Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 490 (NJ DDR 1968, S. 490); planmäßig einzeln untersuchen und in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenhang würdigen. Dazu gehören: Die Beachtung der sozialistischen Verfahrensprinzipien Die verfahrensrechtlichen Normen und ihre strikte Einhaltung sind ein notwendiges Instrument zur gesetzmäßigen Verwirklichung des materiellen Rechts. Das Prozeßrecht steht dem materiellen Recht in nichts nach. Mag auch seine Verletzung im Einzelfall nicht unbedingt zu einem falschen Ergebnis führen, so schöpft doch ein Verfahren, das nicht in allen Phasen die Hauptprinzipien des sozialistischen Zivilprozesses,/* beachtet, seine erzieherischen Möglichkeiten nicht voll aus, auch wenn gegen den Urteilsspruch nichts einzuwenden ist. Die richtige Anwendung verfahrensrechtlicher Normen sichert zugleich mit der vollständigen Sachaufklärung die zügige Durchführung des Verfahrens* 15. Die Sachaufklärung Die Gesetzlichkeit des Verfahrens kommt nur dann überzeugend zum Ausdruck, wenn ein Sachverhalt festgestellt wird, der objektiv vorliegt. Die Aufklärungspflicht bezieht sich auch auf die begünstigenden Bedingungen und Ursachen zivilrechtlicher Konflikte. Zu den Ursachen und begünstigenden Bedingungen im weiteren Sinne gehören auch die Motive, die die Parteien zu dem Verhalten veranlaßt haben, das Gegenstand des Verfahrens ist. Stets muß jedoch der Wunsch der Parteien, eine Klärung und Entscheidung des dem Gericht vorgetragenen Streitfalls zu erreichen, im Vordergrund stehen, und es darf durch eine zu umfassende Fragestellung nicht zu einer Verschleppung der Entscheidung auf Kosten der Bürger kommen. Das bedeutet, daß nach Klarstellung der Rechtslage das Verfahren unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts, auch in diesen Fällen mit anderen Mitteln die Beseitigung begünstigender Bedingungen und Ursachen einzuleiten bzw. die dafür zuständigen Stellen dazu anzuhalten zu entscheiden ist. Die Beweiswürdigung Die Würdigung von Sachbeweisen, Sachverständigengutachten und amtlichen Auskünften ist meist einfach. Komplizierter ist es, aus nicht übereinstimmenden bzw. sich widersprechenden Aussagen richtige Schlußfolgerungen zu ziehen. Zu den schwierigsten Aufgaben des Zivilsenats gehört es aber, die Richtigkeit dieser Schlußfolgerungen an Hand der Akte zu überprüfen. Solche Elemente der Beweiswürdigung wie z. B. die Art und Weise der Schilderung durch Parteien und Zeugen, Unsicherheiten bei der Aussage, allzu sicheres Auftreten, erkennbare Antipathien eines Zeugen gegen eine Partei, Zurückhaltung bei einzelnen Aussage- l'* Dazu gehören u. a. das Prinzip der Gleichheit vor dem Gericht, der Erforschung der Wahrheit, der aktiven Mitwirkung der Prozeßparteien, der Teilnahme von Werktätigen, der Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, um nur einige wichtige zu nennen. 15 Die künftige Zivilverfahrensordnung wird stärker auf eine zügige Durchführung der Verfahren orientieren. Der Arbeitsentwurf sieht demzufolge einen entsprechenden Grundsatz vor. Außerdem soll die Verhandlung ohne vorherigen Antrag und Terminbestimmung möglich sein, und es ist vorgesehen, daß der Termin binnen Monatsfrist durchgeführt und das Verfahren möglichst in einem Termin beendet wird. Für das Rechtsmittelverfahren gilt z. B., daß die Rechtsmittelfrist auf 14 Tage verkürzt werden soll. Die bisherigen Erfahrungen beweisen allerdings, daß gesetzliche Orientierungen im Verfahrensrecht zu ihrer Verwirklichung einer straffen Leitungstätigkeit und eines engen Zusammenwirkens insbesondere zwischen dem Zivilsenat, der Inspektionsgruppe und dem jeweiligen Kreisgerichtsdirektor sowie eines schnellen Reagierens bei säumiger Arbeitsweise als notwendiger Ergänzung bedürfen. Welche Unterschiede bisher in der Bearbeitungsdauer auftre-ten, ist daraus zu ersehen, daß z. B. im Jahre 1966 in einem Kreisgericht im Bezirk Leipzig 53,4 % aller Zivilverfahren innerhalb eines Monats erledigt wurden und nur 8.2 °'n drei Monate und länger dauerten. Bei einem anderen Kreisgericht desselben Bezirks hingegen wurden nur 17,9 % innerhalb eines Monats erledigt, und 43,5 % aller Verfahren zogen sich länger als drei