Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 561 (NJ DDR 1968, S. 561); Die Verbindung gemäß § 358 StPO erfolgt durch Beschluß des Gerichts, der in der Regel Teil des Eröffnungsbeschlusses des neuen Verfahrens sein wird, aber auch gesondert ergehen kann. Der Beschluß ist dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Erziehungsberechtigten (§§ 203 Abs. 2, 205 Abs. 2, 70 Abs. 3 StPO) zuzustellen. Die beiden Akten werden nicht miteinander vereinigt, jedoch muß in jeder Akte der Verbindungsbeschluß bzw. eine beglaubigte Abschrift enthalten sein. Der älteren Sadie wird dann auch eine beglaubigte Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls und der Entscheidung beigeheftet. Im Regelfall wird der Vollzug einer angedrohten Freiheitsstrafe im Sinne der §§344 Abs. 1, 350 Abs. 2 StPO durch begründeten Beschluß angeordnet, gegen den der. Verurteilte das Recht der Beschwerde hat (§ 359 Abs. 2 StPO). Eine Verbindung gemäß § 358 StPO umfaßt jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht nur die Verhandlung, sondern auch die Entscheidung. Demzufolge muß eine einheitliche Entscheidung ergehen, so daß auch die Entscheidung über den Vollzug nur mit Urteil angeordnet werden kann; sie steht im Urteilstenor nach der Entscheidung über die neue Straftat und ist etwa wie folgt zu formulieren: „Der Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung im Urteil des Kreisgerichts vom (Az ) angedrohten Freiheitsstrafe von wird angeordnet.“ Wird in der neuen Sache auf Freispruch, Absehen von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit oder auf eine Strafe ohne Freiheitsentzug erkannt, so muß ein eventuell gestellter Antrag auf Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe abgewiesen werden. Der Antrag kann aber auch abgewiesen werden, wenn in der neuen Strafsache auf Freiheitsstrafe erkannt wird, da es sich bei § 35 Abs. 3 StGB, § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO um eine Kann-Vorschrift handelt. Grundsätzlich wird der Vollzug zu bejahen sein, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erneuten Straftat und der Vorstraftat gegeben ist. Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe im Urteil angeordnet, so ist nur Berufung bzw. Protest zulässig. Wurde gegen die Verurteilung wegen der erneuten Straftat ein Rechtsmittel eingelegt, so erstreckt sich die Nachprü-l'ungspflicht des Rechtsmittelgerichts auch auf die Vollzugsanordnung (§ 291 StPO). ERHARD HONICKE, Inspekteur am Bezirksgericht Leipzig ölackt und Justiz iu dar dHuudasrapublik Dr. habil. ERNST GOTTSCHLING, Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ F RE DO WEGMARSHAUS, Berlin Notstandsverfassung - Notstandsdiktatur Am 30. Mai 1968 beschloß der westdeutsche Bundestag die Notstandsverfassung deklariert als Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes (BGBl. I S. 709) gegen die Stimmen der FDP und die von 53 SP-Abgeordneten. Zugleich wurden das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (BGBl. I S. 949) sowie fünf sog. einfache Notstandsgesetze vier Sicherstellungsgesetze1 und das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (BGBl. I S. 776) in dritter Lesung mit großer Mehrheit gebilligt. Bereits am 29. Mai 1968 war das Achte Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 741) in zweiter und dritter Lesung angenommen worden. Diesem Komplex von Notstandsermächtigungen stimmte dec Bundestag am 14. Juni 1968 einmütig zu. Seit dem 28. Juni 1968 ist die Notstandsverfassung in Kraft. Damit ist eine neue verfassungspolitische und -rechtliche Situation entstanden. Das Inkrafttreten der Notstandsverfassung stellt einen weiteren tiefen reaktionären Einschnitt in der westdeutschen Nachkriegsgeschichte dar. Die Notstandsverfassung ermöglicht es den revanchistischen Kräften Westdeutschlands, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine Polizei- und Militärdiktatur zu errichten. Zum dritten Mal in der deutschen Geschichte soll der verhängnisvolle Weg eingeschlagen werden, vor dem der bürgerliche Philosoph Karl Jaspers eindringlich gewarnt hat: „Wir sehen den möglichen Weg: Von der Parteienoligarchie zum autoritären Staat; vom autoritären Staat zum Diktaturstaat; vom Diktaturstaat zum Krieg.“2 3 * * * * 1 Die vier Sicherstellungsgesetze sind: Gesetz zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes (BGBl. I S. 780) ; Gesetz zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes (BGBl. I S. 782) ; Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (BGBl. I S. 784) ; Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung Arbeitssicherstellungsgesetz (BGBl. I S. 787). 2 Jaspers, Wohin treibt die Bundesrepublik?, München 1966, S. 174. Durch die Notstandgesetze wurde das juristische Instrument geschaffen, „mit dem in einem verhängnisvollen Augenblick durch einen einzigen Akt die Diktatur errichtet, das Grundgesetz abgeschafft, ein nicht reversibler Zustand der politischen Unfreiheit herbeigeführt werden kann. Mehr noch: Es kann die größte Gefahr für den Frieden entstehen und das neue und ena-gültige Unheil über Deutschland nunmehr vernichtend heraufbeschworen werden“-1. Zur Entstehung des letzten Entwurfs der Notstandsverfassung In fieberhafter Eile hat die Regierung Kiesinger'Strauß' Brandt die Notstandsverfassung im Bundestag durchpeitschen lassen, nachdem deren Verabschiedung durch den Widerstand weiter Kreise der westdeutschen Bevölkerung über acht Jahre lang hatte verhindert werden können. Als Kernstück eines reaktionären politischen und staatlichen Formierungsprozesses, der sog. inneren Staatsreform, stand die Notstandsverfassung auf der gesetzgeberischen Dringlichkeitsliste ganz oben'1. Nach geheimen Absprachen zwischen den Führungsspitzen der CDU CSU und der SP hatte das Bundesinnenministerium im April 1968 faktisch einen neuen, wesentlich veränderten und teilweise verschärften Entwurf der Notstandsverfassung vorgelegt. Er wurde allerdings offiziell nicht als neuer Entwurf bezeichnet, sondern unter dem verschleiernden Begriff „Formulierungshilfen“ Verhandlungsgrundlage der Beratungen des für die Notstandsvorlage zuständigen Rechtsausschusses des Bundestages. Auf diese Weise wurden wesentliche Elemente des bürgerlich-parlamentarischen Systems verletzt: Ausschluß der Öffentlichkeit innerhalb wie außerhalb des Parlaments, Umgehung der 3 Ebenda, S. 157. '* Vgl. Gottschling / Wegmarshaus, „Die Notstandsverfassung als Teil der .inneren Staatsreform--. NJ 1967 S. 320 ff. Hier wird auch die Geschichte der bisherigen Notstandsverfassungs- entwürfe skizziert. 561;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 561 (NJ DDR 1968, S. 561) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 561 (NJ DDR 1968, S. 561)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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