Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 55 (NJ DDR 1968, S. 55); realem Preis und Entgelt für nebenberufliche Tätigkeit der Angklagten sowie die Höhe der Mehr- bzw. Minderzahlung der LPGs festgestellt. Als durch die Tatbeiträge beider Angeklagten herbeigeführten Schaden hat es die Summe der Zielprämien = 24 330 M und als weiteren, allein durch den Angeklagten T. verursachten Schaden die in 6 Fällen erfolgte Minderzahlung in Höhe von insgesamt 769 M festgestellt. Wegen der Höhe des durch die Untreuehandlungen des Angeklagten T. und die Beihilfehandlungen des Angeklagten F. bewirkten Schadens hat das Bezirksgericht hinsichtlich beider Angeklagten das Vorliegen eines schweren Falls der Schädigung gesellschaftlichen Eigentums gemäß § 30 Abs. 2 StEG bejaht. Mit den gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen beider Angeklagten wird eingewendet, der Angeklagte T. könne nicht Täter des Untreuetatbestands sein, weil er weder die Befugnis hatte, über das Vermögen des VEB P. zu verfügen bzw. die LPG zu verpflichten, noch die Vermögensinteressen seines Betriebes wahrzunehmen hatte. Infolge Nichtvorliegens der Untreue als Haupttat könne der Angeklagte F. nicht wegen Beihilfe zu einer solchen Straftat verurteilt werden. Die Berufungen führten, wenn auch zum Teil aus anderen Gründen, zur Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts. Aus den Gründen: Der Einwand, T. sei nicht Untreuesubjekt, ist unbegründet. Zwar trifft es zu, daß beide Begehungsformen der Untreue, der Mißbrauch der Verfügungsbefugnis (eines nach außen wirkenden Vertretungsverhältnisses) wie der Treuebruch (die Verletzung einer im Innenverhältnis zwischen Täter und Inhaber des Vermögens begründeten Pflicht), einen bestimmten Grad von Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit in der Entscheidung und Verantwortung des Täters voraussetzen. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht die in diesem Sinne erforderliche Selbständigkeit des Angeklagten T. bejaht und zutreffend festgestellt, daß es ihm als Leiter der Außenstelle oblag, die Vermögensinteressen des VEB P wahrzunehmen (Treuebruchtatbestand). Die hierzu im einzelnen vom Bezirksgericht dargelegte Begründung ist entgegen der Ansicht der Berufungen richtig. Es soll hier lediglich noch einmal der Gesichtspunkt unterstrichen werden, daß der Angeklagte T. für die Nachweisführung der für die einzelnen Projekte aufgewendeten Arbeitsstunden verantwortlich war. Letztere wiederum waren ausschlaggebend für die vom Hauptwerk zu bildenden Preise (siehe § 2 der Preisanordnung Nr. 1283/1 Leistungen der volkseigenen Projektierungsbetriebe und Projektierungsabteilungen vom 20. September 1960 [GBl.-Sonderdruck Nr. P 1819]). Von im Prinzip gleicher Bedeutung waren die Angaben des Angeklagten über die erbrachten Projektierungsleistungen für die Preisbildung auf der Grundlage der am 1. Juli 1965 in Kraft getretenen Preisbewilligung für Projektierungsleistungen der volkseigenen Projektierungseinrichtungen Allgemeiner Maschinenbau vom 30. Juni 1965 (herausgegeben als Anlage zum Preiskarteiblatt). Mithin konnte das Hauptwerk die in Rechnung zu stellenden Preise nur dann richtig bilden, wenn der Angeklagte es wahrheitsgemäß über die Anzahl der tatsächlich aufgewendeten Projektierungs- und Zeichnerstunden informierte. Auf Grund der Abhängigkeit der Preisbildung von der korrekten Arbeit des Angeklagten ist seine Tätigkeit nicht eine lediglich technische Angelegenheit, die jedem Meister obliegt, wie mit den Berufungen vorgebracht wird; vielmehr charakterisiert dieser Umstand seine berufliche Selbständigkeit und Eigenverantwortung. Richtig ist auch, daß unter dem Aspekt des Untreuetatbestands die - Erfüllung dieser Arbeitspflicht eine unmittelbare Wahrnehmung der