Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 535 (NJ DDR 1968, S. 535); Anträge offensichtlich in Anlehnung an § 525 ZPO abgelehnt. Bedenken des Berufungsverklagten gegen die Richtigkeit der vom Berufungskläger angefochtenen Entscheidung der Spruchstelle können also nur durch Anschlußberufung geltend gemacht werden. Auch hier zeigt sich wieder, daß eine komplexe, von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Berufungsverfahren, wenn nicht allgemein, so doch wenigstens auf einigen Spezialgebieten, viel für sich hätte. * dZacktsyjrackumCf Strafrecht §§81, 97, 98, 99, 213 Abs. 2 StGB; § 6 VO zum Schutze der Staatsgrenze der DDR i. d. F. des Anpassungsgesetzes (Nr. 39 der Anlage) vom 11. Juni 1968 (GBl. II S. 242). 1. Das StGB vom 12. Januar 1968 ist grundsätzlich auf alle Straftaten anzuwenden, die nach dem 1. Juli 1968 begangen wurden, also auch auf die, die vor diesem Zeitpunkt begonnen, jedoch erst danach beendet wurden (z. B. Dauerdelikte). 2. Zur Bestimmung des milderen Gesetzes, wenn die Straftat während der zeitlichen Geltung des aufgehobenen Strafrechts begangen wurde. 3. Das mildere Gesetz ist § 99 StGB (landesverräterischer Treubruch) auf Grund seiner geringeren Strafuntergrenze gegenüber § 14 StEG; § 8 Abs. 1 Paßgesetz i. d. F. vom 11. Dezember 1957 wegen seiner geringeren Strafuntergrenze gegenüber § 213 Abs. 2 StGB (ungesetzlicher Grenzübertritt); § 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Grenz-schutzVO i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 wegen der Möglichkeit des Ausspruchs eines öffentlichen Tadels gegenüber der alten Fassung der GrenzschutzVO (§ 6 Abs. 1 Buchst, b) vom 13. September 1954. 4. Täter oder Teilnehmer des landesverräterischen Treubruchs kann nur derjenige sein, der außerhalb der Grenzen der DDR die in § 99 Abs. 1 StGB genannten Stellen in ihrer gegen die DDR gerichteten Tätigkeit unterstützt bzw. diese Tat vorbereitet oder versucht und den Entschluß dazu außerhalb der Grenzen der DDR gefaßt hat. Wird die vom Tatbestand des § 99 StGB vorausgesetzte „Unterstützung“ der genannten Stellen in ihrer staatsfeindlichen Tätigkeit z. B. durch eine Anwerbung als Spion überschritten, so ist von diesem Zeitpunkt an der Tatbestand der Spionage (§ 97 StGB) verwirklicht. 5. Zu den in § 98 StGB (Sammlung von Nachrichten) genannten Einrichtungen, deren Tätigkeit gegen die DDR oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, gehören auch die in diesem Tatbestand nicht ausdrücklich hervorgehobenen Geheimdienste. 6. Eine Gruppe i. S. von § 213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB liegt vor, wenn sich mehrere (mindestens zwei) Personen zur Tatbegehung zusammengeschlossen haben. Dagegen ist das zufällige Zusammentreffen mehrerer Personen bei der Tatbegehung oder die gemeinschaftliche Tatbegehung, die auf enge familiäre Bindungen zu-zurückzuführen ist (wie z. B. bei Eheleuten), kein gruppenweises Handeln. 7. Das Merkmal „mehrfach begangen“ i. S. des § 213 Abs. 2 Ziff. 4 StGB bezieht sich nicht nur auf die wiederholte Vollendung der Tat, sondern auch auf deren Versuch im Grenzgebiet. Ein im Grenzgebiet begangener Versuch eines ungesetzlichen Grenzübertritts ohne eine Vortat i. S. des § 213 StGB stellt keinen Zusammenfassend kann gesagt werden, daß auch der 10. Band der Entscheidungen in Zivilsachen eine gute Übersicht über die Leitungstätigkeit des Obersten Gerichts gibt und beweist, daß dieses seiner Leitungsaufgabe gerecht geworden ist. Wenn der Band auch nicht alle an anderer Stelle veröffentlichten Entscheidungen wiedergi'bt, so muß die Auswahl dennoch als gelungen bezeichnet werden. Daß die Berufungsentscheidungen zahlenmäßig zurückgegangen sind, liegt wohl an der Regelung des § 28 GVG, wonach das Bezirksgericht in erster Instanz nur noch für prinzipiell bedeutsame Entscheidungen zuständig ist. schweren Fall dar, sofern nicht eines der anderen Merkmale des § 213 Abs. 2 StGB vorliegt. 