Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 510 (NJ DDR 1968, S. 510); söhnung der Parteien gemäß § 15 FVerfO auf die Dauer von fünf Monaten ausgesetzt. Auf Antrag der Verklagten wurde neuer Termin auf den 21. Oktober 1966 anberaumt. Am 20. November 1966 erhob der Kläger Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes Maik und beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Vaterschaft. Diesem Antrag gab das Kreisgericht gemäß § 148 ZPO statt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei gerechtfertigt, denn von der Entscheidung über das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren werde es abhängen, ob im Ehescheidungsverfahren über das Erziehungsrecht für das Kind Maik und über den Unterhalt für dieses Kind zu entscheiden sei. Auch bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts für die Verklagte und das Kind Olaf werde es von Bedeutung sein, ob der Kläger auch gegenüber dem Kind Maik unterhaltsverpflichtet sei. Durch die Aussetzung könnten Abänderungsklagen vermieden werden. Auch für die Ehescheidung selbst könne es von Bedeutung sein, ob der Kläger der Vater des Kindes Maik sei. Die gegen diesen Beschluß von der Verklagten eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hatte zunächst das Verfahren gemäß § 15 FVerfO auf die Dauer von fünf Monaten ausgesetzt. Wenn die Verklagte in ihrer Beschwerdeschrift ausgeführt hat, daß die erneute Aussetzung des Verfahrens nicht erfolgen durfte, weil hierfür die gesetzliche Grundlage fehle, so ist festzustellen, daß die Aussetzung einmal zum Zwecke der Aussöhnung der Parteien erfolgte und zum anderen, weil erst das Verfahren auf Anfechtung der Ehelichkeit durchgeführt werden soll. Es liegen also zwei völlig verschiedene Gründe vor. Auch der Senat ist im vorliegenden Fall der Überzeugung, daß es aus den vom Kreisgericht angeführten Gründen dem Ehescheidungsverfahren dienlicher ist, zunächst das Verfahren auf Anfechtung der Ehelichkeit durchzuführen und dann über das Ehescheidungsverfahren zu entscheiden. Die Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens hätte aber nicht gemäß § 148 ZPO, sondern nach § 153 ZPO erfolgen müssen. § 153 ZPO ist auch heute noch geltendes Recht und steht den Bestimmungen der FVerfO nicht entgegen. Da auch die Verklagte durch die erneute Aussetzung des Verfahrens nicht beschwert ist der Unterhalt für die beiden Kinder und für sie wurde durch Vergleich bzw. durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung geregelt und die vom Kreisgericht getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Anmerkung : I Die vorstehende Entscheidung erscheint mir bedenklich: Eine Aussetzung des Eherechtsstreits unter Berufung auf §153 ZPO widerspricht m. E. den Bestimmungen der §§ 1, 15 und 19 FVerfO, wonach die Bestimmungen der ZPO nur noch insoweit anwendbar sind, als sie nicht mit der FVerfO bzw. den Prinzipien des FGB in Widerspruch stehen ganz abgesehen davon, daß § 153 ZPO auf die entsprechende Anwendung des §152 ZPO verweist, der bereits durch § 27 Abs. 2 EheVerfO von 1956 aufgehoben wurde. Für das Verfahren in Ehesachen muß davon ausgegangen werden, daß grundsätzlich im Laufe eines Verfahrens nur einmal eine Aussetzung erfolgen darf (§15 FVerfO) und daß eine Aussetzung, die nicht der Aussöhnung der Parteien dient, nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 19 FVerfO möglich ist. Eine Verfahrensaussetzung zum Zwecke der Feststellung, ob ein während der Ehe geborenes Kind ehelich ist, ist auch unter Berücksichtigung des in § 63 Abs. 3 FGB enthaltenen Grundsatzes bedenklich. Praktisch bedeutet die Aussetzung des Eheverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage doch, daß das Gericht bezweifelt, ob der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist. Natürlich ist es richtig, daß u. U. die Entscheidung in der Ehesache bezüglich des Erziehungsrechts und der Unterhaltsansprüche später korrigiert werden muß, wenn die Anfechtungsklage Erfolg hat. Andererseits ist aber zu bedenken, daß die Entscheidung über das Weiterb estehen einer Ehe erheblich verzögert würde, wenn in allen derartigen Fällen die Rechtskraft einer Anfechtungsklage, die ggf. durch zwei Instanzen geführt wird, abgewartet werden müßte. Das würde den Grundsätzen über die Konzentration des Eheverfahrens widersprechen. Rechtsanwalt Karl-Heinz Ramlow, Stralsund, Mitglied des Rechtsanwaltskollegiums im Bezirk Rostock II Der in der vorstehenden Anmerkung vertretenen Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Bestimmungen der ZPO über die Aussetzung des Verfahrens (§§ 148 ff. ZPO) in Familiensachen weiterhin anzuwenden sind. Insoweit ist davon auszugehen, daß die FVerfO nicht das gesamte Verfahren in Familiensachen umfassend regelt. Sie enthält lediglich die Bestimmungen, die die Besonderheiten des Familienverfahrens betreffen (vgl. Krüger, NJ 1966 S. 132). Demzufolge verweist §1 FVerfO allgemein für das Verfahren in Familiensachen auf die Bestimmungen der ZPO. Diese ivird nur dann nicht angewendet, wenn in der FVerfO anderweitige Regelungen getroffen worden sind, die Prinzipien des FGB durch die Anwendung der ZPO verletzt würden. Für die Aussetzung des Verfahrens ist deshalb zunächst davon auszugehen, daß die Bestimmungen der ZPO auch im Familienverfahren anzuwenden sind, soweit das nicht durch § 1 FVerfO ausgeschlossen wird. In der FVerfO sind für das Eheverfahren zwei Fälle der Aussetzung geregelt, nämlich zum Zwecke der Aussöhnung der Ehegatten (§ 15), wegen der Entscheidungen über Unterhalt und Er-ziehungsrecht (§ 19 Abs. 1, 2 und 4). Beide Möglichkeiten ergeben sich aus der Spezifik des Eheverfahrens und bedurften deshalb einer besonderen Ausgestaltung in der FVerfO. Aus ihnen kann deshalb entgegen der in der Anmerkung vertretenen Ansicht noch nicht abgeleitet werden, daß damit alle weiteren in der ZPO erfaßten Aussetzungsfälle, die auf anderen sachlichen Voraussetzungen beruhen, ausgeschlossen sind. Die Nichtanwendung der ZPO wäre demzufolge allein damit zu begründen, daß die diesbezüglichen Bestimmungen nicht mit den Prinzipien des Familienrechts vereinbar seien (vgl. Mühlmann, NJ 1967 S. 410). Hierfür sind im Hinblick auf §153 ZPO, auf dem der Beschluß des Bezirksgerichts Rostock beruht, keine Gründe ersichtlich, solche werden auch nicht in der Anmerkung dargelegt. Allein die Möglichkeit, daß nach § 15 FVerfO das Verfahren mit dem Ziel der Aussöhnung nur einmal ausgesetzt werden darf, schließt weitere Aussetzungen aus anderen Gründen und auf Grund anderer Voraussetzungen nicht aus. 510;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 510 (NJ DDR 1968, S. 510) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 510 (NJ DDR 1968, S. 510)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den territorialen Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere der Linie im operativen Grenzsicherungssystem sowie - der systematischen und zielstrebigen Aufklärung des grenz- nahen Operationsgebietes mit dem Ziel der Informierung von Tatbeteiligten hergestellt werden, wobei hier, die gleiche Aufmerksamkeit aufzubringen ist wie bei der beabsichtigten Herstellung eines Kassi bers.

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