Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 525 (NJ DDR 1968, S. 525); Organen und dem Betrieb, der die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten am Arbeitsplatz zu gewährleisten hat (§ 34 Abs. 2 Satz 4 StGB), im einzelnen Verfahren die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz entsprechend den konkreten Bedingungen ausgestaltet werden. Die Rechtspflegeorgane müssen auch auf das einheitliche Zusammenwirken zwischen den Betriebsleitungen und den Kollektiven achten, damit die wirksame Gestaltung des Erziehungs- und Selbsterziehungsprozesses gesichert wird. Ein Wechsel des Betriebes durch den Verurteilten oder die Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb ist nur aus zwingenden Gründen Zulässig und bedarf der Zustimmung des Gerichts (§ 34 Abs. 2 Satz 5 StGB). Zur Bürgschaftsübernahme Die Bürgschaft hat sich in der Praxis als ein außerordentlich wirksames Instrument zur Erziehung von Straftätern erwiesen. Sie hat wesentlichen Einfluß auf die effektive Gestaltung der Strafen ohne Freiheitsentzug, bei denen sie generell angewendet werden kann. Sie wurde bisher von den Gerichten in etwa 11% der Verfahren, in denen Strafen ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wurden, bestätigt. Daß die Möglichkeiten noch nicht allseitig genutzt werden, zeigt sich in den großen Unterschieden zwischen den Bezirken und Kreisen. Während im Bezirk Dresden nur in 4,1 % und in Leipzig in 5,8% der Verfahren Bürgschaften bestätigt worden sind, waren es im Bezirk Erfurt 22 % und in Gera und Halle etwa 18 %. Hier ist der Zusammenhang mit der Qualität der Mitwirkung der Kollektive am spürbarsten. Die Mängel, die sich in den bestätigten Bürgschaften zeigen, sind vor allem auf die formale „Einbeziehung“ von Kollektiven zurückzuführen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bürgschaft, die Möglichkeiten ihrer konkreten Ausgestaltung und die wichtigsten Faktoren ihrer Realisierung sind im Zusammenhang mit der 10. und der 12. Plenartagung des Obersten Gerichts eingehend behandelt worden7. Diese grundlegenden Hinweise haben nach wie vor Gültigkeit. Ihre systematische Verallgemeinerung ist um so notwendiger, als sich der Anwendungsbereich der Bürgschaft (§ 31 StGB) erweitert hat. Das geschieht u. a. auch auf der Grundlage der breiteren Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentzug. insbesondere in Form der Geldstrafe. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 StGB können ausnahmsweise auch einzelne, zur Erziehung des Täters befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen. Mit dieser Regelung wird den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen. Die Einzelbürgschaft ist insbesondere in den Ausnahmefällen sinnvoll, in denen der Rechtsverletzer überhaupt keinem oder keinem geeigneten Kollektiv angehört, jedoch zwischen ihm und einem Bürger ein besonderes Vertrauensverhältnis' besteht und dieser Bürger zur Übernahme der Bürgschaft befähigt und bereit ist8. Das dürfte besonders bei jungen Tätern von Bedeutung sein, weil es hier vor allem auf die individuelle, verständnisvolle Hilfe und Beratung ankommt. Die Vorrangigkeit der Kollektivbürgschaft darf jedoch durch die Einzelbürgschaft nicht beseitigt werden. Bei Vorhandensein eines Kollektivs ist dessen Bereitschaft zu fördern und nicht etwa durch die Einzelbürgschaft zu ersetzen. Die Übertragung besonderer Aufgaben an einzelne Kollektivmitglieder im Rahmen einer Kollektivbürgschaft ist mit der Einzelbürgschaft nicht identisch. 7 Vgl. Dähn, „Ausgestaltung und Wirksamkeit der Bürgschaft“, NJ 1966 S. 327 ff.; Dähn/ Stüber, „Die BoUe des moralischen Faktors bei der Realisierung von Bürgschaften“, NJ 1966 S. 742 ff.; Brunner / Oehmke, a. a. O'.; Schlegel, a. a. O. 8 Vgl. Dähn. NJ 1967 S. 121. Die Maßstäbe an die Bürgschaft sind höher als bisher. Das wird u. a. auch daran deutlich, daß das Kollektiv oder der einzelne Bürge beim Gericht den Vollzug der mit einer Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe beantragen kann, wenn sich der Verurteilte böswillig der Bewährung und Wiedergutmachung entzieht (§31 Abs. 4 StGB). Deshalb ist es besonders erforderlich, die Bürgschaft inhaltlich qualifiziert und realisierbar auszugestalten. Die in §32 StGB festgelegten Pflichten der Betriebe, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen zur Gewährleistung des erzieherischen Einflusses des Kollektivs auf den Verurteilten beziehen sich vor allem auch auf die mit der Bürgschaft übernommenen Verpflichtungen. Zur Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte bei der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte Die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist als Teil der gerichtlichen Tätigkeit und ihrer Leitung in das gesamtgesellschaftliche System des vorbeugenden Kampfes gegen die Kriminalität und andere Rechtsverletzungen einzuordnen. Im Mittelpunkt der vom Gericht ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit muß die Überwindung der für das Entstehen der Straftat ausschlaggebenden Faktoren stehen. Die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne Freiheitsentzug muß dem Zweck dieser Maßnahmen Rechnung tragen, nämlich den Täter zur eigenen Bewährung und Wiedergutmachung anzuhalten, damit er künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird. Hierbei kommt der Selbsterziehung des Täters besondere Bedeutung zu. Die Selbsterziehung setzt beim Täter das Bemühen voraus, sich selbständig, selbstkritisch und eigenverantwortlich an den gesellschaftlichen und kollektiven Forderungen und Interessen zu orientieren und sich entsprechende Ziele zu setzen; sie stellt Anforderungen an seine Willenskraft, Initiative und Selbstdisziplin. Selbstverständlich darf der Täter in diesem Prozeß der Selbsterziehung nicht sich selbst überlassen bleiben; er muß vielmehr von den ihn umgebenden gesellschaftlichen Kräften unterstützt werden. Der Prozeß der Selbsterziehung muß mit der Erziehung durch das Kollektiv organisch verbunden sein. Dabei muß das Kollektiv die individuellen Besonderheiten des Täters, seine spezifischen Interessen, Neigungen und Eigenschaften berücksichtigen. Die Gerichte sind im Rahmen des § 339 Abs. 1 Ziff. 1 StPO verpflichtet, den Prozeß der Verwirklichung bestimmter Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einzuleiten und zu kontrollieren9. Dieser Prozeß ist von den gesellschaftlichen Kräften im Arbeits- und Lebensbereich des Verurteilten unmittelbar zu realisieren. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sind dafür verantwortlich, daß Straftaten vorgebeugt wird und Gesetzesverletzer zu ehrlichem und verantwortungsbewußtem Verhalten erzogen werden. Dazu gehört auch die erzieherische Einwirkung des Kollektivs auf einen zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug Verurteilten (Art. 3, § 32 StGB). Das Gericht muß dazu beitragen, daß die gesellschaft- 9 Vgl. Gemeinsame Anweisung des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Stralsachen vom 25. Juni 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1968, Heft 8, S. 29 ff.); Peiler / Severin, „Die neuen Aufgaben der Gerichte bei der Verwirk-lichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1968 S. 46J ff. 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 525 (NJ DDR 1968, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 525 (NJ DDR 1968, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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