Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 518 (NJ DDR 1968, S. 518); Aus diesen Überlegungen gilt es eine wichtige Schlußfolgerung zu ziehen: Für beide Rechtsgebiete kommt es darauf an, möglichst einheitliche rechtliche Prinzipien und Regelungen dort zu entwickeln und zu verwenden, wo der Regelungsgegenstand seiner materiellen Natur nach einheitlichen Charakters ist. Insgesamt müssen die Regelungen des Wirtschafts- und des Zivilrechts als ein folgerichtig verzahntes System von rechtlichen Regelungskomplexen ausgearbeitet und in Kraft gesetzt werden. Wissenschaftlichen Vorlauf für künftige Gesetzgebung sichern Die dargestellten Aufgaben für die Entwicklung der wirtschaftsrechtlichen Gesetzgebung sind überwiegend darauf gerichtet, in der Volkswirtschaft bestehende praktische Forderungen zu erfüllen. Gleichzeitig ist jedoch der notwendige wissenschaftliche Vorlauf für künftige Gesetzgebungsaufgaben zu sichern11’. Die zentrale zukünftige Aufgabe für die wirtschaftsrechtliche Gesetzgebung wird bereits heute sichtbar. Sie besteht darin, wirtschaftsrechtliche Regelungen zu schaffen, welche den Erfordernissen gerecht werden, die durch die Anwendung des ökonomischen Systems als Ganzes, beginnend mit der Periode des zweiten Perspektivplanes 1971 1975, gegeben sein werden. Vgl. hierzu Supranowitz, „Zu aktuellen Aufgaben der wirtschaftsrechtlichen Gesetzgebung im ökonomischen System des Sozialismus". Staat und Recht 1968. Heft 9. S. 1299 ff. Die Schaffung einer rechtlichen Regelung, die dem ökonomischen System als Ganzes adäquat ist, erfordert ein einheitlich konzipiertes wirtschaftsrechtliches Gesetzgebungswerk. Bereits heute läßt sich erkennen, daß dieses Ziel durch eine partielle Angleichung des geltenden Rechts nicht mit dem erforderlichen Grad an Wirksamkeit erreicht werden kann. Von den Wirkungsbedingungen des ökonomischen Systems als Ganzes ausgehend, muß ein Wirtschaftsrecht ausgearbeitet werden, das in allen seinen Prinzipien und Regelungen dem dann erreichten Entwicklungsstand des ökonomischen Systems des Sozialismus entspricht. Diese Aufgabe umfaßt die Entwicklung neuer und wirksamerer Rechtsprinzipien ebenso wie die vervollkommnete methodologische Gestaltung des Wirtschaftsrechts. Sie muß durch eine umfassende Neukodiflzierung die historisch während der schrittweisen Entwicklung und Durchsetzung des ökonomischen Systems des Sozialismus eingetretenen Unterschiede im Grad der Angleichung des Rechts an den jeweiligen Entwicklungsstand des ökonomischen Systems überwinden und ein durchgängig auf den Grundsätzen des ökonomischen Systems als Ganzes beruhendes Wirtschaftsrecht schaffen. Sie schließt darüber hinaus als eine weitere wichtige Aufgabe auch die Verpflichtung ein, die heute noch auf wichtigen Gebieten der Volkswirtschaft geltenden rechtlichen Bestimmungen aus der Zeit der kapitalistischen Gesellschaft insbesondere das BGB, das HGB, das GmbH-Gesetz und das Genossenschaftsgesetz aufzuheben und durch systemgerechte Regelungen zu ersetzen. ALFRED WOLFF, Abteilungsleiter, und KONSTANTIN UNGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Dr. GUSTAV JAHN, Direktor des Bezirksgerichts Halle HORST SCHRÖDER, Direktor des Kreisgerichts Bernau GUNTER TOMOWIAK, Student an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Hochschulreform und Ausbildung von Juristen für die Rechtspflege Die entwickelte sozialistische Gesellschaft benötigt fachlich hochqualifizierte und zugleich politisch gebildete sozialistische Persönlichkeiten, die in der Lage sind, den komplizierten Prozeß der