Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 539 (NJ DDR 1968, S. 539); geschlagenen Elternteil festgestellt oder bestehen aus anderen Gründen ernstliche Vorbehalte, dem gemeinsamen Vorschlag zu folgen, ist eine weitergehende Sachaufklärung und meist auch die Einholung einer Stellungnahme des Organs der Jugendhilfe geboten. Der übereinstimmende Vorschlag der Parteien in erster Instanz ist weder begründet worden, noch hat die Zivilkammer sie hierzu gehört. Zumindest ist das aus den Akten nicht zu entnehmen. Wenn das Kreisgericht in den Entscheidungsgründen ausführt, daß das Kind von der Klägerin bisher ordnungsgemäß betreut und erzogen worden sei, was durchaus zutreffen mag, überzeugt das Urteil deshalb nicht, weil hierzu keinerlei Feststellungen getroffen wurden. Insbweit hätte der Berufungssenat die Verfahrensweise der Zivilkammer rügen und sie für die künftige Rechtsprechung anleiten müssen. Wenn er dem Kreisgericht hingegen vorhält, daß es nicht alle Umstände beachtete, die für die Entscheidung Bedeutung haben, so ist das nicht gerechtfertigt, weil, er sich hierbei auf Vorgänge bezieht, die sich erst nach Erlaß des Urteils erster Instanz zugetragen haben oder bekannt geworden sind. Wie bereits erwähnt, leidet die Entscheidung des Berufungssenats neben anderen noch darzulegenden Mängeln ebenfalls mit daran, daß er seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Die hieran zu stellenden Anforderungen erhöhen sich in der Regel dann, wenn beide Elternteile das Erziehungsrecht für sich in Anspruch nehmen. Es ist möglich, daß bestimmte Umstände, die für die Entscheidung Bedeutung haben, einmal für den Vater und zum anderen für die Mutter sprechen, so daß sie gegenseitig abzuwägen sind. Schon hieraus ergibt sich, daß der Sachverhalt umfassend zu erforschen ist. § 25 Abs. 2 FGB führt nicht alle zu beachtenden Kriterien, sondern nur solche von allgemeiner Bedeutung an. Deshalb kann es sich als notwendig erweisen, weitere für die Erziehungsrechtsentscheidung unter Umständen beachtliche Tatsachen zu erörtern, wie z. B. das Verhalten der Eltern im beruflichen, gesellschaftlichen und familiären Leben nicht zuletzt auch wegen der Vorbildwirkung auf die Kinder , ihr Gesundheitszustand, das Verhältnis der Geschwister (auch Halbgeschwister) untereinander sowie die Er-ziehüngsfähigkeit des künftigen Ehegatten. Alle hierzu getroffenen Feststellungen sind im gegenseitigen Zusammenhang in ihrer Bedeutung für die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes sorgfältig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Dabei ist es nicht möglich, eine allgemeine rangmäßige Bewertung der im Gesetz angeführten und sonstigen Kriterien vorzunehmen, wenn auch in vielen Fällen dem erzieherischen Einfluß der Eltern und der Bindung der Kinder zu ihnen besondere Bedeutung zukommen wird. Im Einzelfall können aber auch andere Umstände ausschlaggebend sein. Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß aus dem Fernbleiben der Klägerin von der Wohnung in der Nacht vom 14. zum 15. Oktober 1967 nicht hergeleitet werden kann, daß sie insoweit die Betreuung des Kindes vernachlässigt habe, da sie um dessen Beaufsichtigung durch ihre Schwester bemüht war. In diesem Zusammenhang wäre es jedoch erforderlich gewesen, da das Kreisgericht insoweit nichts geklärt hatte, daß sich der Berufungssenat einen Überblick darüber verschaffte, welchen Anteil die Parteien in der Vergangenheit an der Erziehung und Betreuung des Kindes, also an dessen körperlicher und geistiger Entwicklung, gehabt haben und wie er sich auf die Bindung des Kindes zu seinen Eltern auswirkte. Die Klägerin hatte hierzu Beweis angeboten. Die Stellungnahme des Betriebskindergartens, die in der münd- lichen Verhandlung vorgetragen worden ist, konnte zur Klärung des Sachverhalts mit beitragen. Das war auch