Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 532 (NJ DDR 1968, S. 532); sicherungsschutzes für allmähliche Gaseinwirkungen sei berechtigt, weil derartige Schäden nach dem derzeitigen Stand der Technik unvermeidlich und daher vom Betrieb zu tragen seien, zum anderen auch, weil der Beweis der Kausalität in diesen Fällen außerordentlich schwierig sei. Ganz befriedigend ist m. E. die Einbeziehung der Gasschäden in die Haftpflichtversicherung nicht. Die DVA hat sicher mit einem gewissen Recht geltend gemacht, daß jede Ausdehnung des Haftpflichtversicherungs-Schutzes für Abwässer und Gasschäden die erzieherische Wirkung des Schadenersatzrechts gefährde. Wenn dieser Einwendung auch de lege lata auf Grund der bestehenden Haftpflichtversicherungsbedingungen nicht stattgegeben werden konnte, wäre doch de lege ferenda zu bedenken, ob eine gewisse Einschränkung des Haftpflichtversicherungsschutzes für Abwässer und damit verbundene Gasschäden nicht dazu beitragen würde, die Industrie von der oft recht rücksichtslosen Einleitung von Abwässern in Flüsse abzuhalten. Für das Internationale Privatrecht' ist das Urteil vom 20. Dezember 1963 - 2 ZzP 16/63 (S. 51 ft) von besonderem Interesse. Die IHG Kamerawerk AG Dresden wurde mit der VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 6. September 1951 (GBl. S. 839 ff.) unter Verwaltung gestellt Damit sind sämtliche Funktionen der statutarischen Organe der AG auf den bestellten Verwalter übergegangen. Von den Organen, so z. B. von der Hauptversammlung der Aktionäre, trotzdem beschlossene Maßnahmen sind rechtlich wirkungslos. Insbesondere sind Vorstandswahlen, die von einer illegalen Hauptversammlung vorgenommen wurden, oder ein von ihr gefaßter Sitzverlegungsbeschluß nichtig. Die Geltendmachung der rechtlichen Unwirksamkeit solcher Hauptversammlungsbeschlüsse bedarf nicht der Nichtigkeitsklage im Sinne von § 195 Aktiengesetz1 2; denn diese Bestimmung setzt voraus, daß eine Hauptversammlung der Aktionäre rechtlich überhaupt möglich war, was hier nicht der Fall ist. Die Klage ist also nicht an die dreijährige Frist des § 196 Abs. 2 Aktiengesetz gebunden; es liegt vielmehr eine gewöhnliche Feststellungsklage vor. Die beabsichtigte Sitzverlegung in die Bundesrepublik ist aber auch aus einem anderen Grund nicht wirksam geworden. Geht man davon aus, daß die Bundesrepublik nicht Inland im Sinne des Registerrechts ist und das dürfte in Anbetracht der allgemein bekannten Tatsache, daß sich die DDR und die westdeutsche Bundesrepublik als zwei souveräne Staaten gegenüberstehen, die einzig richtige Ansicht sein , so ist eine Sitzverlegung, die ein Herausnehmen einer juristischen Person aus der Jurisdiktion ihres Sitz- oder Gründungslandes bedeutet, durch einseitigen AM überhaupt unmöglich; sie kann nur auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft erfolgen3. Von Interesse ist in vorliegendem Fall auch die Finge der Parteifähigkedt der Gruppe von Aktionären, die in Frankfurt (Main) als IHG auf treten. Nach Ansicht des Obersten Gerichts ist diese Gruppe ein nicht rechts- 1 Meines Erachtens ist auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten grundsätzlich Internationales Privatrecht anzuwenden. 2 Im Zeitpunkt der Entscheidung galt dieses Gesetz noch in beiden deutschen Staaten; in der westdeutschen Bundesrepublik ist es inzwischen durch ein neues Aktiengesetz abgelöst worden. 3 vgl. dazu z. B. das Gutachten von 27 Recbtswissenschaftlem aus der Sowjetunion, der CSSR, der Volksrepublik Polen und der DDR zu dem westdeutschen Gesetz vom 3. August 1967 zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts (Staat und Recht 1968, Heft S, S. 819 ff.), das Rechtsgutachten des Präsidiums des Obersten Gerichts über das westdeutsche Gesetz zum Fideikommiß- und Stiftungsrecht vom 27. November 1967 (NJ 1968 S. 117 ff.), und Strasberg / Hejhal, „Zivilgesetzgebung im Dienste juristischer Aggression“, NJ 1968 S. 465 ff. fähiger Verein und daher nur passiv parteifähig. Diese Lösung ist allerdings nicht voll befriedigend. Meines Erachtens kann nicht bezweifelt werden, daß durch die Registrierung in Frankfurt (Main) eine voll rechtsfähige juristische Person entstanden ist, auch wenn der Registrierungsakt auf fehlerhaften Voraussetzungen beruht. Dieser rechtlich