Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 547

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 547 (NJ DDR 1968, S. 547); die er noch nicht die erforderliche Qualifikation besitzt (§42 Abs. 2 GBA). Strittig ist auch', wann in solchen Fällen von Qualifikationsmaßnahmen abgesehen werden kann und ob besondere betriebliche Regelungen der Entlohnung auch dann getroffen werden können, wenn die Qualifizierungsmaßnahmen sich über mehrere Jahre erstrecken, während §42 Abs. 2 Satz 3 GBA hierfür die Höchstfrist von einem Jahr vorsieht. Mit der Übernahme der Lohnberechnung in die zentralen Lohn- und Gehaltsrechenzentren hat die frühere Beweglichkeit bei der Berücksichtigung von Veränderungen für die Lohnberechnung erheblich abgenommen. So haben Werktätige in Karl-Marx-Stadt ihren Betrieb verklagt, weil bei der Lohnberechnung nicht mehr die Zuschläge für Erschwernis-, Sonntags-, Feiertags- und Überstundenarbeit aus der betreffenden gesetzlichen Lohnabrechnungsperiode (Kalendermonat) berücksichtigt werden. Das liegt daran, daß die Lohnrechenzentren die Zuschläge aus der zweiten Monatshälfte nicht mehr erfassen können, weil sie einen zu großen zeitlichen Vorlauf benötigen. Ähnlich unbefriedigend ist die Praxis bei der Be- und Verrechnung von Lohnausgleich und Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit des Werktätigen. Die Analyse der Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht hat wertvolle Erkenntnisse über den Stand und über bestimmte Entwicklungstendenzen bei der Einhaltung und Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts im Zusammenhang mit derjjkomplexen sozialistischen Rationalisierung vermittelt31gie enthält auch Anregungen für die künftige Ausgestaltung des sozialistischen Arbeitsrechts. Die Einschätzung ist aber auch ein verallgemeinerungswürdiges Beispiel für gezielte analytische Untersuchungen durch Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Überprüfung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen. Es ist zu erwarten, daß die staatsanwaltschaftliche Gesetzlichkeitsaufsicht in dieser Hinsicht weiter ausgestaltet wird. ROLF GERBERDING, HEINZ LIENING und HELMUT SCHMIDT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Anpassungsgesetzgebung zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erfordert es, auch das Recht entsprechend den neuen gesellschaftlichen Bedingungen und den Erfordernissen der relativ selbständigen sozialistischen Gesellschaftsformation auszugestalten ein stabiles, einheitliches sozialistisches Rechtssystem zu schaffen. Für die Ausarbeitung neuer Gesetzesbestimmungen und damit auch für die Anpassungsgesetzgebung zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bildet die neue, sozialistische Verfassung der DDR „das umfassende und sichere staatsrechtliche Fundament“1. In der Anpassungsgesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts kam es darauf an, die „in der Übergangsperiode noch anwendbaren alten Gesetze und Bestimmungen zu beseitigen und sie, soweit erforderlich, durch neues, sozialistisches Recht zu ersetzen“2 3, um somit auch durch die außerhalb des Strafgesetzbuchs bestehenden Strafbestimmungen zum vollkommeneren Schutz der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Rechte der Bürger beizutragen. Diese schwierige Aufgabe wurde parallel mit den Arbeiten am neuen Strafgesetzbuch gelöst. Sie erforderte umfangreiche Untersuchungen, die zusammen mit anderen zentralen Organen durchgeführt wurden. Das Ergebnis der Anpassungsgesetzgebung vermittelt ein eindrucksvolles Bild von der geleisteten Arbeit: Das Gesetz zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen Anpassungsgesetz vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) paßt gemäß § 1 Abs. 3 EGStGB/StPO und § 43 Abs. 2 OWG die außerhalb des StGB bestehenden Straf- bzw. diejenigen Ordnungsstrafbestimmungen (aus Gesetzen der Volkskammer), die weiterhin beizubehalten und nach den Grundsätzen des OWG auszugestalten waren, den Grundsätzen des StGB bzw. OWG an. Da nach Art. 99 Abs. 1 der Verfassung die strafrechtliche Verantwortlichkeit nur durch die Gesetze, also die Volkskammer (Art. 49 Verfassung), bestimmt wird, mußten alle bisherigen Strafbestimmungen, die in Verordnungen des Ministerrates enthalten waren, der Volkskammer zur Beschlußfassung vorgelegt werden'1. 