Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 487

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 487 (NJ DDR 1968, S. 487); düngen. Je gründlicher sich die Senate dieser Aufgabe unterziehen, je besser sie theoretisch-ideologische Probleme aus ihrem Fachbereich herausarbeiten, um so qualifizierter werden die Plenartagungen sein und um so höhere Effektivität werden die Beschlüsse erlangen. Eine wichtige Aufgabe des Zivilsenats besteht darin, auf seinem Gebiet die Kontinuität der Leitungstätigkeit des Plenums wahren zu helfen. Die Plenartagungen müssen stets auf den Ergebnissen früherer Plenen mit gleicher oder ähnlicher Thematik aufbauen, bereits gestellte Fragen weiterführen, als gesichert zu betrachtende Erkenntnisse stets aufs neue auf ihre Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Entwicklung überprüfen und neue Aspekte hervorheben. So wird z. B. die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im gerichtlichen Verfahren nahezu ausnahmslos wenn auch jeweils unter verschiedenen Gesichtspunkten im Plenum behandelt werden. Im Prinzip die gleiche Verantwortung trägt der Zivilsenat gegenüber dem Präsidium. Das ergibt sich schon daraus, daß Plenum und Präsidium eine einheitliche Leitungsebene bilden. Die Charakterisierung des Präsidiums als „das wissenschaftlich-organisatorische Zentrum des Plenums“ und als „Verkörperung des Plenums zwischen den Tagungen des Plenums“ macht die Beziehungen zwischen beiden Organen deutlich5. Obliegt dem Plenum einerseits die Leitung des Präsidiums und bestimmt es damit dessen Tätigkeit in den Grundzügen, so ist andererseits das Präsidium für die Vorbereitung des Plenums und seiner Entscheidungen hauptverantwortlich. Es trägt also selbst wesentlich zur Festlegung seiner eigenen künftigen Aufgaben bei. Die Grundprobleme der Rechtsprechung im Bezirk und die Wege zu ihrer Lösung bilden auch den Hauptinhalt der Beratungen des Präsidiums. Die Qualität der Entscheidungen des Präsidiums wird maßgeblich davon bestimmt, wie die Senate im Aufträge des Präsidiums, aber auch aus eigener Initiative die Erfahrungen aus ihrer Leitungstätigkeit, insbesondere aus der Kontrolle und Auswertung ihrer eigenen Rechtsprechung wie der der Kammern der Kreisgerichte, verallgemeinern und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in die Beratungen des Präsidiums einfließen lassen. Die Senate haben „das Präsidium ständig über bedeutende Erscheinungen und Tendenzen der Rechtsprechung zu informieren und Maßnahmen zur weiteren Durchsetzung neuer Erkenntnisse vorzuschlagen“6 *. Der Zivilsenat muß die in seinem Aufgabenbereich oder in der Rechtsprechung der Zivilkammern heranreifenden Probleme herausarbeiten, ihre Bedeutung für die territoriale Leitung im Bezirk einschätzen und Vorschläge zu ihrer Lösung entwickeln. Die Leitung durch die Zivilrechtsprechung Aus der Vielzahl der aufeinander abgestimmten, in ihrer Wirkungsweise unterschiedlichen, sich jedoch wechselseitig bedingenden und eine Einheit bildenden Maßnahmen, mit denen das Bezirksgericht die Leitung der Zivilrechtsprechung der Kreisgerichte realisiert, kommt bestimmten Komponenten eine besondere Stellung zu. So ist die Leitung durch die eigene Rechtsprechung die entscheidende Seite der Leitungsfunktion. Uber den Inhalt des Begriffs Rechtsprechung, den der Gesetzgeber nicht näher bestimmt, haben sich unterschiedliche Auffassungen herausgebildet. Es ist hier nicht der Platz, die verschiedenen Meinungen darzulegen, sie gar kritisch zu würdigen. Meines Erachtens sind jedoch als Elemente der Rechtsprechung das Ein- r Vgl. Lehmann, a. a. O., S. 190. 