Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 528

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 528 (NJ DDR 1968, S. 528); einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die bereits ausgesprochene Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ebenfalls eine Freiheitsstrafe war. Wird der Angeklagte nunmehr auf Bewährung verurteilt, so findet die Bestimmung keine Anwendung, ebenfalls dann nicht, wenn jetzt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, aber die vorhergehende Verurteilung auf Bewährung nicht widerrufen wurde. Ist die Verurteilung auf Bewährung aus den Gründen des § 35 Abs. 3 Ziff. 2 bis 6 StGB bereits vor dem Ausspruch der Freiheitsstrafe widerrufen worden, so ist § 64 Abs. 4 StGB anzuwenden. Erfolgt der Widerruf erst nach dem Ausspruch der Freiheitsstrafe, so ist die Anwendung des § 355 StPO zu prüfen, nachdem das neue Urteil rechtskräftig geworden ist; das Gericht hat in diesem Fall aus den erkannten Strafen durch Beschluß nachträglich eine Hauptstrafe zu bilden. Fälle der Nichtanwendung des § 64 StGB Die §§ 63, 64 StGB finden keine Anwendung, wenn Gesetzeseinheit vorliegt (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) oder wenn die Anwendung eines nur formell verletzten Gesetzes zur Charakterisierung der Schwere der Straftat nicht notwendig ist. In diesen Fällen liegt nur eine scheinbare Verletzung des betreffenden Tatbestandes und somit keine mehrfache Gesetzesverletzung im Sinne der genannten Bestimmungen vor, deren Sinn gerade darin besteht, das gesamte strafbare Verhalten eines Täters richtig zu charakterisieren. So ist z. B. §116 StGB (schwere Körperverletzung) das spezielle Gesetz gegenüber § 115 StGB (Körperverletzung); § 187 StGB (Brandgefährdung) ist gegenüber § 185 StGB (Brandstiftung) subsidiär; der Straftatbestand des Raubes (§ 126 StGB) konsumiert den des Diebstahls (§ 117 StGB). Die §§ 63, 64 StGB finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Tatbestand des Besonderen Teils, der bereits eine spezielle Strafandrohung für die mehrfache und wiederholte Begehung vorsieht (z. B. §§ 121 Abs. 1 Ziff. 3, 162 Abs. 1 Ziff. 3), mehrfach verletzt wird. In diesen Fällen tragen die Bestimmungen des Besonderen Teils bereits der Tatsache der mehrfachen Gesetzesverletzung Rechnung und lassen eine hinreichend differenzierte Verurteilung solcher Straftaten zu. Oberrichter Dr. FRITZ ETZOLD, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zum Tatbestand der Falschmeldung und Vorteilserschleichung (§ 171 StGB) Entsprechend dem Beschluß des Staatsrates der DDR über weitere Maßnahmen zur Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus vom 22. April 1968 (GBl. I S. 223) werden die Rolle und der Wirkungsgrad der zentralen staatlichen Planung und Leitung in den Grundfragen der Strukturentwicklung und Effektivität der Volkswirtschaft bei gleichzeitiger Sicherung der Proportionalität verstärkt. Auf der Grundlage staatlicher Fühnungsigrößen und in Übereinstimmung mit dem Perspektivplan ist die Eigenverantwortung der Betriebe für die komplexe Vorbereitung und Durchführung der erweiterten Reproduktion zu verwirklichen. Unter diesen Bedingungen kommt dem Informationssystem große Bedeutung zu, und den Staats- und leitenden Wirtschaftsfunktionären obliegt bei der Abgabe von Berichten, Meldungen und Anträgen an übergeordnete Organe eine hohe Verantwortung. Das sind auch die Gesichtspunkte, die bei der Strafbestimmung über Falschmeldung und Vorteilserschleichung (§ 171 StGB) zu beachten sind. Die Strafbarkeit wird allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen die Verantwortlichen wider besseres Wissen, also vorsätzlich, in Berichten, Meldungen oder Anträgen an übergeordnete Staats- und Wirtschaftsorgane unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Diese vorsätzliche Pflichtverletzung muß mit der in den Ziff. 1 bis 3 des § 171 StGB genannten Zielsetzung begangen werden. Ohne eine derartige Zielsetzung ist der Tatbestand des § 171 StGB nicht erfüllt; zu prüfen ist dann jedoch die disziplinarische Verantwortlichkeit. Zum Täterkreis Täter nach dieser Bestimmung kann ein Staatsfunktionär, ein Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans oder eines Betriebes sein. Der Täterkreds ist demnach erheblich eingeschränkt; die Bestimmung betrifft nur solche Funktionäre, deren Verantwortungsbereich die Information über wirtschaftliche Vorgänge umfaßt. Staatsfunktionär im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige Mitarbeiter eines staatlichen Organs, der entsprechend seinem Arbeiits- bzw. Funktionsplan verpflichtet ist, den übergeordneten staatlichen Dienst- stellen die Informationen verantwortlich zu übermitteln. Das sind im allgemeinen die Mitarbeiter der örtlichen Räte in den Bezirken und Kreisen, aber auch Mitarbeiter der zentralen staatlichen Organe. Leiter oder leitende Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans sind im wesentlichen die Direktoren und stellvertretenden Direktoren der WB, aber auch die leitenden Gremien von Bankinstituten. Leiter oder leitende Mitarbeiter von Betrieben oder Betriebsteilen bei Kombinaten sind die Direktoren und stellvertretenden Direktoren der Produktionsbetriebe (Direktor, ökonomischer Direktor, Produktionsdirektor, Direktor für Arbeit, Hauptbuchhalter). Mit § 171 StGB wird die Echtheit und Wahrheit der Information bei der Planung und Leitung der Volkswirtschaft geschützt. Verantwortlich hierfür sind der Betriebsleiter als Einzelleiter und die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter, die gegenüber den Staats- und Wirtschaftsorganen verantwortlich und im allgemeinen von den übergeordneten Leitern eingesetzt worden sind. Zur Zielsetzung Als eine Zielsetzung nennt § 171 Ziff. 1 StGB, daß der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um Straftaten oder erhebliche Mängel zu verdecken. Hinsichtlich der ersten Variante ist davon auszugehen, daß der Betriebsleiter und die anderen leitenden Mitarbeiter nicht berechtigt sind, in eigener Machtvollkommenheit über im Betrieb begangene Straftaten zu entscheiden. Dazu sind nur die staatlichen und die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane befugt. Werden sogar Straftaten durch unrichtige Berichte, Meldungen oder Anträge verdeckt, um bestimmte Planungs- und Produktionsergebnisse auf unrealer Grundlage zu erwirken, dann ist es notwendig, einen solchen Täter mit Hilfe des Strafrechts auf seine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft hinzuweisen. Das gleiche gilt auch, wenn bewußt falsche Informationen gegeben werden, um im Betrieb bestehende erhebliche Mängel zu verdecken. Darunter sind erhebliche Mängel in der Leitungstätigkeit, erhebliche Mängel, die sich in Hemmnissen bei der Steigerung der Arbeits- 528;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 528 (NJ DDR 1968, S. 528) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 528 (NJ DDR 1968, S. 528)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß neue Verbindungen eröffnet werden. In jedem Falle ist der inoffizielle Mitarbeiter immer in die gewünschte und für Staatssicherheit . wertvollste Richtung zu lenken.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X