Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 493 (NJ DDR 1968, S. 493); auch eine Verletzung, der Bewährungspflichten und führt unter den bestimmten gesetzlich fixierten Voraussetzungen zur Vollstreckung der anderen Strafen. § 238 StGB kann daher als Tatbestand keine andere Behandlung erfahren als die sonstigen Tatbestände des Straf gesetzbudhs. Es sind auch solche Fälle denkbar, in denen zwar der Tatbestand des § 238 StGB erfüllt ist, dennoch aber die Voraussetzungen zur Vollstreckung der alten Strafe, wie sie in den §§ 45 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 3 StGB genannt sind, nicht vorliegen. Unseres Erachtens ist es zur Zeit verfrüht, ohne Erfahrungen aus der Praxis Kriterien dafür aufzustellen, wann die anderen Strafen zu vollstrecken sind und wann nicht. Es bedarf dazu noch einer sorgfältigen Beobachtung der Praxis. Es dürfte jedoch unstreitig sein, daß die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gemäß § 238 StGB in der Regel zur Vollstreckung der anderen Strafe oder Reststrafe führt. 2. Für den Fall, daß neben der neuen Strafe aus § 238 StGB oder nach ihrer Vollstreckung (z. B. bei Geldstrafe) die Verurteilung auf Bewährung oder die Strafaussetzung auf Bewährung weiterlaufen, bleiben auch die staatlichen Kontrollmaßnahmen weiter bestehen, denn die Ermächtigung aus § 48 Abs. 3 StGB gilt grundsätzlich für die Dauer der Bewährungszeit. Sie kann diese auch, wie sich aus § 48 Abs. 4 StGB im Vergleich zu § 33 Abs. 2 StGB ergibt, überschreiten. 3. Die böswillige Verletzung staatlicher Kontrollmaßnahmen kann nicht zu einer selbständigen Vollstrek-kung einer auf Bewährung ausgesetzten Reststrafe oder zum Vollzug einer im Rahmen der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe führen. Nach der eindeutigen Fassung des § 48 Abs. 6 StGB hat nach § 238 StGB eine Bestrafung zu erfolgen, so daß in jedem Falle ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Diese gesetzliche Folge ist völlig unabhängig davon, ob eine Reststrafe oder eine Verurteilung auf Bewährung gegeben ist. Die Anwendung des § 238 StGB ist die zwingend vorgeschriebene Sanktion im Falle böswilliger Verletzung der von dem Leiter des Volkspolizeikreisamtes erteilten Auflagen. Diese Kontrollmaßnahmen sind administrative Maßnahmen und tragen daher einen anderen Charakter als gerichtlich festgelegte Maßnahmen und Pflichten, wie sie insbesondere in den §§ 33, 45, 47 StGB vorgesehen sind. Deshalb bestimmt das Gesetz auch, daß die böswillige Verletzung dieser Kontrollmaßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens sorgfältig geprüft und erst dann durch und neben Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit die weitere Durchsetzung der Kontrollmaßnahmen erzwungen werden soll. * Mit den vorliegenden Darlegungen soll zur einheitlichen und gerechten Anwendung des §48 StGB beigetragen werden. Ähnliche Überlegungen wie hier zu § 48 StGB gelten auch für die in § 47 StGB festgelegten Maßnahmen der Wiedereingliederung Vorbestrafter, wenn sich der Verurteilte böswillig diesen festgelegten Erziehungsmaßnahmen entzieht. Die ständige Beobachtung der Praxis wird beweisen, inwieweit die dargelegten Auffassungen sich bewähren bzw. ob und in welcher Richtung sie zu. präzisieren sind. HELMUT SCHMIDT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Zu einigen Fragen der Antragsdelikte In den Lektionen und Seminaren zum neuen Strafrecht ist u. a. auch eine Vielzahl von Fragen zu den Antragsdelikten aufgeworfen worden, so daß eine zusammenfassende Erläuterung der mit diesen Delikten zusammenhängenden Probleme erforderlich erscheint. Dabei ist jedoch zu beachten, daß diese Fragen bereits während des Gesetzgebungsprozesses bzw. in der Zeit der Vorbereitung der Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane auf die Anwendung des neuen Strafrechts aufgetreten sind und jetzt eine Antwort verlangen; es ist daher nicht ausgeschlossen, daß zu Teilfragen im Prozeß der Anwendung der neuen Gesetze bessere Lösungen gefunden werden. Zur Beurteilung einer Straftat als Verbrechen oder Vergehen Schon früher wurde versucht, die Frage zu beantworten, ob ein Täter in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß beschuldigt werden darf, errr Verbrechen begangen zu haben, wenn es sich um eine Straftat handelt, die mit Freiheitsstrafe sowohl unter als auch über zwei Jahren bedroht ist, so daß erst mit dem konkreten Strafausspruch die endgültige Tateinschätzung feststeht1. Da in dieser Hinsicht auch jetzt noch Unklarheiten vorhanden sind, sei festgestellt, daß eine solche Beurteilung zulässig ist. Auch die Beschuldigung, überhaupt eine Straftat begangen zu haben, kann sich ja als falsch heraussteilen; endgültig wird über den Charakter der Straftat erst durch das Gericht entschieden. Durch die Charakterisierung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen z. B. im Eröffnungsbeschluß wird diese Entscheidung nicht vorweggenommen. l Vgl. H. Schmidt, „Die wichtigsten Ergebnisse der Diskussion über das neue Strafrecht“, NJ 1968 S. 68 ff. (S. 70). Ebenso dürfte inzwischen klar sein, daß Straftaten, die das Gesetz als Verbrechen beurteilt, weil für sie eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorgesehen ist, selbst dann Verbrechen bleiben, wenn z. B. wegen Versuchs oder Beihilfe die Strafe gemildert wird. Es wurde auch schon darauf hingewiesen, daß bei mehrfacher Gesetzesverletzung wegen Tatmehrheit aus einzelnen Vergehen in der Gesamtbeurteilung ein Verbrechen werden kann2. Diese Aussage muß jedoch konkretisiert werden: Bei vorsätzlichen Vergehen wird eine Überschreitung der Freiheitsstrafengrenze von zwei Jahren in Betracht kommen, wenn das Gesamtverhalten des Täters mehrerer Vergehen einen verbrecherischen Charakter im Sinne von § 1 Abs. 3 StGB aufweist, so vor allem bei schweren Vergehen. Deshalb qualifiziert der Besondere Teil auch mehrfach oder wiederholt begangene Vergehen als Verbrechen, so z. B. § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Hier liegt auch ein Verbrechen im Sinne von § 44 StGB vor. Bei Tatmehrheit zwischen einem vorsätzlichen und einem fahrlässigen Vergehen sowie zwischen fahrlässigen Vergehen liegen immer nur einzelne Vergehen vor, unbeschadet der Tatsache, daß u. U. nach § 64 Abs. 3 StGB eine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre ausgesprochen wird. Deshalb ist in diesen Fällen der Umstand, daß eine Freiheitsstrafe über zwei Jahre ausgesprochen wurde, nicht rückfallbegründend im Sinne eines Verbrechens nach § 44 StGB. Der Gesamtkomplex der Handlungen trägt Vergehens- und nicht Verbrechenscharakter. 2 Ebenda, S. 71. 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 493 (NJ DDR 1968, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 493 (NJ DDR 1968, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung und den Leitern anderer Diensteinheiten des Hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit der sind die Bestimmungen der Wiedergutmachungsordnung Staatssicherheit anzuwenden.

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