Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 531 (NJ DDR 1968, S. 531); Diese Grundsätze sind eine ausgezeichnete Anleitung zur Lösung komplizierter Fälle beiderseitigen unrichtigen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Wichtige Grundsätze für die Bemessung von Körperverletzungsrenten enthalten die Entscheidungen vom 6. Dezember 1963 2 Uz 31/63 (S. 242 ff.) und vom 2. März 1965 2 Uz 2/65 (S. 296 ff.). So ist z. B. davon auszugehen, daß in der DDE für Jugendliche der 18jährige Kläger hatte bei einem Eisenbahnunfall den rechten Arm verloren reale Qualifizierungsmöglich-keiten gegeben sind und sich daher in der Regel das Arbeitseinkommen entsprechend steigern wird. Deshalb ist der Rentenbemessung nicht nur das Einkommen zur Zeit des Ünfalls, sondern die zu erwartende normale Steigerung zugrunde zu legen. Außerdem wendet sich das Oberste Gerücht gegen die Beschränkung der Rentenpflicht bis zum Zeitpunkt der Invalidität, da dieser Begriff nicht eindeutig genug sei, um spätere Streitigkeiten auszuschließen. Haben die Unfallfolgen infolge Alters oder Krankheit keinen Einfluß mehr auf die Verdienstmöglichkeiten des Verletzten, so steht es dem Schuldner frei, Änderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben. Beide Grundsätze sind ein Beweis für die Fürsorge, die auch die Rechtsprechung den Bürgern zuteil werden läßt. Daß die Bestimmungen des GBA über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen auch dann Platz greifen, wenn der Schädiger bei der Ausübung seiner Arbeitspflicht ordnungswidrig handelt der Verklagte hatte eine Dienstfahrt unter Alkoholeinfluß vorgenommen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet , wird in dem Urteil vom 8. September 1964 2 Zz 21/64 (S. 116 ff.) ausgesprochen. Demnach hat der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch nur gegen den Betrieb, nicht aber gegen den Werktätigen. Der Betrieb kann Regreßansprüche nur im Rahmen der §§ 112 ff. GBA geltend machen. Im Schadenersatzprozeß gegen den Geschädigten steht ihm die Einrede des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB (Erfüllung oder Unerheblichkeit der Aufsichtspflicht) nicht zu, weil der Geschädigte, der sich nicht unmittelbar an den schädigenden Werktätigen halten kann, sonst u. U. jeden Anspruch verlieren würde. Drei Entscheidungen klären Zweifel, die sich aus den Versicherungsbedingungen der DVA ergeben hatten. Das Urteil vom 17. September 1963 2 Uz 21/63 (S. 209 ff.) befaßt sich mit § 14 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen für die Pflichtversicherung von Gebäuden, wonach für die Entschädigung der Neuwert der Versicherungssache maßgeblich ist Der Schaden wurde zunächst durch Sachverständige festgestellt und von der DVA eine Ersatzpflicht von etwa 30 000 M anerkannt. Da dem Kläger von der Baubehörde jedoch eine bestimmte Bauweise unter Benutzung von Austauschstoffen vorgeschrieben wurde, kam der Wiederaufbau auf etwa 60 000 M. Der Differenzbetrag bildete den Gegenstand des Streites. Das Oberste Gericht vertritt hier die Auffassung, daß die Neuwertversicherung keine Versicherungssumme (eine Begrenzung des Risikos nach oben), sondern nur einen für die Prämienbemessung maßgeblichen Versicherungswert kenne. Der Sinn der Neuwertversicherung bestehe gerade darin, den Versicherten in die Lage zu versetzen, aus der Entschädigung ein gleichwertiges Gebäude der gleichen wirtschaftlichen Nutzung wiederherzustellen, ohne sonstige Finanzierungsquellen zu gebrauchen. Daß der Versicherte durch die Art der Entschädigung u. U. eine Bereicherung erziele, liege im Wesen der Neuwertversicherung. Diese Möglichkeit sei bewußt in das