Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 53 (NJ DDR 1968, S. 53); dtacktspradiuHCf Strafrecht § 51 StGB; § 200 StPO. 1. Das Ergebnis einer psychiatrischen Begutachtung in einem früheren Strafverfahren ist nur insoweit von Bedeutung, als es dazu dient, Anhaltspunkte für die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der mit der Anklage zur Last gelegten Straftat zu vermitteln. 2. In der Konsultation eines Ärztekollegiums durch einen psychiatrischen Sachverständigen kann keine Unsicherheit in der Aussage des Gutachters erblickt werden. Sie zeugt vielmehr von der Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit des Sachverständigen, der auch die Erfahrungen anderer Ärzte nutzt. OG, Urt. vom 31. März 1967 5 Ust 12/67. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen (§ 211 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt. Es hat nach Aufhebung seiner ersten Entscheidung durch den Senat gemäß den gegebenen Hinweisen ein zweites psychiatrisches Gutachten beigezogen und die subjektiven- Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erneut geprüft. Die gegen diese Entscheidung des Bezirksgerichts eingelegte Berufung, mit der eine Strafmilderung über die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB erstrebt wird, hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist den ihm im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren erteilten Weisungen nachgekommen. Es hat ein weiteres gerichtspsychiatrisches Gutachten von Dr. G. beigezogen, sowohl dieses als auch das erste Gutachten von Dr. O. zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht und die Sachverständigen zu ihren gutachterlichen Erklärungen gehört. Es hat ferner das im Jahre 1963 in einem Verfahren wegen Körperverletzung eingeholte psychiatrische Gutachten über den Angeklagten von Dr. Sch. in die Untersuchung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit einbezogen und auch diesen Sachverständigen zum Ergebnis der damaligen Begutachtung gehört. Das Bezirksgericht hat die übereinstimmenden Auffassungen der erstgenannten Gutachter, wonach der Angeklagte für beide Tötungsverbrechen im vollen Umfang zurechnungsfähig war, zur Grundlage seiner Entscheidung über die subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gemacht und § 51 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gebracht. Krankhafte Störungen der Geistestätigkeit des Angeklagten oder eine Bewußtseinsstörung wurden durch die Gutachten ausgeschlossen. Mit der Berufung wird die Darstellung im Urteil des Bezirksgerichts beanstandet, der Sachverständige Dr. Sch. sei nicht in der Lage gewesen, eine endgültige Meinung zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abzugeben. Vielmehr habe dieser sein Gutachten aus dem Jahre 1963 aufrechterhalten, worin er den Angeklagten als Schwachsinnigen bezeichnete, dessen Charakter- und Wesensveränderungen so zu bewerten seien, daß der Angeklagte zwar in der Lage gewesen sei, das Gesellschaftsgefährliche seiner Handlungsweise einzusehen, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aber erheblich vermindert gewesen sei. Der Senat ist in seiner vorangegangenen Entscheidung davon ausgegangen, daß das Bezirksgericht alles zu tun habe, was der Klärung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dienen kann. Dazu gehörte im konkreten Fall auch das Ergebnis einer .-vor Jahren vorgenommenen Begutachtung des Angeklagten und die Auseinandersetzung damit. Das bedeutet jedoch keineswegs, das wissenschaftliche Prinzip aufzugeben, daß sich ein gerichtspsychiatrisches Gutachten immer auf ein ganz bestimmtes tatbezogenes Verhalten des Angeklagten beziehen muß, denn je nach den sich aus der konkreten Tat ergebenden Anforderungen an ein gesellschaftsgemäßes Verhalten kann die Fähigkeit des Angeklagten, sich von den gesellschaftlichen Verhaltensnormen leiten zu lassen, unterschiedlich ausgeprägt sein. Der Sachverständige Dr. Sch. hatte den Angeklagten vor etwa drei Jahren begutachtet. Es war daher zu prüfen, von welchen Tatfaktoren er ausgegangen war und aus welchen Gründen er damals einen leichten Schwachsinn des Angeklagten angenommen hat. Daß der Sachverständige in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht zu den Tötungshandlungen des Angeklagten keine gutachterliche Auffassung abgab, entspricht seinen Pflichten als Sachverständiger, da er diesen Verhaltenskomplex nicht zu beurteilen hatte. Darauf hat er auch selbst hingewiesen. Sein Gutachten konnte folglich nur dazu dienen, keinen Anhaltspunkt für die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der ihm mit der Anklage zur Last gelegten Verbrechen zu übersehen und das Gutachten lediglich unter diesem Aspekt mit in die Untersuchung einzubeziehen. Das zweite Gutachten von Dr. G. kommt zu der Feststellung, daß der Angeklagte zwar eine sehr niedrige Intelligenz besitzt, ein eindeutiger Schwachsinn jedoch nicht vorliegt. Beide Gutachter stimmen .darin überein, daß bei der Beurteilung, ob ein Schwachsinn solchen Ausmaßes vorlag, daß er unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände zur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit führen konnte oder nicht, der sog. praktische Verstand, das Verhalten im täglichen Leben, berücksichtigt werden muß. Auch Dr. Sch. hat in der Hauptverhandlung auf die Bedeutung eines praktischen Lebenswissens für das Handeln eines Schwachsinnigen hingewiesen. Das Vorliegen eines Schwachsinns und seines Grades ist daher nicht ohne weiteres so exakt bestimmbar, daß Grenzbefunde im Ergebnis der Begutachtung ausgeschlossen wären. Im vorliegenden Fall steht eine Intelligenzminderung beim Angeklagten außer Frage. Entscheidend kommt es aber darauf an, wie seine Fähigkeit in seinem gesamten Lebensverhalten ausgeprägt war, das Gefährliche seines Tuns zu erfassen und danach zu handeln. Gerade aber in dieser Hinsicht ist im zweiten Gutachten überzeugend dargestellt worden, daß beiden Tötungsverbrechen ein planvolles, überlegtes und dem Ziel des Handelns entsprechend folgerichtiges Verhalten des Angeklagten eigen war. Es liegt kein kurzschlußartiges Handeln oder eine sog. Primitivreaktion eines Schwachsinnigen vor (wird ausgeführt). Wenn auch die Sachverständigen beim Angeklagten geringe Intelligenz, Primitivität, allgemeine Schwerfälligkeit und geistige Unbeweglichkeit feststellten, so , mag das im allgemeinen zutreffen; in beiden Mordtaten haben selb’st diese psychischen Auffälligkeiten nicht zur erheblich eingeschränkten Einsichts- und Handlungsfähigkeit geführt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann auch kein Zweifel in die Richtigkeit der gutachterlichen Darlegungen von Dr. G. dadurch gesetzt werden, daß in der des öfteren in Begutachtungsfällen gewählten Methode der Konsultation des Ärztekollegiums, die auch zu unterschiedlichen Auffassungen führen kann, eine Unsicherheit in der Aussage des Gutachters erblickt wird. Vielmehr zeugt dies von der Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit des Sachverständigen, der 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 53 (NJ DDR 1968, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 53 (NJ DDR 1968, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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