Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 555

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 555 (NJ DDR 1968, S. 555); ist auch keine abwegige Ausnahmeerscheinung, da der Reiz zurückgelassener Fremdkörper, insbesondere bei der Größe von Bauchtüchern, auf die anliegenden Organe erheblich ist. Als objektiv gesicherte Beweistatsache steht weiterhin fest, daß durch die Sektion bei Frau K. ein solches Krankheitsbild bei fibrinös angeklebtem Bauchtuch vorlag. Diese die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten und dem zum Tode führenden Krankheitsprozeß beweisenden objektiven Tatsachen können nicht mit dem allgemeinen Erfahrungswert, daß zurückgelassene Fremdkörper, so auch Bauchservietten, in anderen Fällen nicht zum Tode geführt haben, diese vom Körper abgekapselt, auf natürlichem Wege ausgeschieden wurden oder erst nach längerer Zeit Reaktionen im Körper auslösten, widerlegt werden. Diese Tatsadie ist aus verschiedenen Gründen erklärbar, z. B. dadurch, daß die organische Reaktion auf Fremdkörper unterschiedlich erfolgt und sich dadurch ausgelöste krankhafte physiologische Prozesse oft konstitutionsabhängig verschieden auswirken können. Ein solcher Fall der Abkapselung des Fremdkörpers lag jedoch hier nachweisbar nicht vor.“ Im Strafverfahren wurde festgestellt, daß es in diesem Krankenhaus keine verbindliche Anordnung darüber gab, wie dem Zurückbleiben von Fremdkörpern im Operationsgebiet vorzubeugen ist. Entsprechend einer Anweisung des Leiters der Klinik wurde generell auf das Armieren derartiger Operationsmaterialien verzichtet und nur die Abfragekontrolle praktiziert. Unseres Erachtens muß in allen Krankenhäusern für die strikte Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch allgemeingültige, verbindliche Maßnahmen gesorgt werden. Darüber hinaus darf es dem Leiter einer einzelnen Einrichtung des Gesundheitswesens nicht überlassen bleiben, ob er bestimmte, gesicherte Erkenntnisse- und Erfahrungen der Medizin, insbesondere soweit mit ihnen Fehlleistungen vorgebeugt werden kann, durchsetzt oder nicht. Es ist ferner notwendig, daß die Aufgaben der leitenden Ärzte gegenüber den in der Ausbildung stehenden jungen Ärzten exakt bestimmt und deren Pflichten genau abgegrenzt werden. Nach immer kommt es vor, daß Pflichtassistenten die eigenverantwortliche Lösung von Aufgaben übertragen wird, obgleich sie diesen Aufgaben nach dem Stand ihrer Ausbildung und nach ihrer geringen Erfahrung noch nicht gewachsen sind, oder daß sich der verantwortliche Arzt nicht allseitig über den Ausbildungsstand bzw. die Fähigkeiten des Assistenten informiert1". Die jungen Ärzte sollten im Rahmen fester, alle wesentlichen Bereiche umfassender Ausbildungsprogramme auch über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen sowie die im Krankenhaus bestehenden Dienstanweisungen belehrt werden. Darüber hinaus sollten die Leiter der Gesundheitseinrichtungen auch für eine ständige Information aller Ärzte über die wichtigsten Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen sorgen. Ein weiterer Mangel, der sich begünstigend auf Pflichtverletzungen auswirken kann, besteht darin, daß Fieberkurven, Krankenblätter und Anamnesen oftmals nicht genügend sorgfältig geführt werden. Wie bereits betont, ist es unbedingt notwendig, der kollektiven Arbeit in den Krankenhäusern mehr Aufmerksamkeit zu widmen, diese zu organisieren und es ggf. zur Pflicht jedes beteiligten Arztes zu machen, seine Feststellungen mit dem Stations- oder Oberarzt zu beraten. Andererseits sollten diese wiederum verpflichtet werden, den Chefarzt oder sogar das Kollektiv der Ärzte zu konsultieren, wenn es insbesondere bei einem Schwerkranken Schwierigkeiten bei der Feststellung einer sicheren Diagnose-gibt. * Unsere Aussage, daß die jeweiligen Rechtspflichtverletzungen von Ärzten und Schwestern durch Mängel in den Krankenhäusern mitbedingt bzw. begünstigt wurden, stützt sich maßgeblich mit auf die Einschätzungen namhafter medizinischer Sachverständiger, die in den einzelnen Verfahren mitgewirkt haben. Sie haben ebenfalls die Notwendigkeit betont, zu einheitlichen, allgemein verbindlichen Regelungen in den Bereichen medizinischer Tätigkeit zu kommen. Dadurch sollen „gewohnheitsrechtliche“ Praktiken, die die Gefahr individuellen oder kollektiven Versagens in sich bergen, überwunden werden. In zahlreichen Aussprachen mit Medizinern konnten wir feststellen, daß ein großes Interesse daran besteht, die Leitungstätigkeit in den Einrichtungen des Gesundheitswesens zu verbessern und durch die Einführung allgemeingültiger Regelungen die einzelnen Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche exakt zu bezeichnen, damit Ärzte und medizinisches Personal den zunehmenden Anforderungen gerecht werden können. (Dem vorstehenden Beitrag liegen u. a. Teile eines Aufsatzes zugrunde, den die Verfasser in der „Zeitschrift für ärztliche Fortbildung 1968, Heft 6, S. 301 ff., veröffentlicht haben. D. Red.) ! Vgl. OG, Urteil vom 26. April 1967 - 5Ustl0.67 - (NJ 1967 S. 481). Oberrichter Dr. WERNER STRASBERG, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Oberrichter Dr. KURT COHN, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Dr. HELMUT GR1EGER, Leiter der Abteilung Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit des Obersten Gerichts Zur gerichtlichen Beurteilung der ärztlichen Haftpflicht Nicht selten gibt es zwischen Ärzten und Juristen unterschiedliche Auffassungen über Fragen der zivil-rechtlichen materiellen Verantwortlichkeit bei ärztlichen Fehlleistungen. Deshalb soll hier insbesondere an Hand der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR und in Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Westdeutschland klargestellt werden, wie diese Problematik zu behandeln ist. Der Charakter des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient Ausgangspunkt für die Beurteilung der ärztlichen Haftpflicht war in der Spruchpraxis der Gerichte der DDR stets die Frage nach dem Charakter des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient. Dieses spezifische Verhältnis ist in großem Maße durch das Vertrauen und die Mitwirkung des Patienten sowie durch die hohe ethische Verantwortung des Arztes geprägt. Deshalb hat das Oberste Gericht der DDR die Rechtsansicht, die das Verhältnis Zwischen Arzt und Patient als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 if. BGB klassifizierte, abgelehnt1. Das den Dienstvertrag charakterisierende Element der Weisungsbefugnis des Dienstberechtigten gegenüber dem Verpflichteten fehlt gerade bei einem Vertrag auf I Vgl. OG. Urteil vom 8. Dezember 1955 2 Uz 39 54 (OGZ Bd. 4 S. 46 ff.; NJ 1956 S. 478). 555;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 555 (NJ DDR 1968, S. 555) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 555 (NJ DDR 1968, S. 555)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit ist ein Eckpfeiler in der gesamten Arbeit mit . Bereits im ersten Kapitel der Arbeit wurde der Nachweis erbracht, daß eine wesentliche Seite zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Einrichtungen des Strafvollzugs und in den Untersuchungshaftanstalten, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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