Monate hin. 490 komplexen u. a., die der Zivilkammer zu ihrer Meinung über den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen, seine Glaubwürdigkeit oder die Bedenken, die dagegen bestehen, verholfen haben, sind dem Zivilsenat nahezu unzugänglich. Diesen Schwierigkeiten kann der Zivilsenat nur damit begegnen, daß er bei Zweifeln an der Richtigkeit der Beweiswürdigung der Zivilkammer die Beweisaufnahme vor dem Senat wiederholt und eine eigene Beweiswürdigung vornimmt. Die Rechtsanwendung Das Gericht muß sich bei der Rechtsanwendung von jeder subjektiven Wertung oder von dem gefühlsmäßig bedingten Streben, ein bestimmtes Ergebnis erreichen zu wollen, frei halten. Maßgebend ist allein der im Gesetz zum Ausdruck kommende staatliche Wille der Werktätigen und die Auslegung, die das Gesetz nach den Leitungsdokumenten des Obersten Gerichts zu erfahren hat. Der Rechtsanwendung geht deshalb ein Erkenntnisprozeß voraus, der darauf gerichtet ist, die anzuwendende Rechtsnorm in ihrem Zusammenhang mit dem sozialistischen Rechtssystem und ihrer gesellschaftlichen Determiniertheit zu analysieren und damit ihren Inhalt immer mehr zu erschließen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die „ständige Rechtsprechung“ stets aufs neue sorgfältig auf ihre weitere Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Entwicklung zu überprüfen. Die gründliche Analyse des jeweiligen Standes der gesellschaftlichen Entwicklung, wie sie die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse enthalten, bietet dem Richter die entscheidende Hilfe bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes. Ihr gründliches Studium und ihre Auswertung ermöglichen ihm, das Gesetz entsprechend den gesellschaftlichen Entwicklungstendenzen zu begreifen und in der Praxis wirksam werden zu lassen. Mit Nachdruck weist andererseits das Oberste Gericht alle Versuche zurück, mit Hilfe der Auslegung ein Gesetz entgegen seinem eindeutigen Inhalt anzuwenden. Das sei „nicht nur widersinnig, sondern auch ungesetzlich“. Keinesfalls dürfe das Gericht mit einer Entscheidung die Grenzen der Rechtsprechung überschreiten und in die Befugnisse der Gesetzgebung ein-greifenll!. Die richtige Rechtsanwendung führt dazu, daß sich die Entscheidung mit ihrem Ergebnis und seiner Begründung harmonisch in das sozialistische Rechtssystem einfügt. Die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Die weitere Ausgestaltung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte stellt sich zugleich als gesellschaftliche Kontrolle der Gesetzlichkeit dar. Die Mitwirkung ist abhängig von der Spezifik des konkreten Falles. Sie kann insbesondere auf die Sachaufklärung, die erzieherische Wirkung auf die Parteien oder auf die Allgemeinheit und schließlich auf die Umsetzung der aus den gerichtlichen Verfahren zu ziehenden Lehren und Erkenntnisse gerichtet sein. Dabei muß das zu erreichende Ergebnis den höheren Aufwand rechtfertigen. Die im Einzelfall zu erstrebende Form der Mitwirkung muß der Besonderheit des Verfahrens, seiner Zielsetzung und seinem zu erwartenden gesellschaftlichen Nutzeffekt entsprechen. Die analytische Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens unter diesen Gesichtspunkten gehört zu den Grundelementen der Leitungstätigkeit des Zivilsenats im Rechtsmittelverfahren. Die Verfahrensweise der Zivilkammern zeigt oft sehr unterschiedliche Verbindungen von guter und gründlicher Arbeit mit Schwächen und Mängeln. Sie wiederholen sich u. U. in gleicher Weise bei den Entscheidungen. Daraus sind wichtige Schlußfolgerungen für die Leitungstätigkeit des Zivilsenats zu ziehen. So kann sich z. B. ergeben, daß der I# OG. Urteil vom 23. Juni 1967 - Za 19/67 - (NJ 1967 S. 583 f.),;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 490 (NJ DDR 1968, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 490 (NJ DDR 1968, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der zionistischen Ideologie, wie Chauvinismus, Rassismus und Expansion, von reaktionären imperialistischen Kreisen zur Verschärfung der internationalen Lage, zur Schürung des Antisowjetismus und des Antikosmmnismus und zum Kampf gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X