Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 479 (NJ DDR 1968, S. 479); erkennen müssen, daß das Beweisergebnis des Trage-zeitgutachtens und alle weiteren Umstände mit besonderer Sorgfalt zu betrachten waren. Hierzu bestand besonders wegen des Vorprozesses Veranlassung, mit dem sich das Stadtgericht überhaupt nicht befaßt hat. Die seinerzeitigen Erklärungen der Klägerin waren zumindest insoweit unrichtig, als sie hatte vortragen lassen, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit allein mit dem Verklagten P. geschlechtlich verkehrt. Weitere Bedenken müssen sich daraus ergeben, daß die Klägerin, nachdem der Verklagte P. durch Blutgruppengutachten ausgeschlossen war, in der Berufungsschrift und in einem weiteren Schriftsatz ausführen ließ, dann müsse der Zeuge K. der Erzeuger des Kindes sein. Sind bereits diese Erklärungen für sich genommen fragwürdig, so werden sie noch zweifelhafter in Anbetracht dessen, daß die Klägerin damals auf den Zeugen K. und die zu ihm vor Beginn der gesetzlichen Empfängnisreit unterhaltenen geschlechtlichen Beziehungen verwies, statt den von ihr in diesem Verfahren behaupteten Geschlechtsverkehr mit dem Verklagten G. anzuführen. Die von ihr abgegebene Begründung, sie habe seine Anschrift nicht gekannt, ist nicht zuletzt im Hinblick auf jene Behauptungen nicht überzeugend. Wenn diese Umstände auch nicht zulassen, die Klägerin schlechthin für unglaubwürdig zu halten, so erfordern derartige Unrichtigkeiten und Widersprüche doch vom Gericht, die Sachaufklärung in den Punkten, die im wesentlichen von ihrer Aussage bestimmt sind, besonders sorgsam, bezogen auf Einzelheiten, durchzuführen. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin im Rechtsmittelverfahren nochmals eingehend zu vernehmen und hierbei auch die angeführten Behauptungen aus dem Vorprozeß einzubeziehen. Da das Stadtbezirksgericht sie nur über ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem Verklagten gehört hatte, wäre das Stadtgericht verpflichtet gewesen, diese Umstände eingehend zu prüfen. Es wird deshalb die Klägerin nochmals als Partei zu vernehmen haben. § § 33 FGB. Wird einem als Kämpfer gegen den Faschismus anerkannten Bürger eine Ehrenpension gezahlt, so kann die ständig unterhaltsbedürftige geschiedene Ehefrau Erhöhung des ihr bisher auf der Grundlage eine niedrigeren Einkommens des Unterhaltspflichtigen gewährten Unterhaltsbeitrags verlangen, wenn sie in der Ehe mit die Voraussetzungen für die Gewährung der Ehrenpension geschaffen hat. BG Dresden, Urt. vom 23. Dezember 1966 2 BF 219/66. Die Parteien waren seit 1919 verheiratet. Im Jahre 1955 wurde ihre Ehe geschieden und der Ehemann verurteilt, monatlich 60 M an die geschiedene Ehefrau zu zahlen. Auf eine Abänderungsklage des Ehemannes wurde dieser Betrag dahin abgeändert, daß ab 1. April 1959 nur noch 20 M zu zahlen waren. Die Klägerin hat vorgetragen, der letzten Entscheidung habe ein monatliches Einkommen des jetzt Verklagten von etwa 330 M zugrunde gelegen. Sie habe deshalb Fürsorgeunterstützung in Anspruch nehmen müssen. Der Verklagte erhalte jetzt aber eine Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus, und da sie die Voraussetzungen für diese Pension mit geschaffen habe, sei eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags auf 135 M gerechtfertigt. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin keinen Anteil an der Ehrenpension haben könne, da er diese erst 10 Jahre nach der Scheidung erstmalig erhalten habe. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ehrenpension gehöre nicht zum normalen Einkommen im Sinne des § 33 Satz 2 FGB und stehe deshalb dem Verklagten allein zu. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Kreisgericht ist d irin beizupflichten, daß nach § 33 Satz2 FGB eine Erholung des Unterhaltsbetrages für den geschiedenen Ehegatten nur dann zulässig ist, wenn der Unterhaitsverpfliditete im Zeitpunkt der Scheidung ein sein normales Einkommen wesentlich unterschreitendes Einkommen gehabt hat. Entscheidend ist daher die Frage, ob die vom Verklagten gemäß der Verordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 8. April 1965 (GBl. II S. 293) bezogene Ehrenpension als dessen normales Einkommen im Sinne des § 33 FGB zu betrachten ist. Das Kreisgericht hat das mit der Begründung verneint, daß der Verklagte bis zum 1. Mai 1965 keine Ehrenpension gehabt habe und diese somit nicht als ein solches Einkommen zu betrachten sei. Außerdem stehe die Ehrenpension dem Verklagten allein zu. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Verklagte hatte zum Zeitpunkt der Scheidung ein Einkommen von monatlich etwa 330 M. Jetzt bezieht er eine Ehrenpension in Höhe von monatlich 800 M. Nach § 33 Satz 2 FGB soll der geschiedene Ehegatte an der Erhöhung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten in den Fällen nicht teilhaben, in denen die Voraussetzungen für die Erhöhung erst nach der Scheidung geschaffen worden sind. Damit folgt das Gesetz dem vom Obersten Gericht bereits im Urteil vom 21. August 1952 la Zz 16,52 (NJ 1952 S. 550) ausgesprochenen und von den Gerichten in ständiger Rechtsprechung beachteten Grundsatz, daß z. B. die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch an der wirtschaftlichen Besserstellung des Mannes hat, die zum Zeitpunkt der Scheidung nicht voraussehbar war und an deren Entwicklung die Frau keinerlei Anteil hatte. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Voraussetzungen und Umstände, die zur Gewährung der Ehrenpension für den Verklagten geführt haben, sind während der Ehe der Parteien gesetzt worden. Der Verklagte hat aktiv am Kampf gegen die faschistische Gewaltherrschaft teilgenommen. Aber auch die Klägerin hat wie aus der Erklärung der VdN-Kreiskommission ersichtlich ist an diesem Kampf gegen den Faschismus und an der politischen Arbeit des Verklagten großen Anteil gehabt. Es kann auch nicht übersehen werden, daß die Klägerin in den Jahren der politischen Haft des Verklagten mit den gemeinsamen Kindern allein stand, und es bedarf keines Beweises, welche Entbehrungen auch die Ehefrauen der eingekerkerten politischen Häftlinge in der Zeit des Faschismus auf sich nehmen mußten. Wenn der Verklagte auf Grund seiner Verdienste im Kampf gegen den Faschismus jetzt eine Ehrenpension von monatlich 800 M erhält, so stellt diese da die Voraussetzungen dafür während der langjährigen Ehe unter aktiver Beteiligung der Klägerin geschaffen wurden und damit zum Zeitpunkt der Scheidung vorhanden waren sein normales Einkommen im Sinne des § 33 Satz 2 FGB dar. Das Einkommen des Verklagten lag zum Zeitpunkt der Scheidung mit monatlich etwa 330 M wesentlich unter diesem Betrag, und die Klägerin kann daher eine Erhöhung ihres Unterhaltsbetrags verlangen. Die Auffassung des Verklagten, die Ehrenpension sei unantastbar, geht fehl. In Ziff. 4b des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. September 1966 - 1 Pr - 17/66 - (NJ 1966 S. 635) zur Anwendung der Richtlinie Nr. 18 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei Unterhaltsverpflichtungen von Bürgern, die zum Personenkreis der Verordnung über Ehren- 479;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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