1 Vgl. W. Ulbricht, Schlußbemerkungen in der 6. Sitzung des Staatsrates am 7. Dezember 1967, NJ 1968 S. 11. 2 W. Ulbricht, a. a. O., S. 12. 3 Im Zusammenhang mit der Anpassung der Ordnungsstraf- und Übertretungsstrafbestimmungen legte der Ministerrat in Die Verordnung über Ordnungswidrigkeiten vom 16. Mai 1968 (GBl. II S. 359) - nachfolgend OWVO genannt enthält die gemäß § 43 Abs. 1 OWG vom Ministerrat geänderten oder neu geschaffenen Ordnungsstrafbestimmungen, die nicht in anderen gesetzlichen Regelungen enthalten sind. In der Verordnung zur Anpassung der geltenden Ordnungsstraf- und Ubertretungsstrafbestimmungen und von Strafhinweisen Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363) sind die gemäß § 43 Abs. 2 OWG an die Grundsätze dieses Gesetzes angepaßten bisher geltenden Ordnungs- und Übertretungsstrafbestimmungen zusammengefaßt und befinden sich Strafhinweise aus Verordnungen4 §. In der Anordnung zur Anpassung der geltenden Straf- und Ordnungsstrafhinweise Anpassungsanordnung vom 12. Juni 1968 (GBl. II S. 400) befinden sich die neugefaßten geltenden Straf- und Ordnungsstrafhinweise aus Anordnungen, Durchführungsbestimmungen und anderen Rechtsvorschriften der Leiter der zentralen staatlichen Organe. Welche Straftatbestände außerhalb des StGB und welche Ordnungsstrafbestimmungen ab 1. Juli 1968 gelten, geht aus den gemäß § 1 Abs. 4 EGStGB/StPO und § 43 Abs. 3 OWG im Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachungen vom 21. Juni 1968 (GBL II S. 405) hervor. Alle anderen bisherigen Straftatbestände außerhalb des StGB bzw. Ordnungsstrafbestimmungen, die nicht in diesen Bekanntmachungen enthalten sind, sind damit aufgehoben. § 3 der Anpassungsverordnung fest, daß die Minister und die Leiter zentraler staatlicher Organe berechtigt sind, die neu gefaßten Ordnungsstrafbestimmungen in Anordnungen und Durchführungsbestimmungen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz in eigener Verantwortung zu ändern oder aufzuheben. Hinsichtlich der Ordnungsstrafbestimmungen in Gesetzen und Verordnungen trifft das nicht zu: hier muß entweder die Volkskammer oder der Ministerrat tätig werden, f § 1 Abs. 3 EGStGB / StPO und § 43 Abs. 2 OWG beziehen sich zwar nur auf Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen. Im Interesse der Vollständigkeit, wegen des Zusammenhangs und um nicht weitere Normativakte erlassen zu müssen, wurden die auf Grund des Anpassungsgesetzes neu gefaßten Strafhinweise mit in diesen Komplex aufgenommen. Die Strafhinweise sind keine Straf- oder Ordnungsstrafbestimmungen, sondern verweisen nur auf die Strafbarkeit bestimmter Handlungen nach anderen Tatbeständen. Die angepaßten Straf-und Ordnungsstrafbestimmungen verbleiben in den speziellen gesetzlichen Regelungen. Als deren Bestandteil wurden sie inhaltlich den Grundsätzen der neuen Gesetze angepaßt, in der technischen Ausgestaltung mußte jedoch der Aufbau der einzelnen Normativakte berücksichtigt werden. 547;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Entstehung, Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche auftreten können. Die damit verbundenen Fragen berühren aufs engste die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in sich. Die sich noch außerhalb der strafrechtlichen Relevanz in der Entwicklung begriffene Handlung kann mit den Potenzen des Gesetzes abgewehrt werden.

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