Versicherungsrecht aufgenommen worden und stelle eine Abweichung von dem sonst das Versicherungsrecht beherrschenden Bereicherungs verbot dar. Die Entscheidung wird dem Wesen der Neuwertversicherung gerecht und entspricht den Interessen unserer Bürger. Ihr ist auch darin beizupflichten, daß die Einwendung der DVA, bei einer solchen Beurteilung wäre der geltende Prämiensatz unzureichend, de lege lata unbeachtlich dsit und höchstens für die Zukunft zu einer Neuregelung des Prämdensystems führen kann. Die Unfallversicherungsbedingungen der DVA enthalten in § 1 folgende Bestimmung: 1. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2. Als Unfälle gelten auch die durch plötzliche Kraftanstrengung hervorgerufenen Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen . In der Sache 1 Uz 1/63 (Urteil vom 28. November 1963, S. 231 ff.) hatte der Verunglückte der Vorsitzender einer PGH war ein drei Meter langes und 30 kg schweres Rohrbündel ins Lager gebracht. Infolge der übermäßigen Kraftanstrengung erlitt er einen Herzinfarkt, dem er sofort erlag. Das Bezirksgericht hatte die Klage auf Zahlung der Unfallversicherungssumme u. a. deshalb abgewiesen, weil keine plötzliche Kraftanstrengung Vorgelegen habe. Eine solche sei nur gegeben, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis zu einer solchen Kraftanstrengung führe, nicht aber, wenn der Verunglückte die Last gewollt und bewußt gehoben habe. Es stellte also an die Plötzlichkeit der Kraftanstrengung nach Abs. 2 dieselben Anforderungen wie nach Abs. 1. Demgegenüber vertritt das Oberste Gericht den Standpunkt, daß die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit nur für den sog. allgemeinen Unfallbegriff, nicht aber für den besonders geregelten Fall der plötzlichen Kraft-anstrengung gilt. Hier genügt eine außerordentliche erhebliche Kraftanstrengung. Der Versicherungsschutz entfällt nur, wenn es sich um Schädigungen infolge anhaltender oder sich wiederholender Anstrengungen handelt. Das muß um so mehr gelten, als auch das Sozialversicherungsrecht von diesen Voraussetzungen ausgeht, und kein Grund dafür besteht, die freiwillig Versicherten schlechterzustellen. Auch diese Entscheidung zeigt, wie gewissenhaft sich das Oberste Gericht um den Schutz der Rechte unserer Bürger bemüht; sie zeigt aber auch die Überlegenheit unseres Versicherungsrechts gegenüber dem Privatversicherungsrecht der kapitalistischen Länder. Folgender Fall wird in der Sache 2 Uz 18/64 (Urteil vom 30. Dezember 1964, S. 282 ff.) behandelt: Der klagende VEB leitet seine Abwässer in einen Fluß. In den Abwässern treten nicht-regelmäßig, sondern sprunghaft Schwefelwasserstoffkonzentrationen auf, die häufig zu Schäden führen. Für diese Schäden ist der VEB materiell verantwortlich. Da die DVA Versicherungsschutz ablehnt, verlangt er die Feststellung, daß diese verpflichtet ist, ihm für diese Schäden Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen, weil für Gasschäden keine Haftpflichtversicherungsansprüche beständen. Das Oberste Gericht stellte jedoch an Hand der Versicherungsbedingungen fest, daß die Haftpflichtversicherung unter Umständen auch Gasschäden umfaßt. Ausgeschlossen seien nur Gasschäden, von denen eine „allmähliche Einwirkung“ ausgehe, während im konkreten Fall die Gasschäden unzweifelhaft durch plötzlich auftretende Konzentrationen von Schwefelwasserstoff entstanden seien. Der Ausschluß des Ver- 531;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 531 (NJ DDR 1968, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 531 (NJ DDR 1968, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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