Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 533 (NJ DDR 1968, S. 533); Betrieb des Ausgleichspflichtigen neben dem Ehegatten noch andere Arbeitskräfte beschäftigt werden, so muß bei der Berechnung des ausgleichspflichtigen Vermögenszuwachses der durch die Leistung dieser Arbeitskräfte erzielte Zuwachs vom Ausgleichsanspruch abgezogen werden. Da § 13 Abs. 1 FGB zur Gütergemeinschaft in der Hauptsache nur die Arbeitseinkünfte rechnet, dürfte dieser Grundsatz auch für das neue Recht maßgebend sein, so daß die Entscheidung ihre Bedeutung im wesentlichen auch für das neue Recht behält. Mit der Richtlinie Nr. 18 haben die Gerichte, die Organe der Jugendhilfe, Rechtsanwälte und unsere Bürger eine klare Übersicht darüber bekommen, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige in Anspruch genommen werden kann. Die Streitigkeiten über die Bemessung des Unterhalts für nichteheliche Kinder sind infolgedessen wesentlich zurückgegangen. Da der Unterhalt für eheliche Kinder im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsprozeß stets von Amts wegen geregelt werden muß, ist in diesen Fällen zwar kein ziffernmäßiger Rückgang zu verzeichnen, den Gerichten wird aber die Entscheidung sehr erleichtert. Im Urteil vom 10. September 1964 1 ZzF 19/64 (S. 121 ff.) bleibt das Oberste Gericht bei seiner ständigen Rechtsprechung, daß das in der Ehe geborene, später aber als nichtehelich festgestellte Kind von seinem Vater von der Geburt an Unterhalt verlangen kann, und zwar auch für die Zeit, für die es vom Ehemann seiner Mutter unterhalten wurde. Diesem steht nur ein Bereicherungsanspruch gegen das Kind zu. Darauf, daß diese Rechtsprechung unbefriedigend ist, habe ich bereits früher hingewiesen4. Dieses Problem hat aber im neuen Recht eine befriedigende Lösung gefunden. § 63 Abs. 1 FGB bezeichnet die Anfechtungsklage ausdrücklich als Feststellungsklage. Ich kann daher meine auf die unbestimmte Fassung des § 1594 BGB gestützte Ansicht, daß die Anfechtungsklage evtl, auch als Gestaltungsklage mit Wirkung ex nunc aufgefaßt werden könne, nicht mehr aufrechterhalten. Der wirkliche Vater ist daher grundsätzlich von der Geburt des Kindes an unterhaltspflichtig. Interessanterweise kehrt aber die Vorschrift des § 1709 Abs. 2 BGB, die m. E. analog auch auf den Ehemann der Mutter anzuwenden war, aber vom Obersten Gericht ständig und auch noch in der oben genannten Entscheidung abgelehnt wurde, in § 21 Abs. 2 FGB sogar in erweiterter Form wieder. Danach geht dieser Anspruch nicht nur auf die Mutter und die mütterlichen Verwandten, sondern auf jeden über, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt hat. Die erwähnte Bestimmung befindet sich zwar in dem Abschnitt des FGB, der den Unterhalt bei bestehender Ehe regelt. Die dort enthaltenen Prinzipien gelten aber für alle unterhaltsrechtlichen Beziehungen, soweit keine Sonderregelungen vorliegen5. Daraus ergibt sich de lege lata, daß der unterhaltspflichtige nichteheliche Vater vom Ehemann der Mutter, der an seiner Stelle Unterhalt geleistet hat, in Anspruch genommen werden kann. Damit dürfte zumindest für den Normalfall auch der Bereicherungsanspruch gegen das Kind ausgeschlossen sein; denn der Leistende ist ja gar nicht „entreichert1', der tatsächlichen Unterhaltsleistung steht ein gleichwertiger Ersatzanspruch an den wahren Unterhaltsschuldner gegenüber. Nur wenn der Ersatzanspruch nicht realisierbar ist, etwa weil der wahre Schuldner vermögenslos gestorben ist, könnte ein 4 Niethammer, „BereiiherjngSans; irücne gegen Kinder wegen zu Unrecht empfangener Ur .erha; sa .sprüdie“ NJ 1961 S. 91; derselbe, „Einige Bemerirnngen zu- Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Zivilsachen“ NJ J 62 S. 77t. 5 So such Ansorg, Familiem jcht d.T DDR, Bei .in 1967, S. 117 f. solcher Bereicherungsanspruch gegenüber dem Kinde noch in Frage kommen. Um die Bemessung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau nach § 14 EheVO (jetzt § 31 FGB) geht es in der Entscheidung vom 14. Januar 1965 1 ZzF 32/64 (S. 165 ff.). Im