Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 499 (NJ DDR 1968, S. 499); Unfällen durchzuführen. Dieses Recht folgt auch aus dem Recht der Leiter der Arbeitsschutzinspektionen, Ordnungsstrafverfahren durchzuführen2, denn dazu sind exakte Untersuchungen erforderlich. Des weiteren sind die Arbeitsschutzinspektoren Fachingenieure oder Spezialisten auf einem bestimmten Gebiet, die zusätzlich noch eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes haben. Sie wären somit auch fachlich durchaus in der Lage, Untersuchungen gemäß § 90 StPO durchzuführen. Trotzdem sind aber wegen der Stellung der Arbeitsschutzinspektionen im System der Arbeitsschutzkontrollorgane die Voraussetzungen für eine Übertragung solcher Untersuchungen nicht gegeben. Die Arbeitsschutzinspektionen sind gewerkschaftliche Kontrollorgane auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Nach § 5 Abs. 5 GBA erfüllen sie bisher vom sozialistischen Staat ausgeübte Funktionen als gesellschaftliche Aufgaben. Die Inspektionen sind daher keine staatlichen Organe und diesen auch nicht gleichzustellen. Durch ihr Recht, Auflagen zu erteilen und Ordnungsstrafverfahren durchführen zu können, wird ihre Tätigkeit keineswegs zur staatlichen Aufgabe. Der sozialistische Staat hat der Arbeitsschutzinspektion nur besondere Rechte zur eigenverantwortlichen Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen im Gesundheitsund Arbeitsschutz eingeräumt. Gesetzliche Pflichten sind aber nicht festgelegt. Die Pflichten ergeben sich 2 Vgl. hierzu die Neufassung des § 32 Abs. 3 ASchVO und des § 28 Abs. 3 der DVO zum LPG-Gesetz nach der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363), Anlage 1, Ziff. 40 und 61. nur aus Beschlüssen, Richtlinien usw. des FDGB-Bun-desvorstandes oder anderer gewerkschaftlicher Organe. Auf Grund der Stellung des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens obliegt ihm gemäß § 89 StPO die Aufsicht über alle Ermittlungen der Untersuchungsorgane, und er ist diesen gegenüber weisungsbefugt. So ist er z. B. berechtigt, bestimmte Ermittlungen anzuordnen, er kann bestimmen, was zu ermitteln ist dafür bestimmte Fristen festlegen usw. Diese Rech*;- hat er auch gegenüber den Organen, denen er gemäß § 90 StPO die Durchführung von Ermittlungen übertragen hat. Auch daraus ergibt sich, daß die Übertragung solcher Untersuchungen auf die Arbeitsschutzinspektionen als gewerkschaftliche Kontrollorgane nicht möglich ist. Eine andere Auffassung widerspräche Art. 44 Abs. 2 der Verfassung. Somit ergibt sich, daß der Staatsanwalt nach § 90 StPO den Arbeitsschutzinspektionen nicht die Durchführung von Untersuchungen bei Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes übertragen kann. Das heißt aber nicht, daß die Arbeitsschutzinspektoren bei der Untersuchung derartiger Straftaten nicht mit einbezogen werden können. Die bisher geübte Praxis, sie als Experten zur fachlichen Beratung und Unterstützung des Staatsanwalts und des Untersuchungsorgans heranzuziehen, muß auch weiter beibehalten werden. Insofern wirken sie als gesellschaftliche Organe an der Untersuchung und Aufklärung von Arbeitsschutzstraftaten mit (§ 102 Abs. StPO). Die Ermittlungen müssen aber vom Untersuchungsorgan oder vom Staatsanwalt eigenverantwortlich geführt werden. d&apiekta Internationales Juristenseminar zur Ostseewoche 1968 Auf Einladung der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands nahmen anläßlich der Ostseewoche 1968 mehr als 35 Juristen aus den Ostseeländern sowie aus Norwegen und Island an einem Fachseminar teil. Dieses Juristenseminar, das bereits zum fünftenmal stattfand, ist zu einer guten Tradition geworden. Es bietet den Juristen aus den skandinavischen Ländern Gelegenheit, sich über die gesellschaftliche Entwicklung der DDR, über ihre Rechtsordnung und ihre Rechtspflege zu informieren und aktuelle Probleme des Rechts mit Juristen aus der Sowjetunion, der Volksrepublik Polen und der DDR zu diskutieren. Gegenstand der Beratungen waren in diesem Jahr verständlicherweise die mit unserem neuen, sozialistischen Strafrecht zusammenhängenden Fragen sowie das Recht auf Mitbestimmung der Werktätigen der DDR im volkseigenen Betrieb unter besonderer Berücksichtigung der neuen, sozialistischen Verfassung. Die ausländischen Juristen hatten auch Gelegenheit, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen und einen volkseigenen Betrieb zu besuchen, um sich insbesondere über die Mitwirkung der Werktätigen bei der Durchsetzung des Rechts zu informieren. Alle eingeladenen Gäste, unter denen sich namhafte Rechtswissenschaftler, Richter, Rechtsanwälte und Vertreter juristischer Organisationen befanden, wirkten aktiv an dem Fachseminar mit. Die Atmosphäre, in der sich die Fach- und Streitgespräche vollzogen, war auch davon bestimmt, daß nicht schlechthin Vertreter verschiedener Länder, sondern Vertreter unterschiedlicher weltanschaulicher und politischer Auffassungen beteiligt waren. Das gemeinsame Anliegen aller Teilnehmer bestand jedoch darin, über solche Grundfragen der heutigen Gesellschaft wie die Rechtspflicht der Frie- denssicherung, die Anerkennung der DDR, die Überwindung der Kriminalität zu beraten. Das Seminar wurde mit einem Kolloquium zu aktuellen Fragen des Strafrechts eröffnet. In seinem Vortrag erläuterte der Minister der Justiz, Dr. Kurt Wünsche, Grundprobleme des neuen Strafrechts der DDR. Er betonte, daß Verfassung und Strafrecht gültige Maßstäbe für den Charakter eines Staates und seine Rechtskultur sowie für Art und Ausmaß der Verwirklichung der Menschenrechte setzen. Die jüngste Geschichte der beiden deutschen Staaten sei dafür ein treffendes Beispiel. Das neue Strafrecht der DDR entspreche der sozialistischen Gesellschaftsstruktur und enthalte die Voraussetzungen zur weiteren Zurück-drängung der Kriminalität. In dem anschließenden Gespräch wurden besonders folgende Komplexe erörtert: die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte bei der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte; die differenzierten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; die Beachtung des geltenden Völkerrechts in der Verfassung und im Strafrecht der DDR. Die Gespräche wurden in Fachgruppen fortgesetzt. Zum System der Kriminalitätsvorbeugung referierte einleitend Prof. Dr. Renneberg (Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften „Walter Ulbricht“). Die Aussprache darüber ergab, welche Grenzen dem Strafrecht in der bürgerlichen Gesellschaft gesetzt sind und welche Vorzüge dagegen in der sozia- 499;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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