Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 486 (NJ DDR 1968, S. 486); Abschn. Ill den Rahmen für den Aufbau und das System der staatlichen Leitung ab und legt in Abschn. IV die Grundsätze für die Leitung der Rechtsprechung fest. Für Rechtspraxis und Rechtswissenschaft erwächst daraus die Aufgabe, die Grundzüge der Leitung der Rechtspflegeorgane in ihrem Wesensinhalt zu erforschen, die für alle Organe gültigen gemeinsamen Prinzipien herauszuarbeiten, die effektivsten Methoden der Durchsetzung des einhedtJldchen staatlichen Willens in allen Rechtspflegeorganen gemeinsam zu entwickeln, Maßstäbe für die Bewertung der Wirksamkeit der einzelnen Organe durch die zentrale Leitung festzusetzen und die insoweit gefundenen Ergebnisse sowohl für den eigenen Bereich als auch für das Gesamtsystem der staatlichen Leitung nutzbar zu machen; ausgehend von der Tatsache, daß der Rechtspflegeerlaß die Leitungsaufgaben für die Gerichte aller Ebenen neu bestimmt hat, die Tätigkeit der einzelnen Organe der Gerichte, die auf dem ihnen über tragenen Gebiet eine eigenverantwortliche Leitungstätigkeit ausüben, gesondert zu untersuchen mit dem Ziel, ihre Stellung im System zu präzisieren, die Spezifik ihrer Tätigkeit klarzustellen, die optimale Variante der in ihrem Bereich anwendbaren Arbeitsmethoden zu finden und für sie damit eine wissenschaftliche Arbeitsgrundlage zu schaffen. Die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen haben im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Gerichte vom 18. Oktober 1967 (NJ 1967 S. 689 ff.) ihren Niederschlag gefunden. Nachdem nunmehr für alle Gerichte und Rechtsgebiete gültige Grundsätze ausgearbeitet worden sind, soll hier versucht werden, einige Aufgaben der Leitung der Zivilrechtsprechung durch das Bezirksgericht und seine Organe darzulegen, wobei die bisherigen Vorstellungen über ein neues Zivilverfahrensrecht in den Kreis der Betrachtungen einzubeziehen sind. Zur Stellung des Bezirksgerichts Das Bezirksgericht ordnet sich bei seiner Leitungstätigkeit organisch in die Leitungspyramide ein. Es ist die „entscheidende Verbindungsstelle zwischen dem Obersten Gericht und den Kreisgerichten“3. Die innere Struktur des Bezirksgerichts in einem Modell zu erfassen begegnet deshalb erheblichen Schwierigkeiten, weil in ihm sowohl das Prinzip der kollektiven Leitung durch das Präsidium als auch das Prinzip der Einzelleitung durch den Direktor wirkt und darüber hinaus im Rechtsmittelzug direkte Leitungsbeziehungen zwischen den Senaten und dem Obersten Gericht bzw. den Kreisgerichten bestehen, die der unmittelbaren verbindlichen Einwirkung anderer Leitungsorgane entzogen sind. Unter Beachtung der in der Verfassung niedergelegten Leitungsprinzipien der Gerichte müssen deshalb die Entscheidungsfelder sorgfältig abgesteckt werden. Das ist zugleich eine entscheidende Voraussetzung für die effektive Ausübung der Leitungsfunktion. Eine weitere Voraussetzung ist in dem aktiven Zusammenwirken aller Organe des Bezirksgerichts gegeben. Sie sind miteinander insbesondere durch den ständigen Austausch neuer Impulse zur qualifizierteren Lösung der herangereiften Probleme verbunden. Die Maßnahmen der einzelnen Leitungsorgane ordnen sich in die Führungstätigkeit des Bezirksgerichts ein und schaffen die Grundlage für die Sicherung der einheitlichen und richtigen Gesetzesanwendung sowie für die Kontrolle 3 Lehmann, Wissenschaftliche Leitung der Strafrechtsprechung, Berlin 1968. S. 76/77. m und Auswertung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Tätigkeit aller Gerichte im Bezirk. Die Leitung der Zivilrechtsprechung im Bezirk, d. h. die Sicherung ihrer Einheitlichkeit, Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit, ist ein Teil der Führungstätigkeit des Bezirksgerichts. Sie wird ausgeübt durch seine kollektiven Leitungsorgane, das Plenum, das Präsidium und den Zivilsenat, sowie durch den Direktor als Einzelleiter. Während dem Plenum im wesentlichen die Erarbeitung der sich aus zentralen Führungsentscheidungen ergebenden Grundfragen für den Bezirk und ihre zweckmäßigste Lösung obliegt, das Präsidium sich mit der ständigen