Vermögensinteressen des VEB P. darstellt. Nach alledem ist die Auffassung des Bezirksgerichts, der Angeklagte T. sei Täter des Untreuetatbestands, nicht zu beanstanden. Folglich ist es auch richtig, daß bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale dieses Strafgesetzes, auf die noch einzugehen ist, die Unterstützungshandlungen des Angeklagten F. (Projektierung in Kenntnis der geschilderten Manipulationen, entsprechende Verhandlungen mit Vertretern der LPGs, Entgegennahme der Zielprämien auf sein Sparkonto, Unterschreiben von Mahnschreiben) Beihilfe zur Untreue zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums darstellen. Fehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Bezirksgerichts zur Untreuehandlung selbst, und zwar sowohl was deren Inhalt als auch deren Ausmaß betrifft. Zum Inhalt der Untreuehandlungen: Das Bezirksgericht sieht die Untreue des Angeklagten T. darin, daß er das Hauptwerk über den wirklichen Umfang der Projekte getäuscht und dadurch bewirkt habe, daß dem VEB P. Einnahmen entgangen seien. Die entgangenen Einnahmen setzt es gleich mit der Summe der von den Angeklagten erlangten Zielprämien. Weiter meint das Bezirksgericht, das Verhalten der Angeklagten verwirkliche nicht tateinheitlich die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, weil ihnen nicht nachzuweisen sei, wieviele innerhalb der Arbeitszeit geleistete Stunden sie bei welchen Projekten dem Hauptwerk nicht gemeldet haben. An dieser Auffassung ist richtig, daß die Verletzung der Vermögensinteressen des VEB P. darin besteht, daß dieser Betrieb auf Grund des Verhaltens des Angeklagten T. außerstande gesetzt wurde, sämtliche ihm nach den abgeschlossenen Projektierungsverträgen zustehenden Einnahmen von den Auftraggebern zu verlangen. Den weiteren Schlüssen des Bezirksgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Der erste Fehler besteht in der vom Bezirksgericht gegebenen Antwort auf die Frage, welche Einnahmen dem VEB P. durch das Verhalten des Angeklagten T. entgangen sind. Nach Auffassung des Bezirksgerichts sei dies die Summe der von den Angeklagten erlangten Zielprämien, d. h. auch die gezahlten Überpreise in Höhe von insgesamt 11185 M. Dies deshalb, weil der VEB P. gegenüber den Auftraggebern vertragliche Gewährleistungspflichten habe und auch wegen etwaiger Rückforderungsansprüche der LPGs (gezahlte Überpreise) einstehen müsse. Annehmbar ist das Bezirksgericht zu dieser Ansicht durch einen Analogieschluß zu der vom Obersten Gericht entwickelten Rechtsauffassung hinsichtlich des Eigentums an durch Verkaufskräfte des staatlichen oder genossenschaftlichen Handels vereinnahmten Mehrerlösen gelangt. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat mit Urteil vom 30. November 1963 I PrZ 15 7/63 ausgesprochen, daß Plusbeträge, die insbesondere durch betrügerische Preismanipulationen der Verkaufskräfte in einer Verkaufsstelle des staatlichen oder genossenschaftlichen Handels entstehen, Eigentum dieser Institutionen sind. Diese Rechtsansicht beruht auf dem Gedanken, daß die entstandenen Plusbeträge aus dem Verkauf von Waren stammen, die Eigentum der Verkaufsstelle sind, und der Verkauf im Rahmen des Geschäftsablaufs innerhalb des Arbeitsrechtsverhältnisses stattfand (vgl. OG, Urteil vom 16. Mai 1960 2 Ust II10/60 NJ 1960 S. 699). Diese inhaltlichen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die in diesem Verfahren gezahlten Überpreise resultieren daraus, daß die „Zielprämien“ nach der Zahlungsbereitschaft der Vertreter der LPGs bestimmt wurden. Die „Zielprämien“ wiederum waren sowohl von den Angeklagten als auch den Vertretern der LPGs als Anerkennung für die zur wunschgemäßen 55;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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