deshalb notwendig, weil zu diesen für die Entscheidung beachtlichen Kriterien aus der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe nichts Wesentliches entnommen werden kann. Sie setzt sich vor allem mit dem Vortrag des Verklagten im Berufungsverfahren auseinander, läßt jedoch eine ausreichende Erörterung der in § 25 Abs. 2 FGB angeführten Umstände vermissen. Dem hätte der Berufungssenat dadurch Vorbeugen können, daß er die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dem Referat zur Beantwortung vorgab. Wie aus dem Anforderungsschreiben vom 8. November 1967 ersichtlich, ist das nicht geschehen. Es ergibt sich aus ihm noch nicht einmal, ob dem Referat eine Abschrift der Berufung übermittelt wurde. Auch wäre die Erwiderung der Klägerin nachzureichen gewesen (§ 41 Abs. 2 FVerfO). Der Stellungnahme wurde eine Beurteilung der Klägerin durch ihre Dienststelle beigefügt, die besonders auch insoweit von Bedeutung ist, als sich aus ihr ergibt, daß die Klägerin zeitweilig die Betreuung und Erziehung des Kindes allein ausübte, als der Verklagte in P. studierte. Hierzu wären noch nähere Feststellungen zu treffen gewesen. Das Berufungsgericht hätte jedoch, um auch die Persönlichkeit des Verklagten einschätzen zu können, von dessen Arbeitsstelle eine kollektiv erarbeitete Beurteilung einholen müssen. Schließlich sind auch keine ausreichenden Feststellungen zu den künftigen Lebensverhältnissen der Eltern - getroffen worden. Deshalb mangelt es an Schlußfolgerungen dazu, wie der Verklagte in Zukunft seine Betreuungs- und Erziehungspflichten ausüben wird und welchen Einfluß eine Änderung des bisherigen Milieus auf die Entwicklung des Kindes haben könnte. Ohne ausreichende Klärung vorstehender Umstände hat der Berufungssenat seine Entscheidung allein davon abhängig gemacht, daß die Klägerin während der Ehe Beziehungen zum Zeugen W. anknüpfte, ohne den Kläger und das Kreisgericht hiervon in Kenntnis zu setzen, und daß sie beabsichtige, mit einem Manne (dem Zeugen) eine neue Ehe einzugehen, der sich ebenfalls unmoralisch verhalten und mit seinem ehelichen Kind Erziehungsschwierigkeiten gehabt habe. Diese Feststellungen können unter bestimmten Voraussetzungen Einfluß auf die Regelung des Erziehungsrechts haben. Das Bezirksgericht hat sie jedoch isoliert und nicht, wie erforderlich, im notwendigen Zusammenhang mit den angeführten weiteren, teils noch zu klärenden Kriterien bewertet. Es ist auch nicht auf die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des gewiß nicht zu billigenden Verhaltens der Klägerin eingegangen; auch hat es dessen Einfluß auf die frühere und künftige Entwicklung des Kindes nicht analysiert. Aus den Feststellungen der Zivilkammer, die auf dem Vortrag und den Aussagen der Parteien anläßlich ihrer persönlichen Vernehmung beruhen, ergibt sich, daß die Zerrüttung der Ehe darauf zurückzuführen ist, daß sie diese allein wegen der bevorstehenden Geburt des Kindes ohne die notwendige Zuneigung geschlossen haben und die bereits bestehenden Gegensätze nicht überbrückt werden konnten, sondern sich ständig verschärften, und hierdurch eine völlige Entfremdung der Parteien eintrat. An diese Feststellungen im rechtskräftigen Scheidungsurteil, die übrigens auch nicht zu beanstanden sind, war das Bezirksgericht gebunden. Wenn es den Zeugen W. in zweiter Instanz vernahm, konnte dessen Aussage auf die Begründung des Scheidungsausspruchs keinen Einfluß mehr haben. Diese Beweiserhebung ist aber deshalb nicht zu beanstanden, weil sie Bedeutung für die Er-ziehungsrechtsentscheidung haben konnte. 539;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 539 (NJ DDR 1968, S. 539) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 539 (NJ DDR 1968, S. 539)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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