Kontrolle über die Verwirklichung der gestellten Aufgaben befaßt und durch die Verallgemeinerung der Ergebnisse der gerichtlichen Tätigkeit die Rechtsprechung leitet, übt der Zivilsenat die Zivilrechtsprechung aus. Mit ihr verwirklicht er seine Leitungsfunktion gegenüber den Zivilkammern der Kreisgerichte. Er hat damit obwohl er die kleinste Führungseinheit ist eine Schlüsselposition inne. Von seinem Beitrag zur Leitung hängt die Effektivität der Zivilrechtsprechung im Bezirk entscheidend ab. Seine Tätigkeit bildet deshalb den Kern dieser Darlegungen. Die Aufgaben des Zivilsenats zur Unterstützung der Führungstätigkeit des Plenums und des Präsidiums Die Leitungsdokumente des Plenums und des Präsidiums bilden eine wichtige Grundlage für die Arbeit des Zivilsenats. Dieser ist selbst an ihrer Vorbereitung, Beratung und Beschlußfassung beteiligt, da alle Richter des Senats als Mitglieder des Plenums und der Vorsitzende auch als Mitglied des Präsidiums Träger der kollektiven Willensbildung sind. Die Beschlüsse des Plenums und des Präsidiums sind in gewissem Sinne eine weitere Konkretisierung der durch zentrale Führungsentscheidungen gegebenen politischen Orientierung aus der Sicht der gesellschaftlichen Entwicklung im Bezirk. Sie konzentrieren sich auf die im territorialen Bereich zu lösenden perspektivischen Aufgaben der Gerichte und arbeiten die Aspekte ihrer optimalen Realisierung im Bezirk heraus. Sie berücksichtigen, „daß die Schwerpunkte, die Kernfragen, auf deren Lösung man sich konzentrieren muß, in jedem Bezirk für die Bezirksorgane unterschiedlich sind, je nachdem, welchen besonderen Beitrag der Bezirk zur Verwirklichung der Gesamtperspektive der Republik zu leisten hat“''1. Der Zivilsenat hat wesentlichen Anteil an der Vorbereitung der Plenartagungen. Die langfristig angelegte Planung der Plenartagungen gibt ihm die Möglichkeit, die Rechtsprechungspraxis der Zivilkammern sowie seine eigene unter dem Gesichtspunkt der in der Plenartagung zu behandelnden Grundfragen kritisch einzuschätzen, Schlußfolgerungen zu ziehen und diese ins Plenum zu bringen. Die Berichterstattung des Zivilsenats ist eines der Füh-rungs- und Kontrollinstrumente des Plenums. Sie verschafft Klarheit über die Erfüllung der Arbeitspläne, läßt erkennen, ob der Zivilsenat bei der Umsetzung der zentralen Leitungsmaßnahmen aus der Analyse der territorialen Entwicklungstendenzen die richtigen Ausgangspunkte für seine Tätigkeit findet, und erzieht den Senat, sich auf die Lösung der Hauptaufgaben zu konzentrieren. Der Zivilsenat ist für die Vorbereitung eines Plenums auch dann mit verantwortlich, wenn nicht Fragen der Zivilrechtsprechung Tagungsthema sind. Die Erfüllung der dem Plenum obliegenden Aufgaben ist Sache aller Senate. Der wissenschaftliche Extrakt ihrer Beiträge wird im Bericht an das Plenum verwertet und ist eine wesentliche Grundlage für dessen Führungsentschei- W. Ulbricht, am zuletzt angegebenen Ort. S. 49.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 486 (NJ DDR 1968, S. 486) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 486 (NJ DDR 1968, S. 486)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der Wahrheit; Angrälfen der schwächsten und wichtigsten Stelle durch Widerlegen des wichtigsten Verteidigungsargumentes, durch zielgerichtetes Einkreisen des Schwe rpunktes,. wenn die Verteidigung gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens den Ausschlag darüber geben kennen, auf welchen konkreten Straftatbestand der Straftatverdacht zu bezielien ist. Hinsichtlich geeigneter, in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung anwendbarer Methoden der Aufklärung der Persönlichkeit des Verdächtigen sowie die Herausarbeitung von Informationen zur subjektiven Seite der Straftat. Auf Grund der bei den Untersuchungen getroffenen Feststellungen besteht Veranlassung., die Aufklärung der Persönlichkeit des Verdächtigen, insbesondere die Aufdeckung seiner Motive für festgestellte Verhaltensweisen-, grundsätzlich einen Schwerpunkt der weiteren Vervollkommnung der operativen Grundprozesse bilden muß.

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