Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 544 (NJ DDR 1968, S. 544); Das Kreisgericht ist in seiner Entscheidung über das Erziehungsrecht vom Normalfall ausgegangen, in dem eine Trennung der Geschwister vermieden werden soll, da das gemeinsame Aufwachsen der Kinder von besonderem erzieherischen Wert ist und die durch die Ehescheidung bedingte psychische Belastung der Kinder nicht noch durch ihre Trennung voneinander vergrößert werden sollte. Ein solcher Normalfall liegt aber hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts kann von dem Grundsatz, das Erziehungsrecht für Geschwister einem Elternteil zu übertragen, dann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen, auf denen er beruht, nicht vorliegen oder solche Umstände gegeben sind, die zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder eine Trennung rechtfertigen (vgl. OG, Urteil vom 1. September 1966 1 ZzF 12/66 NJ 1966 S. 734). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich im vorliegenden Verfahren. Bei seiner Entscheidung ging der Senat davon aus, daß beide Eltern teile in ihrer Arbeitsmoral und in ihrem sonstigen persönlichen Verhalten alle Voraussetzungen bieten, um die Erziehung der Kinder zu gewährleisten. Die Verklagte hat am 30. Mai 1965 die eheliche Wohnung in F. verlassen und zunächst nur den jüngsten Sohn Michael mit nach N. genommen, da es ihr aus objektiven Gründen nicht möglich war, alle drei Kinder mitzunehmen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die ehelichen Verhältnisse damals schon so gestört waren, daß sie nicht mehr in der ehelichen Wohnung bleiben konnte. Im September 1965 hat die Verklagte dann den Sohn Konrad zu sich genommen. Der Kläger hat diesen ohne ihr Wissen im Mai 1966 nach F. zurückgeholt. Zu dem Kind Frank hat die Verklagte von vereinzelten Besuchen abgesehen seit nunmehr nahezu drei Jahren keine Verbindung mehr. Bei der dem Senat mit seiner Entscheidung obliegenden Verantwortung für die weitere Entwicklung der Kinder hielt er es für notwendig, eine Stellungnahme des Rates des Bezirks, Referat Jugendhilfe, zur Frage des Erziehungsrechts für die drei Kinder der Parteien beizuziehen. Darin wird der Vorschlag unterbreitet, entgegen der kreisgerichtlichen Entscheidung das Erziehungsrecht für Frank dem Kläger und das Erziehungsrecht für Konrad und Michael der Verklagten zu übertragen. In der Begründung wird zum Ausdruck gebracht, daß das Kind Frank auch während des Zusammenlebens der Parteien überwiegend von den Großeltern väterlicherseits erzogen wurde und daß sich unter diesen Bedingungen starke soziale Bindungen zwischen dem Kinde, dem Kläger und den Großeltern entwickelt haben. Das Kind habe selbst den Wunsch, in seiner jetzigen Umgebung zu verbleiben. Auch auf Grund seines Gesundheitszustandes werde ein Umgebungswechsel nicht für ratsam gehalten. Der Senat ist der Meinung, unter den vorliegenden Bedingungen eine Geschwistertrennung vertreten zu können, weil Frank auch während der Ehe immer eine Sonderstellung eingenommen hat. Diese Auffassung wird auch von der ärztlichen Bescheinigung vom 5. Oktober 1967 gestützt. Daraus geht hervor, daß Frank seit 1965 ohne Unterbrechung in ärztlicher Behandlung ist und sich im Laufe der Behandlung seine epileptiformen Anfälle wesentlich gebessert haben. Eine Veränderung des bisherigen Milieus wird vom Arzt für unzweckmäßig gehalten. Unter Beachtung der vom Gesetz aufgestellten Erfordernisse ist der Senat der Meinung, daß es im wohlverstandenen Interesse des Kindes Frank liegt, wenn in seiner weiteren Erziehung und Entwicklung keine einschneidende Veränderung eintritt. Für Frank wird die Trennung von seinem Bruder Konrad weniger schmerzlich sein, als wenn er aus der ihm liebgewordenen Umgebung herausgerissen würde. Hinzu kommt, daß durch die fast dreijährige Trennung von der Mutter eine nicht zu unterschätzende Entfremdung eingetreten ist. Diese Entscheidung richtet sich in keiner Weise gegen die erzieherischen Fähigkeiten der Verklagten, sondern berücksichtigt lediglich die weitere Entwicklung des Kindes Frank. § 24 FGB. Wird eine Ehescheidungsklage darauf gestützt, daß sich ein Ehegatte eines schweren Verbrechens gegenüber Familienangehörigen schuldig gemacht hat, dann kann in die Würdigung des Verlaufs der Ehe und der vorgetragenen Gründe für eine Zerrüttung eine gleichartige schwere Straftat dieses Ehegatten auch dann einbezogen werden, wenn die Strafe inzwischen getilgt worden ist. KrG Demmin, Urt. vom 16. November 1967 IF 76/67. Die Parteien haben 1948 geheiratet. Die Klägerin hatte aus ihrer ersten Ehe zwei Töchter. 1953 beging der Verklagte an dem älteren Kind unzüchtige Handlungen und wurde deshalb 1957 zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Tat hatte ihm die Klägerin verziehen. Am 1. Januar 1966 erfuhr die Klägerin, daß der Verklagte seit 1964 auch an den beiden ältesten Töchtern der Parteien laufend unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, und sie hat deshalb Strafanzeige gegen ihn erstattet. Der Verklagte wurde wegen dieser Verbrechen zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Klägerin hat die Scheidung der Ehe beantragt, weil sie nachdem der Verklagte rückfällig geworden sei die Fortsetzung der Ehe ihren Kindern nicht mehr zumuten könne. Der Verklagte hat bestritten, sich an seinen Töchtern vergangen zu haben. Da auch die alte Straftat ihm heute nicht mehr angelastet werden könne, weil sie inzwischen getilgt sei, habe er sich nicht ehewidrig verhalten. Er wolle aber gleichfalls geschieden sein, denn offenbar unterhalte die Klägerin Beziehungen zu einem anderen Mann. Die Klage hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wenn auch die Parteien ihr Scheidungsverlangen unterschiedlich begründen, so steht doch fest, daß so ernste Gründe einer Ehezerrüttung gegeben sind, daß eine Scheidung der Ehe der Parteien notwendig ist. Dabei konnte sich die Kammer auf die rechtskräftige Verurteilung des Verklagten wegen Unzucht mit Kindern stützen. Abgesehen davon ist sie auch in diesem Verfahren zu der Überzeugung gekommen, daß die strafbaren Handlungen tatsächlich erwiesen sind. Allein die im letzten Strafurteil getroffenen Feststellungen sind äußerst schwere Eheverfehlungen des Verklagten, wegen derer der Klägerin die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, daß in die Würdigung des Eheverlaufs auch die frühere Straftat des Verklagten einzubeziehen war, denn nur dadurch wird deutlich, warum die Klägerin nach der wiederholten Straftat nicht mehr zu einer Aussöhnung bereit ist. Für die Beurteilung einer Ehezerrüttung muß es zulässig sein, die erneuten Gründe für eine Ehescheidung auch auf eine frühere Straftat zu stützen, selbst wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr als Vorstrafe gilt. Das wird insbesondere dann unvermeidlich, wenn es sich um ein schweres Verbrechen gegenüber Familienangehörigen handelt, das auf den Eheverlauf einen bedeutsamen Einfluß hatte, und später gleiche Handlungen wiederholt werden. 544;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 544 (NJ DDR 1968, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 544 (NJ DDR 1968, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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