6 Vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur wei- teren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Gerichte vom 18. Oktober 1967. NJ 1967 S. 691. dringen in den vom Gericht zu beurteilenden gesellschaftlichen Prozeß mit dem Ziel, objektiv wahre Aussagen zu erreichen, und die Lösung des Einzelkonflikts mittels der gerichtlichen Entscheidung sowie die strikte Unterstellung dieses Teilbereichs staatlicher Leitungstätigkeit unter bestimmte grundrechtliche Bestimmungen' und im Verfahrensrecht normierte Methoden anzusehen. Fehlt auch nur eines davon, so kommt der staatlichen Leitungstätigkeit dieser Charakter nicht zu, selbst wenn in den anderen Merkmalen Übereinstimmung besteht8 *. Davon ausgehend, kann als Zivilrechtsprechung bezeichnet werden die Gesamtheit aller Maßnahmen, die das Gericht auf Antrag bzw. Klage eines Bürgers, einer juristischen Person, einer anderen rechtsfähigen Organisation oder in bestimmten Ausnahmefällen des Staatsanwalts in einem konzentriert und zügig durchgeführten Verfahren zur gründlichen Aufklärung aller Ursachen und Umstände eines Konflikts und zum Erlaß einer dem Gesetz entsprechenden Entscheidung und deren Durchsetzung unter sachgerechter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte mit dem Ziel der endgültigen Beseitigung der aufgetretenen Widersprüche trifft und die nach dem Gesetz ausschließlich das mit der Rechtsprechung betraute zuständige Kollektivorgan (Präsidium, Zivilsenat, Zivilkammer, gesellschaftliches Gericht) eigenverantwortlich treffen kann und muß9. Diese Rechtsprechung übt im Bezirksgericht sieht man von den Kassationsentscheidungen des Präsidiums ab der Zivilsenat aus. Das Bezirksgericht kommt deshalb seiner Verantwortung für die Leitung der Zivilrechtsprechung der Kreisgerichte in erster Linie durch die Rechtsprechung des Zivilsenats nach. Sie bildet mit der in ihr wurzelnden und aus ihr entspringenden operativen und analytischen Tätigkeit eine Einheit. Die Bedeutung der Reditsmitteltätigkeit Den Hauptteil der Zivilrechtsprechung des Bezirksgerichts bilden die Rechtsmittel verfahren. Die erstinstanzlichen Verfahren umfassen nur einen Bruchteil davon, 1966 waren es etwa 5 %. Eine Änderung dieses Verhältnisses ist nicht zu erwarten. Das bedeutet, daß die Leitung der Rechtsprechung der Zivilkammern vornehmlich durch die Rechtsmittelrechtsprechung erfolgt, wobei der Zusammenhang wechselseitiger Ergänzung und Bedingtheit mit den anderen Leitungsbestandteilen stets zu beachten ist. Mit dem Rechtsmittelzug wird eine unmittelbare enge Verbindung zwischen Zivilsenat und Zivilkammer her- 7 Vgl. Abschn. IV der Verfassung. * So bezeichnet z. B. Richter in seinem Beitrag „Zum Charakter der Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts“, Staat und Recht 1964, Heft 12, S. 2100 ff., die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts in Abgrenzung zu den Rechtspflegeorganen richtig als wirtschaftsleitende Tätigkeit. Audi Spitzner betont in seinem Buch „Wirtschaftsverträge sozialistische Wirtschaftsleitung“, Berlin 1965, S. 349 f., die Notwendigkeit, die Aufgabenbereiche zwischen Gerichten und Vertragsgerichten klar zu bestimmen, und wendet sich gegen Versuche, solche Abgrenzungen bewußt zu ignorieren, wie sie u. a. im Artikel von Herrmann / Schüssler / Winkler („Zu einigen theoretischen Grundfragen der sozialistischen Rechtspflege und ihrer Entwicklung unter den Bedingungen des umfassenden Aufbaus des Sozialismus“, Staat und Recht 1964, Heft 6 *5. 1044 ff. [1051]) anklingen. !) H. Benjamin bezeichnete in ihren „Bemerkungen zu der Lehre von der Gerichtsverfassung und ihrer Bedeutung für Theorie und Praxis“ (Staat und Recht 1953, Heft 1, S. 25 ff., insb. S. 43) die Rechtsprechung in der DDR als „eine Form der staatlichen Leitung der Gesellschaft durch die demokratische Staatsmacht, die in der Entscheidung konkreter Rechtsfragen durch die Gerichte der DDR in strenger Übereinstimmung mit den Gesetzen gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren und in der Anwendung staatlichen Zwanges gegenüber den Rechtsbrechern besteht“. 487;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 487 (NJ DDR 1968, S. 487) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 487 (NJ DDR 1968, S. 487)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X