gesellschaftlichen Entwicklung auf den Gebieten von Politik, Ökonomie und Kultur mitzubestimmen und zu leiten. Partei- und Staatsführung widmen der Ausbildung und Erziehung dieser Kader große Aufmerksamkeit. Die Prinzipien zur weiteren Entwicklung der Lehre und Forschung an den Hochschulen der DDR sind das grundlegende, von der Regierung der DDR bestätigte Programm der Hochschulreform, nach dem die großen Aufgaben der Universitäten und Hochschulen bei der Ausbildung und Erziehung verwirklicht werden. Auch die Ausbildung der Juristen, insbesondere derjenigen, die später als Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare tätig werden sollen, erfordert eine grundlegende Umgestaltung des Studiums, des Inhalts und der Methoden der Ausbildung. Zur effektiven Ausbildung von Juristen für die Rechtspflege war es notwendig, die Ausbildung an einer Universität zu konzentrieren. Dem dient die Gründung der Sektion Rechtswissenschaft und Kriminalistik an der Humboldt-Universität zu Berlin, die künftig als einzige Ausbildungsstätte in der DDR Juristen für die Rechtspflege ausbilden wird. Die gegenwärtig an der Juristenfakultät der Karl-Marx-Universität Leipzig immatrikulierten Studenten werden jedoch längstens bis zum Jahre 1972 dort weiterstudieren und dann für die Rechtspflegeorgane zur Verfügung stehen. Im Zuge dieser Profilierung wurde die Studienzeit für Juristen von fünf auf vier Jahre (8 Semester) verkürzt. Das erfordert allein von der Zeit her betrachtet eine Konzentration des rechtswissenschaftlichen Lehrstoffs und eine Rationalisierung der Stoffvermittlung durch Einführung neuer Lehrmethoden und Lehrmittel. Probleme ergeben sich daraus, daß ungeachtet der Konzentration des Lehrstoffs neue Wissensgebiete, wie z. B. Pädagogik, Psychologie und Probleme der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft, in das Lehrprogramm aufgenommen werden müssen. Deshalb muß der Einführung neuer Lehrmethoden und der Verwendung moderner Lehrmittel ungeteilte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Mit den folgenden Darlegungen werden die wesentlichsten Gedanken der bisherigen Diskussion über die künftige rechtswissenschaftliche Ausbildung aus der Sicht der Praxis und der Studenten zusammengefaßt. Die Gliederung des juristischen Direktstudiums Entsprechend den Prinzipien zur weiteren Entwicklung der Lehre und Forschung an den Hochschulen der DDR wird das juristische Direktstudium in Grundstudium (3 Semester), Fachstudium (4 Semester) und Spezialstudium (1 Semester) bzw. Forschungsstudium gegliedert. Das Ministerium der Justiz hat in Zusammenarbeit mit den anderen zentralen Rechtspflegeorganen die Berufsbilder für Richter und Staatsanwälte erarbeitet, in denen die Anforderungen der Praxis konkret festgelegt wurden. Nach diesen Berufsbildern und nach dem Ergebnis der Diskussionen über die juristische Ausbildung ist von folgendem auszugehen : Im Grundstudium werden umfassende Kenntnisse auf 518;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 518 (NJ DDR 1968, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 518 (NJ DDR 1968, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Beschwerde sachlich gerechtfertigt ist. Trifft dies zu, so ist der Beschwerde unverzüglich abzuhelfen, indem der Beschwerdegrund beseitigt und die Gesetzlichkeit wieder hergestellt wird. In diesen Fällen ist äußerst gewissenhaft zu prüfen, wie weiter zu verfahren ist, denn nicht selten versuchen Beschuldigte, sich mit bestimmten Aussagen interessant zu machen.

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