Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 50 (NJ DDR 1968, S. 50); nicht in 'Anwesenheit der Beteiligten beraten und gefaßt hat. Da nach Ziff. 23 Abs. 1 SchK-Richtlinie die Schiedskommission in der Regel öffentlich berät, kann wegen einer nichtöffentlichen Beschluß-Beratung die Vollstreckbarerklärung des Schiedskommissions-Beschlusses nicht versagt werden. Nach Abschn. II Ziff. 8 der OG-Richtlinie Nr. 19 kann das Gericht auf Grund der Beratung an Hand übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten oder von Auskünften von Konfliktkommissions-Mitgliedern sowie geeigneter Beweismittel feststellen, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung vorliegen, und den Konfliktkommissions-Beschluß daraufhin für vollstreckbar erklären. Das treffe auch für den Fall zu, daß der Konfliktkommissions-Beschluß zwar eine Zahlungsverpflichtung ausspricht, aber die Höhe des zu zahlenden Betrags nicht nennt. In diesem Fall könne das Gericht in einer Beratung die Höhe des zu zahlenden Betrags feststellen und den Konfliktkommissions-Beschluß insoweit durch die Angabe des zu zahlenden Betrags in seinem Beschluß über die Vollstreckbarerklärung ergänzen5. Maßgeblich ist, daß der im Beschluß bzw. in der vor der Schiedskommission erzielten Einigung nicht genannte Betrag vom Kreisgericht ohne erhebliche Ermittlungen eindeutig bestimmbar ist. Das ist z. B. bei der Leistung von Schadenersatz wegen Beschädigung eines Gegenstands durch Vorlage der Handwerkerrechnung über die Instandsetzung der Fall, wenn aus der Rechnung nicht nur der Betrag, sondern auch die Art der Reparatur hervorgeht und sich daraus ergibt, daß es sich um den dem Beschluß bzw. der Einigung zugrunde liegenden Schaden handelt. Wenn sich die Höhe des zu zahlenden Betrags nicht auf Grund von übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ergibt, sondern an Hand von Auskünften durch Schiedskommissions-Mitglieder oder durch andere geeignete Beweismittel ermittelt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. In jedem Fall ist dann über die Vollstreckbarerklärung mündlich zu verhandeln. Hierfür ist auch der Unterschied zwischen der Entscheidung der Konfliktkommission in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und der Einigung der Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor der Schiedskommission zu beachten. Eine betragsmäßige Ergänzung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses bzw. der vor der Schiedskommission erzielten Einigung ohne Zustimmung des Antragsgegners kommt dann nicht in Betracht, wenn die Festlegungen allgemein nur dahin gingen, daß z. B. der aus dem Unfall entstandene Schaden zu ersetzen ist, und zur Ermittlung der Höhe des Schadens bestimmte Berechnungen, für die der Schiedskommissions-Beschluß keine Anhaltspunkte bietet, oder Schätzungen erforderlich wären. Aus alledem ist die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die Schiedskommissionen in ihren Beschlüssen bzw. in den zu protokollierenden Einigungen mehr als bisher auf eindeutige Festlegungen Wert legen sollten. Das betrifft vor allem die Angabe des Betrags einer zu leistenden Geldzahlung, die Angabe der Zahlungstermine bei der Einräumung von Zahlungsfristen und die genaue Bezeichnung einer Sache bei der Verpflichtung zur Herausgabe. Dadurch werden Schwierigkeiten bei 5 Im nicht veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 8. November 1963 Za 26/63 ist das für einen Fall ausgesprochen worden, in dem der Konfliktkommissions-Beschluß dahin lautete, daß dem Antragsteller nach bestimmten, im Beschluß bezeichneten gesetzlichen Vorschriften eine Treueprämie zusteht und eine Zahlung nach zweijähriger Tätigkeit ab 1. November 1959 zu erfolgen hat. Der zu zahlende Betrag war im Beschluß nicht genannt. Dieser enthielt jedoch in allgemeiner Form alle Angaben, die zur Errechnung des Betrags der von der Antragsgegnerin zu zahlenden Treueprämie erforderlich waren. der Vollstreckbarerklärung und damit auch bei der Vollstreckung vermieden, und es wird Unklarheiten der Beteiligten vorgebeugt, die einer freiwilligen Erfüllung der Verpflichtungen entgegenstehen können. Die Prüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren bezieht sich wie sich aus Ziff. 33 SchK-Richtlinie ergibt in erster Linie und umfassend darauf, ob der Beschluß den Vorschriften der SchK-Richtlinie entsprechend zustande gekommen ist und ob die Vollstreckung unter Berücksichtigung des Inhalts der übernommenen oder von der Schiedskommission auferlegten Verpflichtung zulässig ist. Bei dieser Prüfung sind auch die Ziff. 42, 56 SchK-Richtlinie zu beachten, nach denen vor der Schiedskommission erzielte und bestätigte Einigungen nur dann für vollstreckbar erklärt werden können, wenn die Verpflichtung eine Geldforderung, eine Schadenersatzleistung, die Herausgabe von Sachen, die Vornahme von Reparaturen, die Festlegung über die Wie-dergutmachung angerichteten Schadens oder die Erstattung von Auslagen zum Gegenstand hat. Durch die entsprechende Anwendung der OG-Richtlinie Nr. 19 (Abschn. II Ziff. 10 und 11) ist auch für die Vollstreckbarerklärung von Schiedskommissions-Beschlüssen und Einigungen klargestellt, daß sich die materiellrechtliche Prüfung nur darauf zu erstrecken hat, ob wesentliche Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit verletzt sind, und daß sie dort ihre Grenze findet, wo das Gericht erst in eine vollständige Prüfung der tatsächlichen und materiellrechtlichen Grundlagen des Beschlusses eintreten müßte, um derartige Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit festzustellen“. Bei einer Einigung kann sich ihrem Wesen entsprechend eine materiellrechtliche Prüfung ohnehin nur darauf erstrecken, ob sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkung der Versagung der Vollstreckbarerklärung stellt der Plenarbeschluß vom 20. Dezember 1967 (Abschn. V Ziff. 2) klar, daß die Versagung nicht zum Verlust des Anspruchs des Berechtigten führt. Sie bedeutet vielmehr, daß die Sache durch die Schiedskommission nicht gelöst worden ist und der Berechtigte seinen Anspruch nunmehr beim Kreisgericht geltend machen kann. Dagegen ist nach Abschn. III Ziff. 4 OG-Richtlinie Nr. 19 für diesen Fall ein Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission, unbeschadet seiner Rechtskraft, vorgesehen. Diese Regelung konnte für die Schiedskommissionen schon deshalb nicht übernommen werden, weil es gegen die Bestätigung von Einigungen gegenwärtig keinen Einspruch gibt. Das gleiche gilt, wenn die Einigung nach Ziff. 42 SchK-Richtlinie nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, z. B. wenn sich der Bürger verpflichtet hat, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, und dieser Verpflichtung nicht nachkommt6 7. Die SchK-Richtlinie enthält keine Bestimmung über ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung der Zivilkammer des Kreisgerichts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Abschn. V Ziff. 3 des Plenarbeschlusses legt fest, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Damit ist klargestellt, daß ein Beschwerderecht auch nicht aus den Bestimmungen der ZPO hergeleitet werden kann. Die andere Regelung in der OG-Richt- 6 So auch Huribeck / Mörtl, NJ 1966 S. 484. Die gegenteilige Auffassung von M. Benjamin / Creuzburg (Die Übergabe von Strafsachen an die Konflikt- und Schiedskommissionen, Berlin 1966, S. 172 fl.) ist aus den von Huribeck / Mörtl angeführten Gründen abzulehnen. Entgegen der Auffassung von Hurl-beck / Mörtl erscheint es mir allerdings nicht richtig, bei einer Neufassung der SchK-Richtlinie die Möglichkeit einer umfassenden materiellrechtlichen Überprüfung der Beschlüsse der Schiedskommissionen im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu schaffen. 7 Vgl. Huribeck / Mörtl, NJ 1966 S. 485. 50;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 50 (NJ DDR 1968, S. 50) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 50 (NJ DDR 1968, S. 50)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung. Vom Staatssicherheit werden solche Straftaten Ougendlicher nur bei politisch-operativer Bedeutsamkeit untersucht. Der weitaus größere Teil. Im Rahmen der Forschung wurdena. zehn entsprechende Aktionen aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel.

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