Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 495 (NJ DDR 1968, S. 495); Zur Rücknahme des Strafantrags Im Gegensatz zum früheren Strafrecht ist bei allen Antragsdelikten die Rücknahme des Strafantrags möglich. Das kann formlos geschehen. Auch hier ist eine Vertretung zulässig. Die Rücknahme sollte möglichst gegenüber dem Strafverfolgungsorgan erklärt werden, das gerade mit der Sache befaßt ist. Da das Gesetz jedoch dafür keine Erfordernisse aufstellt, genügt es, wenn der Geschädigte die Rücknahme bei einem Strafverfolgungsorgan erklärt, das dann die Erklärung weiterzuleiten hat. Der Antrag kann bis zur Verkündung einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit feststellenden Entscheidung zurückgenommen werden (§ 2 Abs. 3 StGB) und nicht nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils, wie das im früheren Recht geregelt war. Die Rücknahme kann also bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen, weil erst diese die strafrechtliche Verantwortlichkeit feststellt. Sie ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, also auch in der Rechtsmittelverhandlung, in einer eventuellen zweiten erstinstanzlichen Verhandlung oder in der Verhandlung über den Einspruch gegen eine Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts (§§276 ff. StPO). Entscheidungen, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit feststellen, sind auch die Entscheidungen von Konflikt- oder Schiedskommissionen, die Entscheidung nach § 16 Abs. 3 StGB, wenn das Gericht an Stelle des Ausspruchs einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung ausspricht; die Entscheidung nach §24; Abs. 2 StGB, d. h. die Feststellung des Vorliegens einer Straftat und die Verurteilung zum Schadenersatz; das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 25 StGB. Zum Freispruch wurde gefragt, ob vor solch einer zu erwartenden Entscheidung und auch danach eine Rücknahme zulässig sei, insbesondere wenn der Staatsanwalt Protest eingelegt hat. Hinsichtlich der ersten Frage ist davon auszugehen, daß bis zur Rechtskraft der Entscheidung die Rücknahme des Strafantrags immer zulässig ist, also auch vor oder nach einem Freispruch. § 2 Abs. 3 StGB enthält eine terminliche Bestimmung; er stellt aber nicht auf den Inhalt der zu erwartenden oder ergangenen Entscheidung ab. Die Antragsrücknahme ist auch nach Einlegung von Protest oder Berufung wirksam und führt gleichfalls zur Beendigung des Verfahrens. Jedoch kann worauf noch näher eingegangen wird der Staatsanwalt Weiterverfolgung im öffentlichen Interesse erklären. Keineswegs ist aber in der Protesteinlegung bereits die Erklärung öffentlichen Interesses zu sehen. Der Antragsteller selbst hat kein eigenes Rechtsmittel, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Zusammenhang ist überhaupt darauf hinzuweisen, daß Verwechslungen mit den früheren Privatklageverfahren vermieden werden müssen, denn auch bei Antragsdelikten liegen alle Prozeßhandlungen von den mit dem Antrag zusammenhängenden abgesehen in der Hand des Staatsanwalts. Die Frage, ob das Gericht und insoweit natürlich auch der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan verpflichtet ist, den Geschädigten über die Rücknahmemöglichkeit zu belehren, und ob § 17 Abs. 2 StPO auch den Antragsberechtigten umfaßt, ist zu bejahen. § 17 StPO erfaßt auch die Rechte von Geschädigten nach § 2 StGB. Somit sind Geschädigte nicht nur auf die in § 17 Abs. 1 StPO beispielhaft aufgeführten Rechte, sondern auch auf die ihnen nach § 2 Abs. 3 StGB zustehende Möglichkeit hinzuweisen, daß sie den Strafverfolgungsantrag bis zu dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt zurücknehmen können. Fehlt ein notwendiger Strafantrag oder wurde er zurückgenommen und ist Strafverfolgung im öffentlichen Interesse nicht erforderlich, so wird im Stadium der Prüfung von Anzeigen oder Mitteilungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (§ 96 Abs. 1 StPO); ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren selbständig durch die Untersuchungsorgane eingestellt (§ 141 Abs. 1 Ziff.3 StPO); vom Staatsanwalt das Verfahren eingestellt (§ 148 Abs. 1 Ziff. 2 StPO); vom Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 192 Abs. 1 StPO) oder im späteren Stadium das Verfahren endgültig eingestellt (§ 248 Abs. 1 Ziff. 1; für die Rechtsmittelinstanz in Verbindung mit §299 Abs. 3 StPO). Nach der Rücknahme des Strafantrags ist eine erneute Anstragstellung . nzulässig. Für die Beantwortung der Frage, wie bei Antragsdelikten hinsichtlich der Auslagenentscheidung zu verfahren ist, wenn der Antrag in der Hauptverhandlung zurückgenommen wird, ist es zunächst unerheblich, in welchem gerichtlichen Stadium der Antrag zurückgenommen wird. (Eine vorherige Rücknahme, z. B. im Ermittlungsverfahren, führt zu keiner Auslagenentscheidung.) Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren endgültig einzustellen, und im Beschluß ist gemäß § 362 Abs. 1 StPO über die Auslagen zu entscheiden. Der Angeklagte hat in diesem Falle die Auslagen des Verfahrens nicht zu tragen, da es sich bei der endgültigen Einstellung des Verfahrens weder um eine Verurteilung noch um ein Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit handelt (§ 364 StPO). Dieses Ergebnis ist auch deshalb richtig, weil in allen Fällen der endgültigen Einstellung des Verfahrens keine gerichtliche Schuldfeststellung erfolgt. Zum öffentlichen Interesse bei Antragsdelikten Die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse sichert die staatliche Strafverfolgung unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags des Geschädigten und sogar gegen dessen Willen. Die gesellschaftliche Notwendigkeit für die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse braucht im einzelnen nicht begründet zu werden; sie ist durch das Gericht auch nicht nachprüfbar1. Aus der Verfügung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und aus der Anklageschrift sollte aber ersichtlich sein, ob die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Sache einem gesellschaftlichen Gericht übergeben wird. Das Gericht ist an die Erklärung des öffentlichen Interesses gebunden. Es ist also nicht befugt, die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 192 Abs. 1 StPO abzulehnen oder das Verfahren z. B. nach § 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO einzustellen, weil es entgegen dem Staatsanwalt der Ansicht ist, es liege kein öffentliches Interesse vor. Es dürfte aber zweckmäßig sein, im Eröffnungsbeschluß anzugeben, daß die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse oder auf Antrag erfolgt, selbst Insofern ist die Auffassung von Beyer hinsichtlich der Begründungspflicht des öffentlichen Interesses und der Begründung in der Anklageschrift, wie sie im Lehrmaterial für Schulungszwecke, „Straftaten und Verfehlungen“. Heft 2, S. 18. vertreten wurde, gesetzlich nicht begründet und überholt. Im gewissen Umfang trifft das auch auf die Ansicht von R. Müller. „Die Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren". NJ 1968 S. 231 (234). ZU. 495;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 495 (NJ DDR 1968, S. 495) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 495 (NJ DDR 1968, S. 495)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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