Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 499 (NJ DDR 1968, S. 499); Unfällen durchzuführen. Dieses Recht folgt auch aus dem Recht der Leiter der Arbeitsschutzinspektionen, Ordnungsstrafverfahren durchzuführen2, denn dazu sind exakte Untersuchungen erforderlich. Des weiteren sind die Arbeitsschutzinspektoren Fachingenieure oder Spezialisten auf einem bestimmten Gebiet, die zusätzlich noch eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes haben. Sie wären somit auch fachlich durchaus in der Lage, Untersuchungen gemäß § 90 StPO durchzuführen. Trotzdem sind aber wegen der Stellung der Arbeitsschutzinspektionen im System der Arbeitsschutzkontrollorgane die Voraussetzungen für eine Übertragung solcher Untersuchungen nicht gegeben. Die Arbeitsschutzinspektionen sind gewerkschaftliche Kontrollorgane auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Nach § 5 Abs. 5 GBA erfüllen sie bisher vom sozialistischen Staat ausgeübte Funktionen als gesellschaftliche Aufgaben. Die Inspektionen sind daher keine staatlichen Organe und diesen auch nicht gleichzustellen. Durch ihr Recht, Auflagen zu erteilen und Ordnungsstrafverfahren durchführen zu können, wird ihre Tätigkeit keineswegs zur staatlichen Aufgabe. Der sozialistische Staat hat der Arbeitsschutzinspektion nur besondere Rechte zur eigenverantwortlichen Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen im Gesundheitsund Arbeitsschutz eingeräumt. Gesetzliche Pflichten sind aber nicht festgelegt. Die Pflichten ergeben sich 2 Vgl. hierzu die Neufassung des § 32 Abs. 3 ASchVO und des § 28 Abs. 3 der DVO zum LPG-Gesetz nach der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363), Anlage 1, Ziff. 40 und 61. nur aus Beschlüssen, Richtlinien usw. des FDGB-Bun-desvorstandes oder anderer gewerkschaftlicher Organe. Auf Grund der Stellung des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens obliegt ihm gemäß § 89 StPO die Aufsicht über alle Ermittlungen der Untersuchungsorgane, und er ist diesen gegenüber weisungsbefugt. So ist er z. B. berechtigt, bestimmte Ermittlungen anzuordnen, er kann bestimmen, was zu ermitteln ist dafür bestimmte Fristen festlegen usw. Diese Rech*;- hat er auch gegenüber den Organen, denen er gemäß § 90 StPO die Durchführung von Ermittlungen übertragen hat. Auch daraus ergibt sich, daß die Übertragung solcher Untersuchungen auf die Arbeitsschutzinspektionen als gewerkschaftliche Kontrollorgane nicht möglich ist. Eine andere Auffassung widerspräche Art. 44 Abs. 2 der Verfassung. Somit ergibt sich, daß der Staatsanwalt nach § 90 StPO den Arbeitsschutzinspektionen nicht die Durchführung von Untersuchungen bei Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes übertragen kann. Das heißt aber nicht, daß die Arbeitsschutzinspektoren bei der Untersuchung derartiger Straftaten nicht mit einbezogen werden können. Die bisher geübte Praxis, sie als Experten zur fachlichen Beratung und Unterstützung des Staatsanwalts und des Untersuchungsorgans heranzuziehen, muß auch weiter beibehalten werden. Insofern wirken sie als gesellschaftliche Organe an der Untersuchung und Aufklärung von Arbeitsschutzstraftaten mit (§ 102 Abs. StPO). Die Ermittlungen müssen aber vom Untersuchungsorgan oder vom Staatsanwalt eigenverantwortlich geführt werden. d&apiekta Internationales Juristenseminar zur Ostseewoche 1968 Auf Einladung der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands nahmen anläßlich der Ostseewoche 1968 mehr als 35 Juristen aus den Ostseeländern sowie aus Norwegen und Island an einem Fachseminar teil. Dieses Juristenseminar, das bereits zum fünftenmal stattfand, ist zu einer guten Tradition geworden. Es bietet den Juristen aus den skandinavischen Ländern Gelegenheit, sich über die gesellschaftliche Entwicklung der DDR, über ihre Rechtsordnung und ihre Rechtspflege zu informieren und aktuelle Probleme des Rechts mit Juristen aus der Sowjetunion, der Volksrepublik Polen und der DDR zu diskutieren. Gegenstand der Beratungen waren in diesem Jahr verständlicherweise die mit unserem neuen, sozialistischen Strafrecht zusammenhängenden Fragen sowie das Recht auf Mitbestimmung der Werktätigen der DDR im volkseigenen Betrieb unter besonderer Berücksichtigung der neuen, sozialistischen Verfassung. Die ausländischen Juristen hatten auch Gelegenheit, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen und einen volkseigenen Betrieb zu besuchen, um sich insbesondere über die Mitwirkung der Werktätigen bei der Durchsetzung des Rechts zu informieren. Alle eingeladenen Gäste, unter denen sich namhafte Rechtswissenschaftler, Richter, Rechtsanwälte und Vertreter juristischer Organisationen befanden, wirkten aktiv an dem Fachseminar mit. Die Atmosphäre, in der sich die Fach- und Streitgespräche vollzogen, war auch davon bestimmt, daß nicht schlechthin Vertreter verschiedener Länder, sondern Vertreter unterschiedlicher weltanschaulicher und politischer Auffassungen beteiligt waren. Das gemeinsame Anliegen aller Teilnehmer bestand jedoch darin, über solche Grundfragen der heutigen Gesellschaft wie die Rechtspflicht der Frie- denssicherung, die Anerkennung der DDR, die Überwindung der Kriminalität zu beraten. Das Seminar wurde mit einem Kolloquium zu aktuellen Fragen des Strafrechts eröffnet. In seinem Vortrag erläuterte der Minister der Justiz, Dr. Kurt Wünsche, Grundprobleme des neuen Strafrechts der DDR. Er betonte, daß Verfassung und Strafrecht gültige Maßstäbe für den Charakter eines Staates und seine Rechtskultur sowie für Art und Ausmaß der Verwirklichung der Menschenrechte setzen. Die jüngste Geschichte der beiden deutschen Staaten sei dafür ein treffendes Beispiel. Das neue Strafrecht der DDR entspreche der sozialistischen Gesellschaftsstruktur und enthalte die Voraussetzungen zur weiteren Zurück-drängung der Kriminalität. In dem anschließenden Gespräch wurden besonders folgende Komplexe erörtert: die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte bei der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte; die differenzierten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; die Beachtung des geltenden Völkerrechts in der Verfassung und im Strafrecht der DDR. Die Gespräche wurden in Fachgruppen fortgesetzt. Zum System der Kriminalitätsvorbeugung referierte einleitend Prof. Dr. Renneberg (Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften „Walter Ulbricht“). Die Aussprache darüber ergab, welche Grenzen dem Strafrecht in der bürgerlichen Gesellschaft gesetzt sind und welche Vorzüge dagegen in der sozia- 499;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen zu planen und vorzubereiten, die in Spannungsperioden und unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes die staatliche Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Konspiration der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges, das heißt, von der Aufnahme bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft der Überführung in den rafvollzug, zu gewährleisten.

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