8. Hat der Täter einen ungesetzlichen Grenzübertritt in einem Territorium begangen, in dem ein Grenzgebiet besteht, so stellt das Betreten des Grenzgebiets neben dem Paßdelikt eine tateinheitliche Verletzung des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 der VO zum Schutze der Staatsgrenze der DDR in der Fassung vom 11. Juni 1968 dar. OG, Urt. vom 1. Juli 1968 - la Ust 16/68. Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten B. die Staatsgrenze nach Westdeutschland durchbrochen und danach verschiedenen imperialistischen Geheimdiensten in Westdeutschland darunter mehrere Wochen in dem berüchtigten „Camp-King“ in Oberursel Nachrichten übermittelt und zum Teil auf ihm vorgelegten Luftbildaufnahmen erläutert. Diese Nachrichten betrafen eine Vielzahl konkreter Angaben über einen bestimmten Grenzabschnitt und zwei Schiffswerften der DDR. Aus den Gründen: Gemäß § 1 des Einführungsgesetzes zum StGB und zur StPO vom 12. Januar 1968 (EGStGB/StPO) sind die vom Bezirksgericht angewandten Strafgesetze am 1. Juli 1968 außer Kraft getreten; von diesem Zeitpunkt an gelten die neuen Strafgesetze. Da die Handlungen des Angeklagten während des zeitlichen Geltungsbereichs der aufgehobenen Strafgesetze begangen wurden, hatte der Senat zu prüfen, ob und ggf. welche Tatbestände des alten bzw. neuen Strafrechts gemäß § 81 StGB auf die Handlungen des Angeklagten anzuwenden sind. Nach § 81 Abs. 1 StGB ist eine Straftat nach dem Gesetz zu bestrafen, das zur Zeit ihrer Begehung gilt. Das heißt also, das neue Gesetz ist anzuwenden auf alle Straftaten, die nach dem 1. Juli 1968 begangen wurden bzw. die vor dem 1. Juli 1968 begonnen, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt beendet wurden (z. B. Dauerdelikte). Diese Regelung ist Ausfluß der verfassungsrechtlichen Bestimmung, daß Strafgesetze grundsätzlich keine rückwirkende Kraft haben dürfen (Art. 99 Abs. 2 der Verfassung der DDR). Dieses Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen darf sich jedoch in Wahrnehmung des in Art. 86 der Verfassung formulierten Auftrages, die Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit zu verwirklichen, nicht zuungunsten eines Straftäters auswirken. Deshalb ist gemäß § 81 Abs. 3 StGB das neue Gesetz auch auf Handlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, wenn es die strafrechtliche Verantwortlichkeit nachträglich aufhebt oder mildert. Die Frage nach dem milderen Gesetz ist danach zu beantworten, welches Gesetz angewandt auf den zu beurteilenden Geschehensablauf für den Täter das günstigste Ergebnis zuläßt. In diesem Zusammenhang ist als Gesetz immer der jeweilige Straftatbestand zu verstehen. 535;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 535 (NJ DDR 1968, S. 535) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 535 (NJ DDR 1968, S. 535)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der gesamtgesells chaftlichen Vorbeugung.

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