Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 523 (NJ DDR 1968, S. 523); die Beratung im Kollektiv ist kein zulässiges Beweismittel und hat daher zu unterbleiben. In der Regel wird es notwendig sein, daß sich das Gericht an das Kollektiv wendet, dessen Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, um zu sichern, daß der Vertreter unter dem Einfluß des Kollektivs der Ladung Folge leistet. In den Strafakten finden sich noch häufig Beurteilungen der gegenwärtigen und z. T. auch früherer Arbeitsstellen des Angeklagten. Solche Beurteilungen dürfen nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden. Selbstverständlich können dem Angeklagten aus solchen Beurteilungen Vorhalte gemacht werden. Ergeben sich daraus wesentliche Fakten, deren Aufklärung für die Wahrheitserforschung notwendig ist, so sind entsprechende Zeugen zu laden. Falls das Gericht der vom Vertreter des Kollektivs in der Hauptverhandlung vorgetragenen Auffassung nicht beipflichtet, muß es sich im Urteil damit auseinandersetzen. Zur Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger Das Auftreten gesellschaftlicher Ankläger und gesellschaftlicher Verteidiger in der Hauptverhandlung hat wie Untersuchungen der Bezirksgerichte und des Obersten Gerichts zeigen wesentlich zur effektiveren Gestaltung der Rechtsprechung geführt. Die Qualität der Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger hat sich erhöht. Sie nehmen aber in noch zu geringem Umfang die Möglichkeit wahr, Anträge speziell Beweisanträge zu stellen (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 StPO). Sowohl bei der Anleitung in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung als auch in der Beweisaufnahme werden sie noch nicht in genügendem Maße auf dieses Recht hingewiesen. In der Praxis haben Sich die Grundsätze über die Verfahrensweise bei der Entscheidung über die Zulassung gesellschaftlicher Ankläger und gesellschaftlicher Verteidiger wie sie bereits in der Richtlinie Nr. 22 des Obersten Gerichts entwickelt worden waren weitgehend durchgesetzt. Bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags entscheiden die Gerichte bereits im Eröffnungsverfahren über die Zulassung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers. Bei diesen gemeinsam mit den Schöffen zu treffenden Entscheidungen wird verantwortungsbewußt geprüft, ob ein Auftrag eines dazu berechtigten Kollektivs oder Organs vorliegt. In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten wird mit den betreffenden Kollektiven oder Organen Verbindung aufgenommen (§ 197 Abs. 1 StPO). Zuweilen werden allerdings die bei der Entscheidung über die Zulassung auftretenden Probleme nicht rechtzeitig geklärt. Das führt in der Hauptverhandlung oft zu Schwierigkeiten, besonders hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich ein konkreter Auftrag eines Kollektivs oder gesellschaftlichen Organs vorliegt. Ist die Entscheidung über die Zulassung in solchen Fällen nicht gleichzeitig mit der Eröffnung möglich, so sollte die Klärung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der noch eine qualifizierte Vorbereitung der gesellschaftlichen Kräfte zuläßt. Der Grundsatz, daß spätestens bis zum Beginn der Hauptverhandlung über die Zulassung entschieden werden kann, wird davon nicht berührt. Die Berechtigung bestimmter Kollektive und Organe zur Beauftragung von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern wird z. T. noch zu eng aufgefaßt und damit das Recht der Werktätigen bei der Wahrnehmung dieser Teilnahmeformen unzulässig eingeengt. So räumte z. B. das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt in einem Verfahren einer Berufsvereinigung von selbständigen Gewerbetreibenden und Handwerkern kein Recht ein, in der kollektiven Beratung einen gesellschaftlichen Ankläger zu benennen. Das Kreisgericht Werdau lehnte in einem Verfahren gestützt auf die Meinung des Bezirksgerichts die Zulassung eines vom Leitungskollektiv eines volkseigenen Betriebes beauftragten gesellschaftlichen Anklägers ab. Auf den Hinweis des Kreisgerichts, daß dieses Kollektiv zur Antragstellung nicht berechtigt sei, faßte dann die Betriebsgewerkschaftsleitung den Beschluß, den vom Leitungskollektiv benannten Kollegen als gesellschaftlichen Ankläger zu entsenden. Hier wurden vom Gericht formale Anforderungen gestellt, denn in den genannten Fällen fühlten sich die leitenden Organe der durch die Straftaten betroffenen Bereiche zur Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers richtigerweise berechtigt und auch verpflichtet. Gesellschaftlicher Ankläger oder gesellschaftlicher Verteidiger sind in der Hauptverhandlung vorzustellen (§ 221 Abs. 2 StPO). Sie haben das Recht auf ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Erscheint der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger zur Hauptverhandlung nicht, so muß das Gericht prüfen, ob es unter Berücksichtigung der Bedeutung der Strafsache, cjer Forderung nach Konzentration des Strafverfahrens und seiner gesellschaftlichen Wirksamkeit notwendig ist, einen neuen Termin anzuberaumen (§ 217 Abs. 3 StPO). Grundvoraussetzung für den Verzicht auf die Teilnahme aus solchen Erwägungen ist jedoch die ordnungsgemäße Ladung. Wenn diese versäumt wurde und die Mitwirkung des bereits zugelassenen gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers anderweit nicht sichergestellt werden kann, ist die Durchführung der Hauptverhandlung unter „Verzicht auf die Teilnahme“ nicht zulässig. Richtigerweise hat deshalb der Rechtsmittelsenat des Bezirksgerichts Gera auf Protest des Staatsanwalts das Urteil des Kreisgerichts Jena-Stadt mit folgender Begründung aufgehoben: „Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers setzt zwingend voraus, daß er ordnungsgemäß geladen, auf seine Rechte und Pflichten bei der Mitwirkung hingewiesen und unterstützt wird. Die dem Gericht eingeräumte Möglichkeit, auf Teilnahme des gesellschaftlichen Anklägers zu verzichten, kann das Kreisgericht erst dann in Erwägung ziehen, wenn alle übrigen gesetzlichen Bestimmungen beachtet worden sind und der gesellschaftliche Ankläger trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erscheint.“ Der gesellschaftliche Ankläger kann von seinem Auftrag zurücktreten, wenn sich aus der Beweisaufnahme neue, entlastende, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausschließende oder erheblich mindernde Umstände ergeben (§ 55 Abs. 1 StPO). Es ist aber nicht möglich, daß der gesellschaftliche Ankläger auf Grund solcher Feststellungen für den weiteren Verlauf des Verfahrens als gesellschaftlicher Verteidiger auftritt. Der gesellschaftliche Verteidiger kann dagegen von seinem Auftrag zurücktreten, wenn neue belastende, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wesentlich erhöhende oder diese begründende Umstände festgestellt wurden (§ 56 Abs. 1 StPO). Nur unter solchen Bedingungen sind diese gesellschaftlichen Kräfte nicht an den Auftrag ihres Kollektivs gebunden. Die zahlenmäßige Entwicklung der Mitwirkung von gesellschaftlichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern ist in den einzelnen Bezirken und Kreisen noch recht unterschiedlich. So wirkten im I. Quartal 1968 im DDR-Durchschnitt gesellschaftliche Ankläger in 16,6 % und gesellschaftliche Verteidiger in 5,3 % der von den Gerichten durchgeführten Strafverfahren mit. Bei den gesellschaftlichen Anklägern liegt die Mitwir- 523;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 523 (NJ DDR 1968, S. 523) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 523 (NJ DDR 1968, S. 523)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X