aufgeklärt und richtig festgestellt worden. Er wird auch mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Von ihm ist daher auszugehen. Der Angeklagte hat danach in fünf Fällen homosexuelle Handlungen an Jugendlichen vorgenommen, die sich nach der Strafbestimmung des § 175a Ziff. 3 StGB (alt) in drei Fällen als vollendete und in zwei Fällen als versuchte schwere Unzucht zwischen Männern darstellten. Insoweit hat das Kreisgericht zu Unrecht angenommen, daß die Tat im April 1966 gegenüber dem Jugendlichen F. vollendet gewesen sei. Der Jugendliche war aber noch nicht zur Unzucht verführt worden. Der neue Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen nach § 151 StGB hat den Strafschutz dieser Bestimmung auf den Schutz Jugendlicher vor homosexuellen Handlungen eingeengt. Gerade junge Menschen bis 18 Jahre müssen von Einflüssen ferngehalten werden, die geeignet sind, sittliche Fehlhaltungen zu bewirken und ihnen dadurch die sozialistisch-ethische Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen zu erschweren. Aus der Einengung des Schutzalters der Geschädigten und der in Art und Höhe milderen Strafandrohung ist § 151 StGB nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 1 und 3 StGB das mildere Gesetz, weil es eine für den Angeklagten günstigere Beurteilung seiner Straftaten zuläßt, auch wenn der neue Tatbestand mit dem Begriff „sexuelle Handlungen“ solche Verhaltensweisen umfaßt, die nach dem alten StGB nur Versuchshandlungen darstellten (wie z. B. das Anfassen des Geschlechtsteils). Dieser Tatbestand verlangt nicht mehr, daß die betroffenen Jugendlichen durch den Täter verführt worden sein müssen. Daher gilt dieser Grundsatz nicht, wenn der Täter den Jugendlichen nicht verführt hat. In diesem Fall wäre der Angeklagte gemäß § 81 Abs. 2 StGB auf der Grundlage des alten StGB freizusprechen. Die Straftaten des Angeklagten stellen sich somit als mehrfacher sexueller Mißbrauch Jugendlicher nach § 151 StGB dar. Der Schuldausspruch war entsprechend zu ändern. Von der Anklage, versucht zu haben, an dem Jugendlichen M. Ende August 1967 eine sexuelle Handlung vorzunehmen, war der Angeklagte gemäß § 244 Abs. 1 StPO freizusprechen, da der neue Tatbestand die Strafbarkeit eines solchen Versuchs nicht mehr vorsieht (§§21 Abs. 1, 151 StGB). Dem Kassationsantrag ist darin zuzustimmen, daß das Kreisgericht auch auf der Grundlage der bisherigen Strafbestimmung des § 175a StGB eine unrichtige Strafe gegen den Angeklagten ausgesprochen hat. Es hat die für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld des. Angeklagten maßgebenden Tatfaktoren und damit die Gefährlichkeit seines Verhaltens überschätzt und die Möglichkeiten seiner Erziehung auf der Basis des bisherigen gesellschaftlichen Verhaltens verkannt. Die Straftaten des Angeklagten sind nicht so schwerwiegend, daß der Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich wäre. Sie können zwar durchaus die Vorstellungen der Jugendlichen über moralisch einwandfreie sexuelle Beziehungen zwischen den Geschlechtern stören und sie ungünstig beeinflussen. Die sexuellen Handlungen selbst waren aber nicht von erheblicher Intensität. Der Angeklagte hat keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, um auf die Jugendlichen nachhaltig einzuwirken, sie zu weiteren oder intensiveren homosexuellen Handlungen zu bewegen, zumal ein solcher Versuch wie bei dem Jugendlichen F. sofort von diesem energisch zurückgewiesen wurde. Auch der relativ große Zeitraum zwischen den einzelnen Tatkomplexen spricht nicht für ein hartnäckiges Streben nach homosexuellen Beziehungen zu Jugendlichen. Der Angeklagte hat ihm günstig erscheinende Gelegenheiten ausgenutzt, ohne dabei ein raffiniertes, planmäßiges Vorgehen zu entwickeln. Die Auswirkungen auf die beiden Jugendlichen waren gering. Sie haben sofort die homosexuellen Annäherungen des Angeklagten zurückgewiesen bzw. sich gegen weitergehende Belästigungen gewehrt. Die Handlungen des Angeklagten konnten auf dieser gefestigten ethischen Grundlage der Jugendlichen zu keinen nachhaltigen Störungen in deren sittlichem Verhalten führen. Der Angeklagte hat schließlich auch diese Haltungen respektiert und keine neuen Verbindungen weder zu diesen Jugendlichen noch zu anderen gesucht. Das bisherige Verhalten des Angeklagten zeigt, daß es ihm vordergründig auch nicht auf abartige homosexuelle Betätigung ankam. Es fiel ihm schwer, eine Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse nach der ersten Liebesenttäuschung zu erreichen, ohne diesen strafbaren Weg zu gehen. Er verhielt sich gegenüber den Mitmenschen stets anständig und war arbeitsam. Sowohl in seinem Beruf als auch in seiner sportlichen Betätigung erreichte er Erfolge. Sein persönlicher Einsatz war dabei anerkennenswert. Damit sind aber die Bedingungen gegeben, auf deren Grundlage die erzieherische Wirkung einer Strafe ohne Freiheitsentzug gewährleistet werden kann. Der Senat hat daher entsprechend der prozessualen Möglichkeit zur Selbstentscheidung im Kassationsverfahren gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 4 StPO auf eine Verurteilung zur Bewährung erkannt. § 4 Buchst, f ASAO 1; § 49 StVO (jetzt: § 200 StGB). 1. In einer Feierabendbrigade, in der kein Mitglied die anleitende und kontrollierende Stellung als Leiter eines Kollektivs von Werktätigen innehat, also keiner von ihnen für die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (hier: Verbot des Alkoholgenusses während der Arbeitszeit gemäB § 4 Buchst, f ASAO 1) verantwortlich ist, erwächst aus dem gemeinsamen Genuß alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit keine Rechts Pflicht, ein angetrunkenes oder betrunkenes Brigademitglied an der Führung eines Kraftfahrzeugs zu hindern. Eine Rechtspflicht dazu besteht nur dann, wenn die Beteiligten den Kraftfahrer zum gemeinsamen Alkoholgenuß angehalten haben, obwohl sie wußten, daß er sein Fahrzeug noch benutzen werde. 2. Die allgemeine, allen Bürgern obliegende moralische Pflicht, einen angetrunkenen oder betrunkenen Kraftfahrer am Führen seines Fahrzeugs zu hindern, kann auch dann nicht als eine aus dem Heraufbeschwören einer Gefahrensituation resultierende Rechtspflicht zum Handeln beurteilt werden, wenn der Genuß alkoholischer Getränke gemeinsam erfolgte. OG, Urt. vom 18. Juni 1968 - 3 Zst 7/68. Der Angeklagte, die in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten F. und K. sowie ein weiterer Arbeitskollege bildeten eine Feierabendbrigade, die im Auftrag einer zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation an den arbeitsfreien Wochenenden eine Unterstellhalle errichtete. Die Verurteilten F. und K. benutzten für den 569;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 569 (NJ DDR 1968, S. 569) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 569 (NJ DDR 1968, S. 569)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X