Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 49 (NJ DDR 1968, S. 49); Die Kreisgerichte müssen deshalb jedes Einspruchsverfahren und die danach ergehende Entscheidung gründlich vorbereiten. Die Entscheidungen sind sowohl im Beirat für Schiedskommissionen als auch in den Schulungen bzw. im Erfahrungsaustausch der Vorsitzenden auszuwerten. Werden Beschlüsse der Schiedskommissionen aufgehoben, so sind in jedem Fall den Mitgliedern der betreffenden Kommissionen die Gründe in einer Aussprache zu erläutern. Die Bezirksgerichte müssen die Entscheidungen der Kreisgerichte über Einsprüche regelmäßig überprüfen, sie im Beirat, ggf. auch im Präsidium oder im Plenum oder in anderen geeigneten Formen auswerten. Beispielhafte Entscheidungen sollten den anderen Kreisgerichten zur Anleitung übermittelt werden. Bei fehlerhaften Entscheidungen ist zu prüfen, ob durch ein Kassationsverfahren eine grundsätzliche Anleitung gegeben werden kann. EDGAR PRÜFER, Richter am Obersten Gericht Zur Vollstreckbarerklärung von Beschlüssen der Schiedskommissionen und von ihnen bestätigter Einigungen Die erzieherische Wirkung und Überzeugungskraft der Beratungen vor den Schiedskommissionen zeigt sich u. a. darin, daß in zivilrechtlichen Streitigkeiten fast alle Verpflichtungen aus bestätigten Einigungen (Ziff. 40 SchK-Richtlinie) von den Beteiligten freiwillig erfüllt werden. Nur 0,5 Prozent der Einigungen mußten durch Beschluß des Kreisgerichts für vollstreckbar erklärt werden. Ähnliches gilt für die Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des durch eine geringfügige Straftat angerichteten Schadens. Hier mußte nur in 1 Prozent der Fälle die Vollstreckung beantragt werden1. Nach Ziff. 33, 42 SchK-Richtlinie hat die Zivilkammer des Kreisgerichts bei Vollstreckbarerklärungsanträgen zu prüfen, ob derartige Beschlüsse der Schiedskommission unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen sind und die Vollstreckung zulässig ist. Für das Verfahren ist lediglich festgelegt, daß soweit erforderlich die Mitglieder der Schiedskommission und die Beteiligten gehört werden können. In der Praxis hat es hierzu einige Unklarheiten gegeben. Das Plenum des Obersten Gerichts hat deshalb in seinem Beschluß über das Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen vom 20. Dezember 1967 auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren Festlegungen getroffen. Dabei hat es sich als richtig erwiesen, für dieses Verfahren die Festlegungen der Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 44 AGO Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen vom 15. September 1965 (GBl. II S. 703; NJ 1965 S. 634) mit den im Beschluß des Plenums angeführten Abweichungen und Besonderheiten für entsprechend anwendbar zu erklären. Das war möglich, weil § 44 AGO inhaltlich im Prinzip der Bestimmung der Ziff. 33 SchK-Richtlinie entspricht. Dabei ist jedoch zu beachten, daß bestimmte Vorschriften für die Beratung der Schiedskommission von den Bestimmungen für die Beratung der Konfliktkommission abweichen. Daraus können sich im konkreten Fall für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Schiedskommissions-Beschlusses Besonderheiten ergeben, denen im Vollstreckbarerklärungsverfahren durch die entsprechende Anwendung der OG-Richtlinie Nr. 19 Rechnung zu tragen ist. Abweichungen können sich auch aus dem unterschiedlichen Charakter arbeitsrechtlicher Streitigkeiten einerseits und zivilrechtlicher Streitigkeiten andererseits ergeben2. Auch die Vorschrift der Ziff. 33 SchK-Richtlinie unterscheidet sich von der Bestimmung des § 44 AGO inso- 1 Vgl. Winkler / Gömer, „Erfahrungen aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen“, NJ 1967 S. 301 f. 2 Die OG-Richtllnie Nr. 19 regelt nicht die Vollstreckbarkeit aller Beschlüsse der Konfliktkommissionen, sondern nur die von arbeitsrechtlichen Beschlüssen. f fern, als nach Ziff. 33 im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung, soweit erforderlich, Mitglieder der Schiedskommission und die Beteiligten gehört werden können, während nach § 44 AGO bestehende Zweifel durch Beratung mit einem oder mit beiden Beteiligten des Verfahrens ggf. unter Hinzuziehung von Mitgliedern der Konfliktkommission zu klären sind. Daraus folgt, daß für die Behebung von Zweifeln bei der Vollstreckbarerklärung arbeitsrechtlicher Konfliktkommissions-Beschlüsse die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (Abschn. III Ziff. 3 der OG-Richtlinie Nr. 19), während bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedskommissions-Beschlüssen auch eine schriftliche Stellungnahme der Beteiligten in Betracht kommen kann3. Nach Abschn. V Ziff. 1 des Plenarbeschlusses vom 20. Dezember 1967 darf jedoch die Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses der Schiedskommission nicht von vornherein versagt werden, wenn mit ihm nach seiner äußeren Form im Ergebnis der Beratung zur gütlichen Beilegung zivilrechtlicher und anderer Streitigkeiten entgegen Ziff. 40 SchK-Richtlinie dem Antragsgegner Verpflichtungen auferlegt wurden. Das wäre eine formale Sachbehandlung. Entsprechend den Festlegungen über die Behandlung des Einspruchs gegen einen solchen Beschluß im Abschn. IV Ziff. 2 Buchst, a und Ziff. 4 Buchst, e des Plenarbeschlusses ist vielmehr zu prüfen, ob nicht doch eine Einigung Vorgelegen hat und die Entscheidung der Schiedskommission als Bestätigung der Einigung anzusehen ist. In diesen Fällen ist über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedskommissions-Beschlusses stets mündlich zu verhandeln. Dabei kann ebenso wie im Einspruchsverfahren auch eine von den Parteien in der Verhandlung erzielte, vom Beschluß der Schiedskommission abweichende Einigung zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden, wenn sie der Gesetzlichkeit entspricht. Der Beschluß der Schiedskommission wird damit gegenstandslos. An die Prüfung, ob statt einer Verpflichtung durch die Schiedskommission eine Einigung Vorgelegen hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bejahung einer Einigung kann jedoch entgegen der Auffassung von Huribeck / Mörtl4 * nicht davon abhängig gemacht werden, daß beide Beteiligten erklären, daß eine echte Einigung zustande gekommen sei. Nach Abschn. II Ziff. 6 Buchst, e in Verbindung mit Ziff. 9 der OG-Richtlinie Nr. 19 ist dem Konfliktkommissions-Beschluß die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn die Konfliktkommission den Beschluß 3 Dem Antragsgegner sollte unter Fristsetzung immer die Möglichkeit gegeben werden, sieh zu äußern. 4 Huribeck /. Mörtl, „Reehtsprobleme aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten“, NJ 1966 S. 483 (485). 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 49 (NJ DDR 1968, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 49 (NJ DDR 1968, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Tatbegehung, im engeren Sinne: Die in den speziellen Strafrechtsnormen vorhandene exakte Beschreibung der in der die Straftat realisiert werden kann.

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