Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 49 (NJ DDR 1968, S. 49); Die Kreisgerichte müssen deshalb jedes Einspruchsverfahren und die danach ergehende Entscheidung gründlich vorbereiten. Die Entscheidungen sind sowohl im Beirat für Schiedskommissionen als auch in den Schulungen bzw. im Erfahrungsaustausch der Vorsitzenden auszuwerten. Werden Beschlüsse der Schiedskommissionen aufgehoben, so sind in jedem Fall den Mitgliedern der betreffenden Kommissionen die Gründe in einer Aussprache zu erläutern. Die Bezirksgerichte müssen die Entscheidungen der Kreisgerichte über Einsprüche regelmäßig überprüfen, sie im Beirat, ggf. auch im Präsidium oder im Plenum oder in anderen geeigneten Formen auswerten. Beispielhafte Entscheidungen sollten den anderen Kreisgerichten zur Anleitung übermittelt werden. Bei fehlerhaften Entscheidungen ist zu prüfen, ob durch ein Kassationsverfahren eine grundsätzliche Anleitung gegeben werden kann. EDGAR PRÜFER, Richter am Obersten Gericht Zur Vollstreckbarerklärung von Beschlüssen der Schiedskommissionen und von ihnen bestätigter Einigungen Die erzieherische Wirkung und Überzeugungskraft der Beratungen vor den Schiedskommissionen zeigt sich u. a. darin, daß in zivilrechtlichen Streitigkeiten fast alle Verpflichtungen aus bestätigten Einigungen (Ziff. 40 SchK-Richtlinie) von den Beteiligten freiwillig erfüllt werden. Nur 0,5 Prozent der Einigungen mußten durch Beschluß des Kreisgerichts für vollstreckbar erklärt werden. Ähnliches gilt für die Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des durch eine geringfügige Straftat angerichteten Schadens. Hier mußte nur in 1 Prozent der Fälle die Vollstreckung beantragt werden1. Nach Ziff. 33, 42 SchK-Richtlinie hat die Zivilkammer des Kreisgerichts bei Vollstreckbarerklärungsanträgen zu prüfen, ob derartige Beschlüsse der Schiedskommission unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen sind und die Vollstreckung zulässig ist. Für das Verfahren ist lediglich festgelegt, daß soweit erforderlich die Mitglieder der Schiedskommission und die Beteiligten gehört werden können. In der Praxis hat es hierzu einige Unklarheiten gegeben. Das Plenum des Obersten Gerichts hat deshalb in seinem Beschluß über das Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen vom 20. Dezember 1967 auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren Festlegungen getroffen. Dabei hat es sich als richtig erwiesen, für dieses Verfahren die Festlegungen der Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 44 AGO Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen vom 15. September 1965 (GBl. II S. 703; NJ 1965 S. 634) mit den im Beschluß des Plenums angeführten Abweichungen und Besonderheiten für entsprechend anwendbar zu erklären. Das war möglich, weil § 44 AGO inhaltlich im Prinzip der Bestimmung der Ziff. 33 SchK-Richtlinie entspricht. Dabei ist jedoch zu beachten, daß bestimmte Vorschriften für die Beratung der Schiedskommission von den Bestimmungen für die Beratung der Konfliktkommission abweichen. Daraus können sich im konkreten Fall für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Schiedskommissions-Beschlusses Besonderheiten ergeben, denen im Vollstreckbarerklärungsverfahren durch die entsprechende Anwendung der OG-Richtlinie Nr. 19 Rechnung zu tragen ist. Abweichungen können sich auch aus dem unterschiedlichen Charakter arbeitsrechtlicher Streitigkeiten einerseits und zivilrechtlicher Streitigkeiten andererseits ergeben2. Auch die Vorschrift der Ziff. 33 SchK-Richtlinie unterscheidet sich von der Bestimmung des § 44 AGO inso- 1 Vgl. Winkler / Gömer, „Erfahrungen aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen“, NJ 1967 S. 301 f. 2 Die OG-Richtllnie Nr. 19 regelt nicht die Vollstreckbarkeit aller Beschlüsse der Konfliktkommissionen, sondern nur die von arbeitsrechtlichen Beschlüssen. f fern, als nach Ziff. 33 im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung, soweit erforderlich, Mitglieder der Schiedskommission und die Beteiligten gehört werden können, während nach § 44 AGO bestehende Zweifel durch Beratung mit einem oder mit beiden Beteiligten des Verfahrens ggf. unter Hinzuziehung von Mitgliedern der Konfliktkommission zu klären sind. Daraus folgt, daß für die Behebung von Zweifeln bei der Vollstreckbarerklärung arbeitsrechtlicher Konfliktkommissions-Beschlüsse die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (Abschn. III Ziff. 3 der OG-Richtlinie Nr. 19), während bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedskommissions-Beschlüssen auch eine schriftliche Stellungnahme der Beteiligten in Betracht kommen kann3. Nach Abschn. V Ziff. 1 des Plenarbeschlusses vom 20. Dezember 1967 darf jedoch die Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses der Schiedskommission nicht von vornherein versagt werden, wenn mit ihm nach seiner äußeren Form im Ergebnis der Beratung zur gütlichen Beilegung zivilrechtlicher und anderer Streitigkeiten entgegen Ziff. 40 SchK-Richtlinie dem Antragsgegner Verpflichtungen auferlegt wurden. Das wäre eine formale Sachbehandlung. Entsprechend den Festlegungen über die Behandlung des Einspruchs gegen einen solchen Beschluß im Abschn. IV Ziff. 2 Buchst, a und Ziff. 4 Buchst, e des Plenarbeschlusses ist vielmehr zu prüfen, ob nicht doch eine Einigung Vorgelegen hat und die Entscheidung der Schiedskommission als Bestätigung der Einigung anzusehen ist. In diesen Fällen ist über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedskommissions-Beschlusses stets mündlich zu verhandeln. Dabei kann ebenso wie im Einspruchsverfahren auch eine von den Parteien in der Verhandlung erzielte, vom Beschluß der Schiedskommission abweichende Einigung zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden, wenn sie der Gesetzlichkeit entspricht. Der Beschluß der Schiedskommission wird damit gegenstandslos. An die Prüfung, ob statt einer Verpflichtung durch die Schiedskommission eine Einigung Vorgelegen hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bejahung einer Einigung kann jedoch entgegen der Auffassung von Huribeck / Mörtl4 * nicht davon abhängig gemacht werden, daß beide Beteiligten erklären, daß eine echte Einigung zustande gekommen sei. Nach Abschn. II Ziff. 6 Buchst, e in Verbindung mit Ziff. 9 der OG-Richtlinie Nr. 19 ist dem Konfliktkommissions-Beschluß die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn die Konfliktkommission den Beschluß 3 Dem Antragsgegner sollte unter Fristsetzung immer die Möglichkeit gegeben werden, sieh zu äußern. 4 Huribeck /. Mörtl, „Reehtsprobleme aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten“, NJ 1966 S. 483 (485). 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 49 (NJ DDR 1968, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 49 (NJ DDR 1968, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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