Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 56 (NJ DDR 1968, S. 56); Auslieferung der Projekte führende nebenberufliche Tätigkeit gedacht. Daraus folgt, daß hier die dargelegten Zusammenhänge zwischen der Erlangung von Plusbeträgen und Eigentumsansprüchen des Geschädigten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorliegen. Objektiv resultieren die Überpreise erstens nicht aus dem Verkauf von Projektierungsleistungen (wie beim Verkauf von Waren im Handel), sondern aus der Bezahlung für erhöhte Anstrengungen der Angeklagten. Zweitens wurden sie nicht für eine Tätigkeit im Rahmen des Geschäftsablaufs innerhalb des Arbeitsrechtsverhältnisses, sondern für Feierabendtätigkeit gezahlt. Rein äußerlich zeigen sich diese objektiven Bedingungen darin, daß die Zielprämien auf die Privatkonten der Angeklagten eingezahlt wurden und somit nicht in die Verfügungsgewalt des VEB P. gelangten. Subjektiv wurden die Vertreter der LPGs nicht über die Höhe der Preise getäuscht, wie die von Verkaufskräften betrogenen Kunden, sondern ihnen waren die genannten Bedingungen bekannt. Aus diesem Grunde hat das Bezirksgericht auch mit Recht Betrugshandlungen der Angeklagten gegenüber den LPGs verneint. Aus alledem folgt, daß der VEB P. an den gezahlten Überpreisen kein Eigentum erlangt hat. Folglich bestehen ihm gegenüber auch keine Rückforderungsansprüche der LPGs. Da der VEB P. nicht Eigentümer der gezahlten Überpreise geworden ist, entstand ihm aus der Nichtabführung dieser Beträge durch die Angeklagten auch kein Vermögensnachteil. Damit vermindert sich der festgestellte Untreueschaden von 24 330 M um 11185 M. Die Erlangung der bisher als Untreueschaden angesehenen Überpreise von insgesamt 11185 M hat das Bezirksgericht als Preisvergehen (§ 1 PrStrVO) zu würdigen. Das Bezirkgericht irrt, wenn es meint, eine solche strafbare Handlung sei nicht angeklagt. Der Staatsanwalt hat das diesbezügliche Verhalten der Angeklagten rechtlich nicht als Preisvergehen beurteilt. Dies hat jedoch für die gerichtliche Entscheidung keine Konsequenzen. Das Gericht ist nur in tatsächlicher Hinsicht strikt an die Anklage gebunden. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach dem Anklagegegenstand sind die im Tenor der Anklage bezeichneten Handlungen (vgl. Abschn. II, 2 der Richtlinie Nr. 17 des Plenums des Obersten Gerichts über die Durchführung des Eröffnungsverfahrens vom 14. Januar 1963 RP1 1/63 NJ 1963 S. 89). Im vorliegenden Fall wird das Fordern und Erlangen der Überpreise vom Anklagetenor erfaßt. Das Bezirksgericht hat zu beachten, daß bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Preisstrafrechtsverordnung eine Entscheidung über die Einziehung des Mehrerlöses getroffen werden muß. Zum anderen irrt das Bezirksgericht, wenn es meint, dem Angeklagten T. könne nicht nachgewiesen werden, daß er Untreue in Form des Betrugs begangen habe. Das Bezirksgericht gelangt zu diesem fehlerhaften Schluß, weil es übersieht, daß die Täuschungshandlung des Angeklagten nicht nur im Nichtmelden sämtlicher innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit für die in Rede stehenden Projekte aufgewendeten Arbeitsstunden besteht, sondern auch darin, daß der VEB P. nicht informiert wurde, welche Arbeitsleistungen insgesamt notwendig waren, um die in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Projekte anzufertigen, d. h., wieviel Arbeitsstunden auch außerhalb der Arbeitszeit aufgewandt werden mußten. Infolge dieser zuletzt genannten Nichtinformation war es dem VEB P. unmöglich, die dem tatsächlichen Wert der Projekte entsprechenden Preise zu bilden und den Auftraggebern in Rechnung zu stellen. Deshalb verwirklicht das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten T. tateinheitlich die Tatbestandsmerkmale des Betrugs zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum. Der Angeklagte F. ist insoweit tateinheitlich der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums schuldig. Da ihn seine berufliche Stellung als Konstrukteur nicht rechtlich verpflichtet, das Hauptwerk über den Umfang der Projekte zu unterrichten, stellte seine Nichtinformation keine Täu-schungshanidlung dar. Seine Unterstützungshandlungen sind folglich ebenfalls als tateinheitliche Beihilfe zum Betrug zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum zu würdigen. Zu dem Nichtmelden der innerhalb der Arbeitszeit für die Projekte aufgewendeten Arbeitsstunden ist folgendes zu bemerken: Das Bezirksgericht meint, den Angeklagten könne insoweit kein Betrug nachgewiesen werden, weil der Sachverständige M. dargelegt habe, „daß seitens des Projektierungsbüros stets ordnungsgemäß Stundennachweise für die Arbeit aller Mitarbeiter des Büros zum VEB P. gelangt, mithin also die Arbeitsleistungen auch auf die angeführten Projekte verrechnet worden seien“. Der vom Bezirksgericht gezogene Schluß, der ordnungsgemäße Stundennachweis beweise die während dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistungen, ist nicht zwingend. Der „Stundennachweis“ besteht darin, daß die Anzahl der täglichen Arbeitsstunden gemeldet wurde. Damit ist aber noch nicht bewiesen, was innerhalb dieser Zeit tatsächlich getan, ja, nicht einmal, ob überhaupt gearbeitet wurde. Aus dem bisherigen Beweisergebnis ist nicht zu ersehen, daß eine in diese Richtung gehende inhaltliche Überprüfung erfolgte. Deshalb hat das Bezirksgericht dies, soweit es möglich ist, nachzuholen. Kann eine weitere Aufklärung nicht erfolgen, hat es bei den diesbezüglichen Feststellungen des Bezirksgerichts zu verbleiben. Zum Ausmaß des durch Untreue in Form des Betrugs herbeigeführten Schadens: Zur Feststellung des Schadens hat das Bezirksgericht zunächst den tatsächlichen Wert der einzelnen Projekte ermittelt. Dieser Ausgangspunkt ist richtig. Nicht zu beanstanden ist auch, daß es sich dabei mit Hilfe von Sachverständigen der Schätzung bedient hat. Allerdings hält das Ergebnis dieses methodisch richtigen Vorgehens einer Überprüfung nicht stand. Eine im Strafverfahren als Beweismittel verwertbare Schätzung muß den gleichen Sicherheitsgrad für ihre Richtigkeit enthalten wie jeder andere Beweis auch. Die Schätzung muß an Hand exakt festgestellter objektiver Kriterien erfolgen (vgl. OG, Urteil vom 28. August 1963 - 2 Ust 1/63). Die vom Bezirksgericht gehörten Sachverständigen schätzten die für die Anfertigung der Projekte aufgewendeten Arbeitsstunden an Hand ihrer eigenen Berufserfahrung sowie der vergleichsweise für ähnliche Projekte benötigten Arbeitszeit. Sie räumten ein, daß beide Angeklagten versierte Fachleute sind und die günstigen Arbeitsbedingungen im Projektierungsbüro L. eine höhere Arbeitsproduktivität als im Hauptwerk zuließen. Auf den Einwand der Angeklagten, 30 bis 35 Prozent weniger Arbeitsstunden für die Projektierung benötigt zu haben, als von den Sachverständigen geschätzt, erkannten sie einen Schwankungsbereich ihrer Schätzungen von 10 Prozent sowohl nach oben als nach unten an. Auf Grund dessen hat das Bezirksgericht die geschätzten Arbeitsstunden zugunsten der Angeklagten um 10 Prozent ermäßigt und diese Berechnung seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Dafür, daß die Schätzungsdifferenz nicht mehr und nicht weniger als 10 Prozent beträgt, hat das Bezirksgericht keine objektiven Kriterien angeführt. Sie ergeben sich auch nicht aus den Darlegungen der Sach- \ 56;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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