Scheidungsprozeß hatte der Mann ausdrücklich erklärt, daß in der Lage seiner schwer körperbehinderten Frau trotz der Scheidung keine Veränderung ein treten werde, weil er sich seiner dauernden Unterhaltspflicht bewußt sei. Diese Erklärung hatte wesentlich zum Ausspruch der Scheidung beigetragen. Im Urteil heißt es, daß bei solchen besonderen Sachlagen die fortgesetzte Unterhaltspflicht nach § 14 EheVO (jetzt § 31 FGB) nicht anders zu beurteilen sei als die normale Unterhaltspflicht nach § 13 EheVO (jetzt § 29 FGB). Das wirft die Frage auf, ob an die fortgesetzte Unterhaltspflicht nach § 14 EheVO (§ 31 FGB) grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an die Unterhaltspflicht nach § 13 EheVO (§ 29 FGB). Das Oberste Gericht ist offensichtlich dieser Ansicht. Sowohl kn alten als kn neuen Recht macht der Gesetzestext bezüglich der ersten und der fortgesetzten Unterhaltsverpflichtung keine allzu großen Unterschiede. Bemerkenswert ist jedoch, daß in § 14 EheVO wie in § 31 FGB kn Gegensatz zu § 13 EheVO und §29 FGB die Zumutbarkeit ausdrücklich hervargehoben wird. Allerdings ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit, also ehe Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, die Voraussetzung jeder Unterhaltsverpflichtung. Das ergibt sich für das neue Recht aus dem Wortlaut des § 20 FGB und ist dem Wesen jedes Unterhaltsanspruchs immanent. Daneben kann die Unterhaltsverpflichtung aber auch aus anderen als wirtschaftlichen Gründen unzumutbar werden, und zwar durch das Verhalten des Unterhalts-berechtigten sowohl während als auch nach der Ehe. So kann z. B. ein besonders gehässiges Verhalten eines geschiedenen Ehegatten die Fortsetzung der Unterhaltspflicht unzumutbar machen. Hier ging es aber nur um die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Die besondere Hervorhebung der Zumutbarkeit beim fortgesetzten Unterhalt nach § 14 EheVO und § 31 FBG muß aber eine besondere Absicht verfolgen, und es ist daher dem Obersten Gericht zuzustimmen, daß beim Folgeunterhalt ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei der ersten Unterhalts Verpflichtung4. Richtig war es im konkreten Fall, trotzdem keine erhöhten Ansprüche an die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Unterhaltspflichtigen zu stellen, da er durch sein unbedingtes Unterhaltsversprechen eine wesentliche Voraussetzung für die Scheidung geschaffen hatte. Zutreffend wurde aber auch erkannt, daß trotz einer derartigen Sachlage die Unterhaltspflicht nicht zur Katastrophe für den Unterhaltsschuldner werden darf und daß ein Betrag von 135 M monatlich nicht ausreicht, um auch nur bescheidene Bedürfnisse zur Erhaltung der Arbeitskraft voll decken zu können. V erf ahrensrecht In der Entscheidung vom 20. Dezember 1963 2 ZzP 16/63 (S. 51 ff.) wird allerdings nur am Rande die Frage erörtert, ob die Zulässigkeit des Rechtswegs vor der Zuständigkeit zu prüfen ist. Ei wird die Ansicht vertreten, daß die Zuständigkeitsfrage primär zu entscheiden ist, da über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs nur von derr. „richtigen" Gericht entschieden werden könne. Hier erhebt sich allerdings die Frage, ob es bei Unzulässigkeit des Rechtswegs im konkreten Fall war dieser zulässig überhaupt ein „richtiges“ örtlich und sachlich zuständiges Gericht gibt und ob es daher nicht richtiger wäre, davon auszuge- ® So auci! Ansorg, a. a. O., S. 123. 533;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 533 (NJ DDR 1968, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 533 (NJ DDR 1968, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie und ihre Bedeutung für die Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern durch den Leiter. wirklich! Cbl. tück der Leitungs ;L Vergleiche Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Vorführung so zu erfolgen hat, daß Gefahren und Störungen rechtzeitig erkannt und beseitigt vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Sicherheit der Vorführung eingeleitot werden.

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