erhebliche Tatsachen schaffende Akt kann als Verwaltungsakt eines anderen Staates nicht völlig unbeachtet bleiben. Rechts- und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person, also auch die Frage, ob überhaupt eine juristische Person vorhanden ist, richten sich grundsätzlich nach dem Sitz- oder Gründungsrecht. In beiden Fällen verweist die Anknüpfung auf das Recht der Bundesrepublik. Daher besteht die Verklagte als juristische Person; sie ist nach dem Grundsätzen des Internationalen Privatrechts voll Partei fähig. Das ist kein Widerspruch zu der Feststellung, daß der Sitzverlegungsvorgang nichtig ist, sondern führt nur daziu, daß die beabsichtigte Sitzverlegung tatsächlich als eine Neugründung anzusehen ist. Allerdings führt diese neu gegründete juristische Person einen Namen, zu dessen Benutzung sie nicht berechtigt ist. Ebensowenig ist sie zur Benutzung der Warenzeichen befugt. Verwaltungs- und Registerakten kann die Gültigkeit nur versagt werden, wenn sie über das Territorium des betreffenden Staates hinausgreifen wollen, also etwa dann, wenn sie durch „Sitzverlegung“ ein ausländisches Unternehmen zu einem inländischen machen wollen. Nicht betroffen ist aber die der versuchten Sitzverlegung in Wirklichkeit zugrunde liegende Neugründung einer juristischen Person, sonst hätte z. B. der VEB Carl Zeiss in Jena die Fa. Zeiß in Heidenheim gar nicht verklagen können. Es wurde aber bisher nicht bezweifelt, daß es in Heidenheim eine neue juristische Person gibt, die sich allerdings zu Unrecht den Namen und auch sonstige Rechte von Zeiss in Jena anmaßt. Auch das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 23. März 1961 - 1 Uz 4/60 Pa - (NJ 1961 S. 714 ff.) keine Zweifel an der vollen Rechtsfähigkeit von Zeiß in Heidenheim geäußert. Familienrecht Die Entscheidung vom 26. November 1964 1 ZzF 30/64 (S. 156 ft) behandelt den Ausgleichsanspruch geschiedener Ehegatten. Nach altem Recht bestand zwischen den Ehegatten grundsätzlich Gütertrennung, und der Ausgleichsanspruch diente meist dazu, evtl, dadurch eintretende Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Nach § 13 FGB leben die Ehegatten grundsätzlich in Gütergemeinschaft, so daß das Vermögen bei Auflösung der Ehe zu gleichen Anteilen zu teilen ist (§§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 1 FGB). Im vorliegenden Falle verlangte die Klägerin die Hälfte des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses. Da altes Recht anzuwenden war, mußte geprüft werden, ob die Arbeitsleistungen der Klägerin im Bäckerei betrieb des Verklagten einen solchen Anspruch rechtfertigten. In dem die Sache zurück verweisenden Urteil spricht das Oberste Gericht aus; daß im konkreten Fall (der verklagte Ehemann hatte die DDR verlassen) bei der Berechnung des zu teilenden Vermögens nicht auf den Zeitpunkt der Eheauflösung, sondern auf den des Ver-lassens der Republik abzustellen sei und daß Vermögensbestandteile; die der Ausgleichsschuldner in sittenwidriger Beredchenungsabsicht beiseite geschafft hatte, in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen seien. Im übrigöl ist Gegenstand des Ausgleichs die Differenz im Vermögen des Ausgleichspflichtigen bei der Eheschließung und in dem für den Ausgleich maßgebenden Zeitpunkt, wobei allerdings u a. Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft unberücksichtigt bleibt. Wenn im 5 32;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes keinen Einfluß auf die strafprozessuale Gesamtfrist für die Prüfung von Verdachtshinweisen für die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens. Die Bearbeitungsfristen werden durch die Maßnahmen nach dem Gesetz grundsätzlich dann möglich, wenn einerseits Verdachtshinweise auf eine Straftat vorliegen, andererseits die konkrete Erscheinungsform der Straftat mit einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden verfügen bzw, verfügen müssen. Die Informationen Staatssicherheit müssen aktuell sein, politisch und fachlich überzeugend Wirken und, unter strikter Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der durch die Mitarbeiter liegen. Gleichzeitig muß jedoch auch erkannt werden, daß dieses Umsetzen nicht einfach ist und deshalb den nicht allein überlassen werden kann.

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